Hebräische Bibel

 

Universität Duisburg-Essen 

Schart: Gesetze im AT, WS 1999/2000, Stand: 1999-11-06

Köhler, Ludwig
DIE HEBRÄISCHE RECHTSGEMEINDE

Festrede des Rektors, gehalten an der 98. Stiftungsfeier der Universität Zürich, am 29. April 1931

I.

Es wird oft übersehen, dass der Schauplatz der biblischen Begebenheiten ein Bergland ist. Aber Hebron liegt 927 Meter, Jerusalem durchschnittlich 750 Meter, Samaria 443 und noch Nazareth 349 Meter überm Meer. Dabei ist die Mittelmeerküste von diesen Orten nur 70 bis 75 Kilometer und der Jordangraben, der einige hundert Meter unter den Meeresspiegel gesenkt ist, nur 30 bis 35 Kilometer in der Luftlinie entfernt, so dass die zahlreichen nach Osten und Westen fallenden Täler von der Wasserscheide aus die Oberfläche des Landes in starker Neigung durchfurchen. Kein Wunder daher, dass eine Untersuchung über die natürlichen Landschaftsbezirke Palästinas zu dem Ergebnis führt, es gebe deren "mehr als vierzig" /1/; und sie sind dabei so stark voneinander abgesetzt, dass noch ein heutiges Staatswesen mit seinen vereinheitlichenden Kräften des Wegebaus, der Verwaltung, der Schule und der wirtschaftlichen Zusammenfassung Mühe hätte, die natürliche Besonderung der Landesteile zu überwinden.

1 Valentin Schwöbel, Die Landesnatur Palästinas, 2. Teil, 1914, S. 52.

<144:> Einen solchen Staat mit solchen Kräften und Absichten hat es im Altertum nicht gegeben. Nach der Einwanderung der Hebräer ist Palästina zunächst, wie neuestens schön gezeigt wurde /2/, eine Art Eidgenossenschaft, deren Boten ein, zwei Male im Jahr an einem der großen Heiligtümer zur Tagsatzung zusammenkommen. Das Königtum dann, von Saul und David geschaffen, ist mehr Notgemeinschaft als Lebenseinheit, im Kriege wesenhafter als im Frieden, schon mit Salomos Tod in zwei Staaten zerfallend, und auch in dieser Zweiheit die Teile nicht stärker einend als zuvor, bis zuletzt nur Rahmen, nicht alle Glieder zu einem Ganzen erraffende Gestaltung.

So bleibt denn vom Anfang an bis gegen das Ende hin der Träger des palästinischen Gemeinschaftslebens die einzelne, natürliche Landschaft. Sie lebt aus sich selber. Sie lebt für sidi selber. Sie gestaltet ihr Leben in den Erfordernissen und Gesetzen ihrer Besonderung. dass es doch zu einer Einheit kommt, liegt vielmehr daran, dass in den Einzellandschaften die nämlichen Bedingungen und Anliegen zu den gleichen Bildungen führen, als daran, dass ein Einheitswille politischer Art vorhanden und am Werke gewesen wäre.

Fragen wir aber, welches die stärkste gemeinschaftsbildende Kraft der Landschaften gewesen, so ist die Antwort nicht zweifelhaft. Es ist das Recht. Alle Gemeinschaft lebt nur vom Frieden, das heißt von einem Zustand, in dem

2 Martin Noth, Das System der zwölf Stämme Israels, 1930, der mit Glück den Begriff einer altisraelitischen Amphiktyonie" einführt; und dazu Albrecht Alt, Die Staatenbildung der Israeliten in Palästina, 1930, S. 10 ff.

<145:> die Glieder der Gemeinschaft ihre Ansprüche und Bedürfnisse zueinander in billigen Ausgleich gebracht sehen. Diejenige Macht aber, welche diesen Frieden schafft und wahrt, ist das Recht. Das Recht ist heilig, weil es der Bürge der Gemeinschaft ist. Die Gemeinschaft hat kein höheres Gut und kein lebendigeres Anliegen als das Recht. In seiner Pflege und Übung bleibt sie lebendig, erfährt sie sich als wirklich. Wie stark dies der Fall, zeigt in schönster Form für die hebräische Landschaft die hebräische Rechtsgemeinde, ihre Gestaltung, ihre Geschichte und ihre Wirkung.

Das Büchlein Ruth erzählt (4,1-2) die Einberufung einer solchen Rechtsgemeinde. Ein Bürger von Bethlehem, der die familien- und erbrechtliche Sache zweier Witwen zu der seinen macht, begibt sich in der Frühe des Morgens, ehe noch einer der Bürger des Ortes zur Feldarbeit hinausgegangen ist, ans Tor, durch das alle kommen müssen, setzt sich dort hin, ruft den N.N., welchen die Rechtssache zunächst betrifft, und dazu noch zehn andere Bürger ins Recht und legt seine Sache vor, die dann in aller Form Rechtens behandelt wird. Als ich diese Stelle vor Jahren aus archäologischem Interesse in Erinnerung rief /3/, lenkten sofort Georg Cohn, hier in Zürich, und Josef Kohler, in Berlin, die zwei, denen die Rechtsgeschichte mannigfach verpflichtet ist, meine Aufmerksamkeit auf das "Gassengericht", wie es Eduard Osenbrüggen, auch er einst in Zürich, aus Schwyz, Nidwalden und Appenzell nachge-

3 Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft, 1914, S. 146.

<146:> wiesen hat /4/. Und dem Rechtshistoriker wie dem Rechtsethnologen werden in der Tat eine Fülle verwandter Erscheinungen und Einrichtungen beifallen. Der Rechtshistoriker wird auch sogleich daran denken, dass die zehn Rechtssassen in Ruth nichts anderes sind als ein Kommissariat der Gesamtheit der rechtsfähigen Bürger. Und so ließe sich noch dies und das Einzelne bemerken.

Wir wollen jedoch dabei nicht verweilen, sondern sogleich an den Versuch herantreten, die Institution der hebräischen Rechtsgemeinde nach ihren Grundzügen darzustellen jede palästinische Landschaft ist mit einer Anzahl von Ortschaften, die alle geschlossene Siedelungen sind, belegt. Zum Teil ist das Verhältnis dieser Ortschaften zueinander dies, dass es sich um ein Mutterdorf und seine Filialen handelt /5/. Denn da die Insassen der hebräischen Ortschaft insgesamt Bauern sind, kann keine Siedelung über eine bestimmte Größe hinauswachsen. Ein Bauerndorf darf immer nur so groß werden, dass es für alle Bauern noch möglich ist, innerhalb nützlicher Frist zur Tagesarbeit auf das Feld hinauszugelangen. Sobald diese Grenze überschritten wird, muß ein Teil der Bewohnerschaft absiedeln und auf Neuland eine Filiale oder Kolonie gründen. Zum Teil auch stehen die Ortschaften derselben Landschaft unabhängig nebeneinander, in selbstgenüger Beziehungsgemeinschaft. Das Wesen der Rechtsgemeinde erfordert es, dass in der Regel jede Ortschaft ihre eigene Rechtsgerneinde bildet.

4 Ebenda, 1916, S. 21. Eduard Osenbrüggen, Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte, 1868, S. 58-65.

5 Das hebräische Wort für Filialdorf ist bath, Tochter".

<147:> Die Bewohnerschaft jedes Ortes zerfällt, wenigstens für unsere Betrachtung, in zwei Gruppen: die eine wird von den Vollbürgern gebildet, die andere vom Rest der Bewohner, den Frauen, den Kindern, Sklaven, dem Fremdling, der in deinen Toren ist", das heißt Zugewanderten, die wegen Blutrache, Achtung oder aus sonst einem Grunde nicht an dem Ort wohnen, an dem sie Vollbürger sind. Vollbürger sind diejenigen Männer, welche auf eigener Scholle sitzen, keiner Vormundschaft mehr unterstehen und die vier großen Rechte zur Ehe, um Kult, zum Krieg und zur Rechtspflege besitzen. Dabei ist das Recht zur Ehe für den Hebräer fast etwas Naturhaftes, das zum Krieg eine Ausnahme, das zum Kult ein gelegentliches, dessen Verantwortung wohl größer als sein Genuß erscheinen mochte. Das Recht der Rechte, in dem Stolz und Würde des gesunden, mündigen, hablichen, von Seinesgleichen anerkannten Mannes beruhen, ist das Recht auf Teilnahme und Mitsprache in der Rechtsgemeinde. Sie ist die Vereinigung derer, welche gelten.

Die Rechtsgemeinde tagt am Tor. dass in den Toren Gerechtigkeit wohnen solle, ist die ständige Mahnung der Propheten. Gemeint ist das Ortstor /6/, der umwehrten Siedelung einziger Zu- und Ausgang. Weil alle Bauern sind, sind alle hier am frühen Morgen zu treffen. Der Herr behüte deinen Ausgang und Eingang«, heißt ein Segenswunsch (Psalm 121,8). Wir würden sagen: deinen Eingang und Ausgang«, weil wir an Kommen und Gehen

6 Gegen Sigmund Mowinckel, I porten (Studier tilegnede Frants Buhl ... af fagfaeller og elever), 1925, S. 167-180.

<148:> etwa eines Gastes oder Wohnung Nehmenden denken. Aber der Hebräer stellt den Ausgang" vor den Eingang"; denn ihm stehen der Gang des Bauern am Morgen auf sein Feld und die abendliche Rückkehr von dort vor der Seele /7/. Deshalb tagt die Rechtsgemeinde am Morgen, am Vormittag nüchter", wie es in der Ordnung des Appenzeller Gassengerichts von 1585 heißt. Die Begründung, die man vielleicht, aber ich zweifle, ob mit Recht, im letzten Worte dieser Bestimmung finden kann, mag für Appenzeller stimmen, für die Hebräer ist sie nicht der Grund. Wir haben ihn vielmehr soeben schon genannt. Und von hier aus versteht man Wendungen wie den schönen Lobpreis Gottes: "Morgen um Morgen spendet Jahwä sein Recht« (Zephanja 3,5). In der Frische des Morgens, in der Lichte des Tages wird das helle, klare Recht gefunden.

Die Rechtsgemeinde tritt zusammen, wenn dafür Bedarf ist. Einmal sehen wir vor Augen, wie es dabei zugeht. Der Prophet Jeremia ist im Tempelhof aufgetreten und hat die Ungeheuerlichkeit begangen, dem Tempel Jerusalems ein Ende in Trümmern anzusagen und Jerusalem die Verwendung als Fluchbeispiel. Priester, Propheten und allerlei Volk haben es mitangehört, und kaum ist er fertig, stürzen sie auf ihn mit dem Rufe: Du bist des Todes schuldig!" los. Die Notabeln der Landschaft, welche den Tumult hören, eilen herbei, und alsbald wird die Szene zum Tribunal. Die Notabeln setzen sich am Tor

7 Ludwig Köhler, Der Tageslauf des Hebräers (Festschrift für Paul W. Schmiedel = Protestantische Monatshefte, 1921, S. 237 f).

<149:> nieder, Priester und Propheten erheben Klage, Jeremia führt seine Verteidigung, minder wortreich, aber nicht minder würdevoll denn Sokrates in der Apologie des Plato, dann fällen die Notabeln und das versammelte Volk das Urteil: Dieser Mann ist nicht des Todes schuldig" (Jeremia 26). Eine Gerichtsverhandlung in aller Form hat hier stattgehabt. Sofort einberufen, kommt sie sofort zum Schlusse. So wird es namentlich in den kleinen Verhältnissen bescheidener Ortschaften immer gewesen sein, und jedenfalls haben wir weder von feststehenden Rechtstagen noch von Zeiten des Rechtsstillstandes irgendeine Kenntnis. Zwei Bürger oder Familien oder sonstige Gruppen haben einen Rechtsstreit, oder es ist ein Verbrechen oder eine Untat begangen worden, dann ruft, wer es begehrt, ins Recht, und alle folgen willig dem Ruf, denn die Verwaltung des Rechtes ist aller Anliegen, ist auch, noch der heutige Bauer und verblassend selbst der heutige Städter verspürt etwas davon, aller Lust.

Von besondern, dabei geübten Bräuchen wissen wir nichts als das Eine, dass die Rechtssassen sitzend des Rechtes walten. "Setzt euch hierhin! und sie setzten sich", heißt es in Ruth (4,2). Wer redet, steht dann auf. Aus der Wendung: Die Gottlosen dürfen in der Rechtsgemeinde nicht aufstehen" (Psalm 1,5), sie bestehen nicht im Gericht", wie Luther übersetzt hat, habe ich einmal vermuten wollen, dass der Angeklagte während der Verhandlung über seine Schuld kniend oder 'liegend am Boden verharrt. Doch ist das nicht sicher /8/.

8 Eine Rechtssitte in einem Eigennamen, Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft, 1916, S. 27 f.

<150:> Was will die Rechtsgemeinde, wenn sie zusammentritt? Sie ist aus einem Vorgang entstanden, der sich überall da vollzieht, wo Gruppen zu dauerndem Zusammensein sich bilden. Auf diesen Vorgang muß man zurückgreifen, wenn man die innerste Absicht der Rechtsgemeinde und die Gedanken, welche ihren Entscheidungen stetsfort zugrunde liegen, erfassen will. Wenn innerhalb einer Gruppe, die einigermaßen Dauer hat, zwei Einzelne in Widerstreit ihrer Neigungen, Wünsche, Anliegen und Tätigkeiten geraten, dann mag ein solcher Widerstreit lange Zeit ihre Sache bleiben, welche sie mit ihren einzelnen Kräften des Wortes oder der Faust austragen können. Es gibt aber einen Punkt, wo ein solcher Widerstreit zweier Glieder einer Gruppe das Gedeihen der Gruppe selber berührt. Sie wird durch den Widerstreit belästigt, behelligt, unter Umständen gar in ihrem Dasein gefährdet. Dann greift sie ein, macht den Streit zu ihrer Sache und legt ihn bei, um ihrer Gefährdung ledig zu werden, legt ihn so bei, dass nach Möglichkeit die Anliegen aller ausgeglichen werden. Dieses Eingreifen aus diesen Gründen und zu diesen Zwecken ist die Aufgabe der Rechtsgemeinde. Sie ist das Institut der Friedlichlegung. Sie erwächst aus einem praktischen Anliegen. Sie geht weder in ihrem Handeln noch in ihren Gesichtspunkten darüber hinaus. Sie greift ein, wenn sie muß, sie greift nicht weiter ein, als sie muß. Sie hat kein juristisch-systematisches Begehren. Sie handelt auch nicht nach juristisch-systematischen Gesichtspunkten, sondern ihr einziges Bestreben ist, Streitigkeiten zu schlichten und das Wohl der Gemeinschaft zu wahren. Richten heißt für sie Schlichten. Der Satz "Fiat justitia, pereat mundus"

<151:> (über den Wert, der ihm überhaupt zukommen soll, brauchen wir nicht zu reden) ist der hebräischen Rechtsgemeinde nicht nur unbekannt, er ist ihr auch unverständlich, ja er wäre ihr wohl gar verwerflich, wenn sie von ihm erführe. Es ist von Bedeutung, sich diese Stellung der hebräischen Rechtsgemeinde genau zu vergegenwärtigen. Denn nur von hier aus versteht man es, warum die Grundsätze und Einrichtungen ihres Verfahrens allezeit ursprüngliche geblieben sind.

Alle Rechtssassen sind Richter, und diese richterliche Tätigkeit ist als die eines Rechtshelfers begriffen. Richten heißt nicht deliktische Tatbestände feststellen und auf Grund dieser Feststellung urteilen und verurteilen, sondern im Hebräischen sind "Richten" und "Helfen" Parallelbegriffe. "Richtet den Vaterlosen", sagt der Prophet (Jesaja 1,17); das bedeutet nicht "verurteilt ihn", sondern "helft ihm zu seinem Recht". "Richte mich, Gott", lautet viermal die Bitte des Psalmisten (7,9 26,1 35,24 43,1); es ist nicht die Bitte des Geständigen um seine Strafe, sondern der Anruf des Verfolgten um Rechtsbeistand. Dieser sprachliche Sachverhalt /9/ ist die Erklärung dafür, weshalb

9 Dieser Tatbestand ist von H. W. Hertzberg, Die Entwicklung des Begriffes mischpat im Alten Testament, Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft, 1922, S. 256-287 verkannt, ja, man kann sagen, auf den Kopf gestellt worden. Hertzberg meint, die ursprüngliche Bedeutung von schaphat sei herrschen" gewesen und mischpat bedeute ursprünglich etwas wie ,dauernde Bestimmtheiten des Handelns" (S. 263). Allein so wird man weder der 185 Stellen für das Verbum noch der 426 für das Nomen innerlich Herr. Schaphat heißt ursprünglich "entscheiden zwischen«, mischpat heißt in den meisten Fällen ,Entscheidung, die für einen gilt". Daraus läßt sich ungezwungen sowohl die eine meist belegte Rechtsentscheidung, Satzung", wie die andre meist belegte Rechtsanspruch, den jemand hat" (Rechtsanspruch, Recht des Königs 1. Samuel 8, 9, der Tochter Exodus 21, 9, der Priester gegenüber den Leuten 1. Samuel 2. 13) ableiten. dass es von da aus zu der Bedeutung Aufgabe" 1. Könige 5, 8, Brauch, Regel« 18, 28 usw. leicht kommen kann, ist offenkundig.

 <152:> jene Gestalten, welche in der Vorkönigszeit israelitische Stämme und Stammgruppen aus der Fremdherrschaft befreien, Richter" heißen. Sie sind nicht Rechtsprecher, sondern Helfer", wobei hier der Krieg als Mittel, Recht zu schaffen, betrachtet ist.

Richter und Zeugen sind daher auch nicht voneinander geschieden. Derselbe Mann kann in derselben Sache und an derselben Gerichtstagung als Zeuge und als Richter angerufen werden. Eigentliche Rechtsnormen, wohl gar formelgebundener Art, fehlen. Höchstens, dass die, Rechtsgemeinde einzelne frühere Entscheidungen als Präzedenzfälle im Sinne behält, wie es gerade im Prozess gegen Jeremia der Fall war (Jeremia 26,17-19). ja, die Rechtsaufzeichnung, auf deren Fragestellung einzugehen uns die Zeit verbietet, kleidet geradezu gewisse Gesetze in die Form von Präzedenzfällen /10/.

Die Verhandlungen der Rechtsgemeinde sind fast ausschließlich, wenn nicht immer, mündlich, und über die Formen dieser Verhandlung sind wir in den Grundzügen wie in einzelnen Wendungen durch eine Schrift unterrichtet, deren Bedeutung als Quelle in dieser Hinsicht man

10 So über die Frage, wie Kampftrupp und Troß sich in die Beute teilen sollen: 1. Samuel 30, 21-25, über die Frage, welches Erbrecht die Töchter eines Mannes haben, der keine Söhne hinterläßt: 4. Mose 27, 1-11.

<153:> bis heute nicht erkannt hat. Es ist das Buch Hiob. In ihm findet sich in den Kapiteln 3-31 eine ganze Reihe von einzelnen Reden, gehalten von vier Sprechern, die zwei Parteien bilden. Hiob stellt einen Satz auf oder vielmehr er erhebt eine Klage:

"Warum schenkt Gott den Geplagten Licht Und den Tiefbetrübten Leben? ... Die sich freuen würden bis zum jubel, jauchzen würden, wenn sie das Grab fänden?" (3,20.22).

Ein Freund antwortet ihm verweisend und widerlegend; Hiob spricht wieder, ohne sich belehrt zu zeigen, ein zweiter und dann ein dritter Freund nehmen im Wechsel mit ihm das Wort; dieser Gesprächsgang wiederholt sich ein zweites Mal mit sämtlichen Rednern, wobei deutlich Hiob die eine Partei, die drei Freunde die Gegenpartei darstellen, und er wiederholt sich selbst ein drittes Mal, nur dass hier der dritte Freund nichts mehr sagt; dann endlich holt Hiob zu seiner letzten Rede aus, die (besonders in Kapitel 3 1) an Größe und Leidenschaft alles Frühere überbietet.

Es sei ausdrücklich und mit Nachdruck festgestellt, dass mit dem Wenigen, das wir über dieses Hiobstück jetzt sagen können, gerade das Wichtigste, die inhaltliche und theologische Bedeutung dieser Kapitel, nicht berührt werden kann. Es ist jetzt nur die formale Seite, auf die unser Absehen geht. Wenn man sich nämlich bei den Erklärern des Hiob umsieht, wie diese Folge von Reden aufzufassen sei, trifft man verwundert auf ein verlegenes Schweigen, etwas gerade bei Theologen Unerwartetes. Man spricht <154:> etwa von einem Dialog, den diese Kapitel enthalten sollen, und es fehlt auch nicht das Buch, welches von diesem angeblichen biblischen Dialog zu denen Platos die Brücke schlagen will /11/. Aber schon Renan /12/ hat eingewendet, dass bei Hiob nicht wie bei Plato ein Gedankenfortschritt zu beobachten sei. Ganz wie in Replik und Duplik zwischen Staatsanwalt und Verteidigung wird hier von Hiob auf der einen und den Dreien auf der anderen Seite im Grunde immer wieder dasselbe gesagt. Gunkel, sonst berühmt und verdient durch seine Feststellungen über die Gattung der alttestamentlichen Literaturstücke, spricht, fast kleinlaut, von "Streitreden der Weisen" /13/. Peters, einer der neuesten und besten Ausleger des Hiob, sagt, es sei ein didaktischer Dialog paränetischen Zweckes" /14/. Auch das tönt mehr nach Worten als nach Begriffen. Allein ein Zweifel kann nicht obwalten. Diese Reden sind Reden, wie sie vor der Rechtsgemeinde von den Parteien geführt werden, Parteivorträge würden wir sagen. Dafür ist schon der Aufbau bezeichnend. Vor der Rechtsgemeinde geht Rede und Gegenrede so lange hin und her, bis die eine Partei nichts mehr zu sagen weiß. Aus diesem Grunde nimmt zuletzt der dritte Freund nicht mehr das Wort.

Sobald man dies erkannt hat, erklärt sich vieles. So der Mangel eines eigentlichen Gedankenfortschrittes. Es soll ja

11 K. Fries, Das philosophische Gespräch von Hiob bis Platon, 1904.

12 Zitiert bei A. Kuenen, Historisch-kritische Einleitung in die Bücher des Alten Testaments, 3. Teil, 1. Stück, 1894, S. 117.

13 Artikel Hiob in: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 2. Auflage, 2. Band, 1928, Spalte 1929.

14 Norbert Peters, Das Buch Hiob, 1928, S. 59 *.

<155:> nicht in Rede und Gegenrede, wie in einem platonischen Dialog, ein Stück Wahrheit gefunden, sondern es soll mit die Zuhörer überzeugender, man darf wohl auch sagen überredender, Kraft ein von vornherein festgelegter Standpunkt vertreten werden. So versteht man auch die Form der letzten Äußerung Hiobs. Mit einer formalen und inhaltlichen Wucht, der man nur Weniges etwa in King Lear oder Faust zur Seite stellen kann, vertritt Hiob den Satz, dass er unschuldig leidet.

"Wenn ich gegen einen Vaterlosen meine Faust geschwungen,
Weil ich im Tor mir Helfer sah,
So soll mein Arm aus seiner Röhre gebrochen werden!
Wenn mein Schritt vom Wege abirrte
Und an meinen Händen Makel klebt,
Dann will ich säen, und ein andrer soll ernten,
Und was mir wächst, soll ausgerissen werden!"

Das ist die bedingte Selbstverfluchung des Angeschuldigten, der damit vor der Rechtsgemeinde seine Schuldlosigkeit erweisen will.

"O wäre doch einer, der mich anhören wollte!
Hier mein Hauszeichen /15/! Der Allmächtige antworte mir!"

15 Thaui ist nicht ganz leicht zu deuten. Budde, 1913, mein Kreuz" nach der Gestalt des Buchstabens, Steuernagel bei Kautzsch, 1923, meine Unterschrift", gemeint sei ein Thau, welches die Unterschrift vertrete, König, 1929, "mein Unterschriftzeichen", Peters, 1929, mein Zeichen«, gemeint sei das die Unterschrift ersetzende Handzeichen", darin liege eine besondere Feinheit, da des Hiob Finger und Hand vom Aussatz zerfressen seien. Ich möchte an ein Wasm denken, wie Musil, Arabia Petraea, Band 111, 1908, S. 28, 30. 32ff. sie abbildet. Auch der heutige Bauer hat noch ein Hauszeichen, das er in sein Werkzeug einkerbt, um es vor Entwendung zu schützen. Die zweite Hälfte von Vers 35 halte ich für unverständlich.

<156:> Das ist der wirkungsvolle Abschluß der Verteidigung, die zur Herausforderung wird. Und so geht es durch, alle Kapitel hindurch, soweit nicht der Inhalt diese Formen der Rechtsgemeinde zurückdrängt. Sie sind eine Fundgrube für rechtliche Formeln und advokatorische Wendungen der Hebräer.

Dem Gegner wird der Spiegel des Wesens vorgehalten, das man eigentlich von ihm erwarten dürfte:

"Dem Verzagten gebührt das Erbarmen seines Nächsten,
Auch wenn er von der Gottesfurcht abläßt.
Aber meine Freunde erweisen sich treulos wie ein Bach (6,14)."

Der Gegner wird aufgefordert, Tauglicheres zu reden:

,Belehrt mich, so will ich schweigen,
Und tut mir kund, worin ich irre!
Wie eindringlich sind Worte der Wahrheit!
Aber was beweist denn eure Rüge (6,24)?"

Der Gegner wird ernstlich getadelt, dass er so lange und so inhaltlos redet:

"Wie lange willst du solches reden
Und fahren deines Mundes Worte wie ein Sturm daher (8,2)?"

<157:> Er stößt auf moralische Entrüstung:

"Soll dem Wortreichen keine Antwort werden?
Soll der Maulheld Recht behalten?
Dein Geschwätz sollte Männer zum Schweigen bringen?
Und du solltest spotten dürfen, ohne dass dich jemand beschämt (11,2)?"

Er wird verhöhnt.

"Ja, fürwahr, ihr seid die Menschheit,
Und mit euch wird die Weisheit aussterben!
Ich habe auch Verstand, wie ihr (12,2 f)!"

Oder:

"Wird wohl ein Weiser windiges Wissen als Antwort vortragen
Und seinen Bauch mit Ostwind füllen?
Mit Rede rechten, die nichts taugt?
Mit Worten, durch die er nichts fördert (15,23)?"

Der Gegner wird der Trivialität bezichtigt:

Dergleichen hab' ich viel gehört;
Leidige Tröster seid ihr alle!
Sind die windigen Reden nun zu Ende?
Oder was reizt dich noch zur Erwiderung?
Auch ich könnte wohl reden, wie ihr,
Wenn ich an eurer Stelle wäre,
Könnte Worte wider euch zusammendrechseln
Und den Kopf über euch schütteln (16,2-4)."

Genug der Beispiele! Den vollen. Stoff können wir doch <158:> nicht erschöpfen, und der Praktiker des Gerichtssaales wird sich längst gesagt haben, dass man offenbar vor mehr als 2000 Jahren schon dieselben Register zog wie heute noch. Was wir zeigen wollten, ist hoffentlich erreicht: es ist möglich, den ungefähren Hergang der Rechtsgemeinde zu rekonstruieren, und sein Einfluß auf die Formensprache der Literatur, worüber freilich noch manches zu sagen wäre /16/, ist augenscheinlich.

Vielleicht sollten, ehe wir uns anderen Betrachtungen zuwenden, noch zwei Fragen rasch beantwortet werden. Einmal die nach dem Einfluß der Priester auf die Rechtsgemeinde Er ist wohl viel geringer, als man nach. dem ersten Eindruck, den das Alte Testament macht, annehmen möchte. Weil das Priestertum erblich ist, sitzt natürlich in den Priesterfamilien die Überlieferung über frühere Entscheidungen besonders fest, und als Glied der Rechtsgemeinde, als Bürger, nicht als Priester, nehmen sie deshalb an der Rechtsgemeinde lebhaften und bedeutungsvollen. Anteil. Das Bild aber, welches man sich gewöhnlich von den kulturellen Zuständen der Hebräer macht, ist kultisch überlagert, weil das Alte Testament seine letzte Fassung nicht im hebräischen Staat, sondern in der jüdischen Kultgemeinde gewonnen hat. Freilich, es wird Fälle gegeben haben, wo die Rechtsgemeinde mit den Mitteln des Parteistreites, des Zeugenbeweises, der Schuldfeststellung und der Rechtsfindung nach den Regeln der überlieferung oder des freien Ermessens nicht weiterkam. Dann blieb der letzte Ausweg, das Orakel entscheiden zu lassen, und

16 Siehe dazu Ludwig Köhler, Deuterojesaja stilkritisch untersucht, 1923, §§ 83-87.

<159:> seine Verwaltung ist das ursprüngliche Hauptgeschäft des Priesters. Dann kommt er zu Wort und Einfluß. Aber darüber haben wir wenig Wissen, und die Vermutung geht dahin, dass dies als Ausnahme und selten geschah.

Eine zweite Frage geht nach der Möglichkeit, von der Rechtsgemeinde an eine höhere Stelle Berufung einzulegen. Darüber sind wir gut unterrichtet. Zu David kommt eine Witwe, deren einzige zwei Söhne so heftig in Streit geraten, dass der eine am anderen zum Brudermörder geworden. Darauf greift die Familie des verstorbenen Vaters ein /17/ und will an dem Mörder die Blutrache vollziehen. Aber das hätte zur Folge, dass die direkte Nachkommenschaft des verstorbenen Gatten der Frau ausstürbe, und um dies abzuwenden, zieht sie die Rechtssache an den König. So wird uns auch erzählt, dass Absalom sich morgens früh ins Tor stellt, um die Judäer abzufangen, die ihre Rechtshändel vor den König tragen wollen. So kommt der Prophet Nathan vor David und legt ihm einen Rechtsfall vor". Man kann also gegen die Rechtsgemeinde und wohl auch über sie hinweg eine Sache vor den König tragen. Und umgekehrt wird der König die Freiheit besitzen, jeden beliebigen Rechtsfall in seine Entscheidung zu zie

17 2. Samuel 14, 1 ff. Die Geschichte zeigt übrigens, dass noch zu Davids Zeit Fragen der Blutrache außergerichtlich erledigt und nicht unbedingt der Rechtsgemeinde, d. i. dem Gemeinwesen unterstehen. Ähnlich hat bis zum Jahr 625 ein Elternpaar das Recht, den unbotmäßigen Sohn zu töten (5. Mose 21, 18-21). Erst dann wird die Verfügung über sein Leben in die Entscheidung der Rechtsgemeinde gezogen. Übrigens hat gerade diese Bestimmung bis in die neuere Zeit das italienische und wohl auch andere Strafrechte beeinflußt.

18 2. Samuel 15, 1-6 und 12, 1 ff.

<160:> hen, Wenn er das begehrt. Hier bahnt sich eine höhere Art von Gericht an. Die Rechtspflege wird Königssache Sie könnte bei folgerichtiger Entwicklung Staatssache werden. Aber diese folgerichtige Entwicklung hat sich nie vollzogen. Von dem höheren Gerichtsrecht des Königs ist nichts zu spüren, vielmehr wird ein anderer Weg beschritten. Doch war diese Möglichkeit den Hebräern bewußt, denn als das Volk gegen den Willen Samuels einen König begehrt (der Bericht ist jung und den Tatsachen fern), da sagt es: Auch wir wollen sein wie die anderen Völker: unser König soll unsere Rechtsfälle entscheiden und vor uns ausziehen und unsere Kriege führen" (1 Sam 8,20); der König ist Gerichtsherr und Herzog. Er hat darin Vorgänger, wenn es geschichtlich ist, dass Samuel und seine Söhne, wohl als Bevollmächtigte der Eidgenossenschaft, die man neuestens als Vorstufe des Königtums bei den Hebräern annimmt /19/, im Lande umherziehen und Recht sprechen. Indessen ist von diesem höheren Gericht nicht viel zu verspüren.

II.

So tagt denn Jahrhunderte hindurch in den Ortschaften und Landschaften Palästinas die Rechtsgemeinde der Freien und waltet des Rechts. Um große Dinge ging es dabei selten. Ein Wegrecht, ein Brunnenrecht, Eingriffe in die Habe des anderen an Vieh, eine Tätlichkeit mit schlimmem Ausgang, ein Totschlag, ein Erbanspruch, das werden die Fragen gewesen sein, um welche die Rechtssassen

19 Siehe Anmerkung 2.

<161:> sich mühten, und ihre Mühe war längst dadurch gemindert, dass das Herkommen sichere Geleise geschaffen, in denen man bei der Entscheidung fuhr. Aber schließlich: es gibt im Recht nichts Kleines, sondern es geht immer um das Höchste, um die Sicherung der Gemeinschaft und um die Gerechtigkeit; und die Würde des Richters ist, unabhängig vom äußeren Werte des Streitgegenstandes, immer eine höchste und letzte. Man wird fragen, ob sich ein Urteil über den letzten Wert der hebräischen Rechtsgemeinde wagen läßt. Wir brauchen es nicht zu wagen. Es liegt vor. Die Propheten geben es laut und deutlich. Es lautet ungünstig:

"So sagt Jahwä:
Wegen der drei Freveltaten von Israel
Und wegen der vier nehm' ich's nicht zurück.
Deswegen, weil sie den Rechtlichen um Geld verhandeln
Und den Armen um ein paar Sohlen.
Sie gieren nach dem Staub auf dem Haupte der Geringen
Und beugen das Recht der Armen (3,6-7)."

So tönt es bei Amos, und dieser Klang der Klage und des Einspruches geht von Prophet zu Prophet. Die Rechtsgemeinde ist vollkommen, solange sie die Versammlung freier, unabhängiger und an Besitz ungefähr gleichstehender Bauern ist, deren Anliegen sie in billigen, gemeinschafterhaltenden Ausgleich zu bringen hat. Aber das achte Jahrhundert, eben die Zeit des Amos, zeigt uns eine starke Verschiebung der Besitzverhältnisse /20/ und den Be-

20 M. Lurje, Studien zur Geschichte der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im israelitisch-jüdischen Reiche, 1927, scheint mir in modernen Anschauungen zu befangen, als dass sich ihm ein richtiges Bild der Dinge bieten könnte. Ein Proletariat, wie er will, hat es bei den Hebräern nie gegeben.

<162:> ginn einer spürbaren Schichtung der hebräischen Gesellschaft. Neben den Besitzenden tritt der Besitzlose, neben den Unabhängigen der Abhängige; und jetzt versagt die Rechtsgemeinde. Die Mündlichkeit und Öffentlichkeit ihres Verfahrens setzt voraus, dass jeder Rechtssasse unabhängig vom anderen Recht spreche; aber die Furcht vor den wirtschaftlich Mächtigen, die im engen dörflichen Zusammenleben empfindlich schaden können, macht hörig und unfrei. jeder, der ländliche Verhältnisse kennt, weiß, welchen Segen es bedeutet, dass die Stimmabgabe schriftlich und geheim ist. Die Leidtragenden dieser sozialen Schichtung der hebräischen Gesellschaft sind gerade die, deren Schutz und Rechtswahrung die höchste Ehre der Rechtsgemeinde, das Zeichen wahrer Stärke und Freiheit wäre: die Schwachen, die Witwen, der unmündige Vaterlose, der nicht im Bürgerrecht stehende "Fremdling in den Toren".

"Trachtet nach dem Recht, Steuert den Gewalttätigen, Schafft den Vaterlosen ihr Recht, Führt die Sache der Witwen!"

heißt es bei Jesaja (1,17). Alle jene Stellen der prophetischen Offenbarung, welche das neunzehnte Jahrhundert ,die soziale Predigt der Propheten" genannt hat und welche auf die sozialen Bewegungen und Gesetzgebungen der Neuzeit stark anregend gewirkt haben, wurzeln in diesen Verhältnissen. Unsere Aufgabe ist es, der Frage nachzu- <163:> gehen, wie sich dadurch eine Umgestaltung der Rechtsgemeinde vollzogen hat. Sie wird nicht ausdrücklich erzählt, sie läßt sich aber aus den Quellen mit Sicherheit erheben.

Etwa mit dem Jahre 700, das heißt als Folge des Wirkens der Propheten Amos, Hosea, Micha, Jesaja, erhebt in der Literatur des Alten Testamentes eine neue Weise zu reden ihren Klang.

"Nun höre, Israel, auf die Satzungen und die Rechte, die ich euch lehre, darnach ihr tun sollt, damit ihr am Leben bleibt und in den Besitz des Landes gelangt, das Jahwä, der Gott eurer Väter, euch verleihen will ... Beobachtet und befolgt sie! Denn das wird auch in den Augen der anderen Völker eure Weisheit und Klugheit ausmachen; wenn sie von allen diesen Satzungen hören, werden sie sagen: Wahrlich, ein weises und kluges Volk ist dieses große Volk! Denn wo wäre irgendein großes Volk, das einen Gott hätte, der ihm so nahe wäre, wie Jahwä, unser Gott, uns, so oft wir ihn anrufen? Und wo wäre irgendein großes Volk, das so vollkommene Satzungen und Rechte besäße, wie dieses ganze Gesetz, das ich euch heute vorlege (5 Mose 4,1.6-8)?"

Wer spricht so? Wer Ohren hat, Stil zu hören, der höre. Wer spricht so, so andringlich, so breit, so herzlich, mahnend, verheißend, guten Willen voraussetzend, Bekanntes wiederum sagend, sittlich und geistlich zugleich? So redet nicht der Prophet. Sein Wort ist knapper, bestimmter, entscheidender, neuer und größer in Form und Gehalt. So spricht auch nicht der Volksredner; er tut es ungeistlicher, kecker, laienhafter, weltlicher, minder getragen. So redet der Prediger. Mit dem 7. Jahrhundert tut der Prediger seinen Mund auf. Die Predigt, die größte und beste Form <164:> der Menschenbelehrung, sie setzt damals ein. Sie ist die Nachläuferin der Propheten, die Wegbereiterin der Lebensumgestaltung nach den Gedanken, welche die Propheten zu sagen gesendet sind. Sie bringt, in kleiner Münze, und nicht immer ohne Währungsverschlechterung, das Gold der Offenbarung unter die Leute.

Um 700 setzt in Juda eine gewaltige Predigttätigkeit ein, deren Spuren wir in allen Schriften der zweiten Hälfte des 7. Jahrhunderts wahrnehmen. Wo er uns begegnet, ist der Predigtstil schon reif und in voller Form; also entstand er früher. Predigt ist nie ohne Absicht. Die Absicht dieser Predigt, ob wir sie im Rahmen" des Richterbuches oder in den Erweiterungen des Jeremiabuches oder in den Einleitungen des Deuteronomiums mustern, ist immer die Erziehung des Volkes Juda zur Willigkeit gegenüber den Ordnungen Gottes. Ihr Inhalt ist getragen von den Grundgedanken der Verkündigung der Propheten: dass Gott heilig ist, dass er die Geschichte lenkt, dass er Gehorsam fordert, dass die Summe des Gehorsams ihm gegenüber Gerechtigkeit, soziale Gerechtigkeit ist. Weil zu diesen Gedanken aller Propheten noch Gedanken treten, die sich nur bei Jesaja finden oder nur aus seiner Verkündigung abzuleiten sind, nämlich, dass Jerusalem Gottes heilige Stadt und das Volk, das ihn in Jerusalem anbetet, sein heiliges Volk ist, darum setzen wir den Beginn der Predigt (es gab vordem überhaupt keine Predigt, und die Umbildung des Gottesdienstes aus Opfer und Kult in Predigt und Gehorsam, die hier einsetzt, ist eine gewaltige Vergeistigung der Frömmigkeit), wir setzen diesen Beginn der Predigt in die Zeit, die auf Jesaja folgt, und aus dem glei- <165:> chen Grunde vermuten wir in der Priesterschaft Jerusalems und seines Tempels, der jahrhundertelang um die Anerkennung zu ringen hatte, die ihm noch Jeremia versagt, die Väter dieser Predigttätigkeit /21/.

Aus denselben Priesterkreisen geht, als die Predigt lange genug das Volk zubereitet hat und die übrigen Zeitumstände reif sind /22/, das Buch hervor, welches eine bedeutsame Umbildung der hebräischen Rechtsgemeinde enthält. Es ist das fünfte Buch Mose, das sogenannte Deuteronomium, um 625 an die Öffentlichkeit gegeben und kaum viel früher verfaßt, eine Schrift, deren Einfluß auf die Gesetzgebung der Nachwelt bis auf die Jetztzeit darzustellen, eine schöne Unternehmung sein würde. Man hat dieses Deuteronomium Gesetzbuch genannt. Der Name ist falsch. Es ist eine Rechtssammlung, in welcher handgreiflich alte mit ganz neuen Rechtssätzen wechseln /23/.

21 Es wäre eine lockende Aufgabe, die sogenannten deuteronomischen Stücke, von denen wir Predigtstil behaupten, einmal auf ihre sachlichen und formalen Bestandteile hin gründlich zu untersuchen.

22 Josia, der König des Deuteronomiums, wird als Knabe von acht Jahren König (2. Könige 22, 1); so erklärt es sich, dass er nie selbständig geworden, und dass man es gerade unter ihm wagen kann, das Königtum nur noch dem Schein nach bestehen, in Wirklichkeit aber zu einem Schattenkönigtum werden zu lassen, wie es 5. Mose 17, 14 ff geschieht. Es ist doch wohl kaum glaublich, dass ein Späterer ein solches Gesetz einschieben sollte, wie es viele annehmen. Dagegen stimmt diese Umsetzung des Königs zum Basileus Hiereus sowohl zu der Sachlage unter Josia als zu der Beseitigung der Schäden, die das Königtum mit sich gebracht hat. Es ist 625 durchaus verständlich, also echt.

23 Theologen gegenüber muß vielleicht betont werden, dass die Unterscheidung zwischen Gesetzbuch und Rechtssammlung nicht auf einen Streit um Worte hinausläuft. Ein Gesetzbuch ist eine Sammlung von Rechtssätzen, die so zustande kommt, dass der Gesetzgeber von einem ganz bestimmten gesetzgeberischen Willen aus und nach durchgehenden einheitlichen Rechtsgedanken seine einzelnen Sätze aufstellt. Eine Rechtssammlung aber verzichtet gerade auf diesen gesetzgeberischen, einheitlichen, durchgreifenden Willen und stellt Rechtsbestimmungen alter und neuer Zeit, die noch gelten sollen, zusammen, so dass die gesetzgeberische Grundlage keine einheitliche zu sein braucht, es meistens nicht ist. So begegnen noch heute in Rechtssammlungen gültige Gesetze, die Jahrhunderte alt sind und ihren Sinn durch mit der Zeit gehende Auslegung gänzlich verändert haben. Das Deuteronomium kann nicht so in Schichten" zerlegt werden, dass man nach der gesetzgeberischen oder gar der stilistischen Verschiedenheit aufteilt. Eine Aufteilung einer gegebenen Schrift in Schichten« hat immer nur dann (wie in der Pentateuchkritik) Sinn, wenn dabei Schriften herauskommen, die in sich sinnhaft sind und deren Zusammenschiebung sich denken läßt. Die bisherigen Aufteilungen des Deuteronomiums aber ergeben nichts als zerflatternde Einzelstücke ohne Sinn und Fug.

<166:> Uns kümmert hier nur eine einzige Bestimmung. Wenn etwas in Blutsachen, in Forderungen, bei Mißhandlungen, in irgendwelchen Rechtssachen dir in deinen Toren für die Rechtsentscheidung zu schwer ist, so gehe an den Ort hinauf, den Jahwä, dein Gott, erwählen wird (gemeint ist Jerusalem), und komm zu den levitischen Priestern und den Richtern, die in jenen Tagen sein werden /24/, und suche (das Recht), und sie werden dir die Rechtsentscheidung kundtun" (17,8-9). Hier sehen wir noch einmal deutlich, dass Rechtsgemeinden in allen Ortschaften vorausgesetzt sind. Es wird weiter vorausgesetzt, dass gewisse Rechtsfälle diesen örtlichen Gerichten zu schwierig sind. Sie sol-

24 Diese Fiktion, als wenn Mose der Gesetzgeber oder vielmehr der Vermittler der Gesetzgebung wäre, ist alter Stil.

<167:> len dann, einen heutigen Ausdruck zu brauchen, an ein einheitliches Obergericht gelangen.

Man darf, ohne Falsches hineinzulesen, dieser Bestimmung folgende Deutung geben. Der Hauptmangel der Rechtsgemeinde ist nach den Propheten die soziale Ungerechtigkeit. Eine leidenschaftslose Betrachtung wird das so erklären, dass die persönliche Verflochtenheit der Rechtssassen in die schwebenden Fragen vielfach richtiges Recht verhindert. Zu dieser Ungerechtigkeit mag noch ein zweiter Mangel hinzukommen. Die starke Zergliederung Palästinas, deren Einfluß auf den Wechselkurs der eigenen Landeswährung ich noch 1908 beobachtet habe 25, wirkt sich so aus, dass, wie Maß und Gewicht, so auch die Beurteilung der einzelnen Tatbestände durch die Rechtsgemeinden der verschiedenen Ortschaften und Landschaften weit auseinanderging. Wir denken an die strafrechtlichen Divergenzen unseres Föderalismus. Aber Recht ist nur Recht, wo es mit gleicher Elle mißt. örtliche Befangenheit und Verschiedenheit der Rechtsprechung von Ort zu Ort hemmen die Rechtsgleichheit. Darum hebt das Deuteronomium die hebräische Rechtsgemeinde auf, indem es den Ort der Rechtsfindung und die Schöffen des Rechtes der Gebundenheit an zufällige enge Verhältnisse enthebt und dahin versetzt, wo die Stadt, der Tempel, größere Weite und tiefere Verpflichtung gegenüber dem Gott der Propheten walten, nach Jerusalem.

So ist, was seine Erklärer gewöhnlich übersehen haben, das Deuteronomium wie die Urkunde der Vereinheitli-

25 Für einen Beschlik bekam man zwischen Jafa und Smyrna eine ganz willkürlich wechselnde Anzahl von Metalliks.

<168:> chung der Kultstätte so auch die der Vereinheitlichung des Rechtes. Die alte örtliche Rechtsgemeinde hat ihre Zeit gehabt und ihren Dienst getan, sie wird nunmehr verabschiedet. Dabei ist noch eines zu beachten. Die Einführung einer neuen Rechtssammlung vereinigt immer zwei Bestrebungen in sich. Einmal stellt sie die gesetzgeberische Erfassung von Anschauungen dar, die sich inzwischen neu gebildet oder verändert haben. Sie geht hinter der Entwicklung der Anschauungen her. Zum andern aber, und gerade hier das Rechte zu finden, bedeutet die höchste Weisheit des Gesetzgebers, wirkt sie bewußt rechtsbildend, zum tieferen, besseren Rechte erziehend. jeder Schweizer Pfarrer, der sich, um seiner Amtspflicht genügen zu können, in die Bevormundungsfälle unseres Schweizerischen Zivilrechtes einarbeitet, wird auf Absichten des weisen Gesetzgebers stoßen, deren Vortrefflichkeit noch. keineswegs zur vollen Auswirkung gediehen ist. Das Deuteronomium geht bei seinem Streben nach Vereinheitlichung sehr weise vor. Es erzwingt sie nicht durch jähe Einführung, es bahnt sie nur vorsichtig an. Es schafft lediglich die Möglichkeit, in schwierigen Fällen an eine obere Stelle zu gelangen. Aber es weiß, dass viele Rechtsgemeinden froh sein werden, in schweren Rechtssachen örtlicher Gebundenheit nicht sprechen zu müssen. Gerade die heikelsten Fragen werden zuerst nach Jerusalem getragen werden. Dieser Ausweg der Rechtsgemeinden, einmal beschritten, wird Nachfolge finden. Dann wird Ein Recht, Eine Gerechtigkeit durch das ganze Land gelten, und die alte Anklage der Propheten wird verstummen. Ob dann die Rechtsgemeinde ihr Ende findet, oder ob es, wie heute <169:> wohl allgemeine Rechtsordnung ist, zu einer Ausscheidung der Befugnisse kommt, mag die Zukunft lehren.

Wir können nicht sagen, was die Zukunft gelehrt hat, denn bald nach der Einführung des Deuteronomiums bricht im Exil der judäische Staat zusammen. Die Rechtsordnung der Heimgekehrten, der nachexilischen Gemeinde, aber beruht auf ganz anderen Voraussetzungen. Sie lagert nicht auf einem freien Staatsleben, sondern ist Gerichtsbarkeit einer Religionsgemeinde, die, selber Beisass eines fremden Staates, Gast im eigenen Lande ist.

III.

Es sei noch eine kurze abschließende Betrachtung ganz anderer Art erlaubt. Die Bedeutung der hebräischen Rechtsgemeinde ist nicht vollständig dargestellt, wenn diese Betrachtung unterbleibt. Nichts wirkt so erzieherisch wie die Pflege des Rechtes, und wenigstens mir erscheint es als ein tiefes Gebrechen der Gegenwart, dass diese Pflege des Rechtes so stark der Beachtung durch die Öffentlichkeit entzogen ist; nichts schiene mir eine edlere Aufgabe der Zeitungen als die, der Berichterstattung über die Pflege des Rechtes und die großen Fragen des Rechtes in einem ernsten und hohen Sinne Raum und Kraft zu schenken. Man kann sich der Gedanken des Rechtes entwöhnen. Dann sinkt das Recht herab zu einem Werkzeug der Nützlichkeit. Wehe dem Volk, wo das geschieht! Man kann sich. auch den Gedanken und Fragen des Rechtes mit stets heller Aufmerksamkeit erschlossen halten. Dann wird das Recht zu einem anvertrauten Gut der Gewissen und <170:> der öffentlichen Meinung, das aufbauend und volkserhaltend wie kaum ein anderes wirkt. Und hier liegt das Größte, was die hebräische Rechtsgemeinde für das Volk und den Geist des Alten Testaments bedeutet hat.

Der Hebräer denkt in den Formen des Rechtes. Sein Ideal ist der Gerechte. Das heißt zunächst der, welcher, einer Schuld bezichtigt, imstande ist, seine Schuldlosigkeit zu erweisen. Dann heißt es der, welcher allen Ansprüchen des Gemeinschaftslebens billig entspricht. Dann heißt es der, welcher den Forderungen Gottes selber Gehorsam leistet. Der Gerechte ist der Fromme. Frömmigkeit ist beim Hebräer keine Sache des Gefühles oder der unanstößigen Formen, sie ist eine Sache der sittlichen Bewährung vor den Augen des höchsten Richters. Denn Gott selber ist der Gott der Gerechtigkeit. Schön, gütig, freundlich und freudespendend mögen die Götter Griechenlands und anderer Länder sein, der Gott des Alten Testamentes ist gerecht. Die hebräische Rechtsgemeinde hat für Israel, sie hat für die Menschheit das geleistet, dass sie Israel begabte, die Offenbarung zu vernehmen, dass Gott ein Gott des Friedens, der Gemeinschaft, der Gerechtigkeit ist, welcher Gehorsam und andauernde Bewährung in einem Verhalten fordert, das eigenes Wollen und Wünschen mit den Anliegen und Anrechten des anderen ausgleicht. Da wir alle für die Gerechtigkeit geboren, da es nichts Stolzeres für den Menschen gibt, als nur sein Recht zu wollen und keines anderen Recht zu mindern, da alles Leben kleinster und größter Gruppen von der Familie an bis zur Völkergemeinschaft hin auf keiner anderen Grundlage beruhen kann als auf dieser des Rechtes, hat die hebräische Rechts <171:> gemeinde eine Bedeutung, die über die kulturgeschichtliche hinausgeht, eine Bedeutung, die uns alle anlangt.

Dem Theologen läge es nahe, hier weiterzufahren und darauf hinzuweisen, wie nach der Mitteilung des Neuen Testamentes gerade diese letzte Forderung, dass wir fromm, das heißt gerecht seien vor Gott, jenseits unseres Könnens und Vermögens liegt, so dass wir alle aus Gnaden leben müssen. Sei es darüber mit diesem bloßen Hinweis genug. Aber noch ein Wort des Neuen Testamentes sei genannt, ein Wort, dessen Größe sich keiner entziehen kann. Jesus sagt einmal: "Selig sind, die da hungern und dürsten nach der Gerechtigkeit; denn sie sollen satt werden."