Hebräische Bibel

 

Universität Duisburg-Essen

Schart, Gesetze im AT, Universität Essen WS 1999/2000, Stand: 1999-11-06

Boecker, Hans Jochen

Kapitel II Das alttestamentliche Gerichtsverfahren

1. Allgemeine Charakterisierung des Gerichtsverfahrens

Lit.: H. J. Boecker, Redeformen des Rechtslebens im Alten Testament (2. Aufl. 1970); A. Garnper, Gott als Richter in Mesopotamien und im Alten Testament (1966) bes. 172-202; F. Horst, Recht und Religion im Bereich des Alten Testaments (1956) = Horst, GR, 260-291; L. Köhler, Die hebräische Rechtsgemeinde (1931) = Der hebräische Mensch (1953) 143-171; G. Liedke, Gestalt und Bezeichnung alttestamentlicher Rechtssätze (1971); D. A. McKenzie, judicial Procedure at the Town Gate: VT 14 (1964) 100-104; A. Phillips, Some Aspects of Family Law in Pre-exilic Israel: VT 23 (1973) 349-361; I. L. Seeligmann, Zur Terminologie für das Gerichtsverfahren im Wortschatz des biblischen Hebräisch: Festschr W. Baumgartner, VTSuppl 16 (1967) 251-278.*

Über die große Bedeutung, die das Rechtsleben für das alte Israel gehabt hat, besteht in der Forschung kein Zweifel und auch kein Streit. Das Rechtsleben prägte in einem erstaunlich hohen Maße das Leben und Denken des alttestamentlichen Menschen. Das hat zur Folge, daß z. B. auch die theologische Begrifflichkeit des Alten Testaments wesentlich vom israelischen Rechtsdenken her geformt ist. G. Quell hat das in seinem Wörterbuchartikel »Der Rechtsgedanke im AT« so ausgedrückt: » Man darf sagen, daß das Recht die Grundlage der Gottesanschauung im AT bildet, soweit sie theologisch ausgeprägt ist, und daß rückwirkend die religiöse Sinngebung der Rechtsbegrif fe zur Ethisierung des Rechts beitrug« (ThW 11, 176). Im einzelnen haben sich viele Spezialarbeiten mit diesen Gegebenheiten beschäftigt, worauf in unserem Zusammenhang nicht näher einzugehen ist. Hier geht es um die Frage nach den konkreten Vorgängen des Rechtslebens. Wie ging es dabei zu? Welche Personen spielen eine Rolle? Was sind Ziel und Intention des Gerichtsverfahrens?

Das zusammenzutragen, was das Alte Testament über den Vorgang des Rechtsverfahrens sagt, ist schwieriger, als es zunächst erscheinen mag. Eine alttestamentliche »Prozeßordnung« gibt es nicht. Vor allem ist zu bedenken, daß das Alte Testament von seiner Grundthematik her natürlich nicht daran interessiert ist, ein Bild der Rechtsverhältnisse im alten Israel zu vermitteln. Das Alte Testament hat ein anderes Thema. Sein Thema ist es, von Gottes Handeln an und mit Israel zu berichten und die Antwort Israels auf dieses Handeln zu bekunden. Das geschieht in viel-<21:> fältiger Weise, und dabei kommt dann auch mancherlei über das Rechtsleben ins Blickfeld, aber es geschieht unsystematisch und zufällig. Das macht die Sache so schwierig.

Das Alte Testament überblickt einen Zeitraum von etwa tausend Jahren. Das allein ist schon ein Problem, denn innerhalb eines derartigen Zeitraums muß man in jedem Fall mit erheblichen Änderungen auf jedem Gebiet des Lebens rechnen. Das alles ist in unserem Fall noch besonders gravierend, denn im Laufe dieser tausend Jahre hat Israels Sozialstruktur tiefgreifende Umbrüche erlebt, die sich auch auf das Rechtsleben ausgewirkt haben. Mit Recht sagt F. Horst: »Israelitische Rechtsbildung ist von nicht unerheblichen wirtschaftlichen, soziologischen und kulturellen Strukturveränderungen beeinflußt worden, die sich in entscheidungsvollen Jahrhunderten ergeben haben« (GR, 204). Auf Einzelheiten dieser Entwicklung braucht hier nicht eingegangen zu werden. Es geht um die Grundlinien.

Die späteren Israeliten sind im wesentlichen aus den östlichen bzw. südöstlichen und südlichen Steppenbereichen kommend in das palästinische Kulturland eingedrungen. Sie waren ursprünglich keine Kulturlandbewohner; sie waren Nomaden und hatten die für Nomaden typischen Rechtseinrichtungen. Wie sahen sie aus? Die Nomadenkultur wird durch die Familie bestimmt. Das gilt auch für die nomadische Rechtskultur. Die Rechtshistoriker sprechen von einem gentilen Rechtskreis. Allerdings wird häufig nicht genug beachtet, daß der gentile Rechtskreis doch eine gewisse Gliederung aufweist (vgl. dazu und zum folgenden G. Liedke 39 f.). Da ist auf der einen Seite die Familie oder das »Haus« (hebr. bajit), auf der anderen Seite die Sippe. Die Familie umfaßt die Angehörigen von drei bis vier Generationen. Es handelt sich also nicht um eine Familie im heutigen Sinn, sondern um eine Großfamilie. An ihrer Spitze steht der Familienvater, der pater familias (hebr. 'ab). Er hatte in alten Zeiten eine unumschränkte Rechtsvollmacht. Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Familie, die natürlich immer auftreten können, wurden vom Familienvater autoritär und absolut entschieden. Das ist in vergleichbaren Rechtsgestaltungen bis heute so geblieben, vgl. E. Gräf, Das Rechtswesen der heutigen Beduinen, 42: »Der Vater verfügt uneingeschränkt und ohne jemandem Rechenschaft schuldig zu sein, wie über das Familienvermögen so auch über das Leben der Familienmitglieder«.

Man hat diese Rechtsform geradezu als »Vaterrecht« bezeichnet und so charakterisiert: »Der Familienvater war der einzige Herr im Hause. Sein Wille, seine Person, sein Leben galten als Urrecht, da alles Leben aus ihm kommt . . . Der Vater gibt einen Teil seiner Persönlichkeit an die Seinigen, er gibt ihnen Lebenskraft und Recht. Recht bekommen heißt, dem Vater näherkommen und stärker an die Abstammungslinie gebunden werden« (E. Possoz, Die Begründung des Rechtes im Klan, 1952, 21).

Das Alte Testament gibt in seinen erzählenden Partien nur noch wenige <22:> Hinweise auf diese Form der Gerichtsbarkeit. Eine deutliche Belegstelle findet sich in Gen 16,5-6 (vgl. dazu H. J. Boecker, 59-61). Wir befinden uns im Zusammenhang der Hagargeschichte. In V 5 appelliert Sara an den pater familias, der der Wahrer der Rechtsinteressen der Familienmitglieder ist, mit den Worten »das Unrecht, das mir angetan ist, liegt dir auf«. (Die Übersetzung der Lutherbibel und der Zürcher Bibel »das Unrecht, das mir geschieht, komme über dich« ist nicht zutreffend.) Das heißt, du bist dafür verantwortlich, du hast als pater familias dafür zu sorgen, daß derartiges nicht geschieht, und hast das Unrecht zu beseitigen und das Recht wieder herzustellen. Genau das tut Abraham. Er fällt seine Entscheidung und bedarf dazu keiner Verhandlung und keiner Rückfragen: »Deine Magd ist in deiner Hand« (V. 6).

Ein weiteres Beispiel für die absolute Rechtsbefugnis des pater familias enthält die Erzählung von Juda und Thamar in Gen 38. Mag auch die exakte rechtsgeschichtliche Deutung der im Laufe der Erzählung geschilderten Gerichtsverhandlung (V. 24-26) einige Schwierigkeiten machen, so ist doch so viel zweifelsfrei erkennbar: Juda übt als Familienoberhaupt autoritär die Gerichtsgewalt über die zu seinem Familienverband gehörende Frau aus. Bei ihm wird Anklage erhoben (»Thamar, deine Schwiegertochter hat gehurt, ja sie ist sogar durch Hurerei schwanger geworden«, V. 24a), und er verfügt die Rechtsfolge (»Führt sie hinaus; sie soll verbrannt werden«, V. 24 b).

Die absolute Rechtsbefugnis des pater familias über die Familienangehörigen hat sich nicht erhalten. Darauf gibt das Alte Testament z. B. in Dt 21,18-21 einen eindeutigen Hinweis:

»Wenn ein Mann einen störrischen und widerspenstigen Sohn hat, der weder auf seinen Vater noch auf seine Mutter hört, und sie weisen ihn zurecht und er hört doch nicht auf sie, so sollen ihn sein Vater und seine Mutter ergreifen und ihn zu den Ältesten seiner Stadt zurn Tor seines Ortes hinausführen. Und sie sollen zu den Ältesten seiner Stadt sagen: Dieser unser Sohn ist störrisch und widerspenstig. Er hört nicht auf uns, er ist ein Verschwender und Säufer. Dann sollen ihn alle Männer seiner Stadt zu Tode steinigen.«

Dieser Text zeigt, daß die Familiengerichtsbarkeit, bei der der pater familias über absolute Rechtsvollmachten gegenüber den Familienangehörigen verfügte, im Deuteronomium überwunden ist. Obwohl es sich um einen Rechtsfall handelt, der nur den Familienbereich zu berühren scheint, ist die Rechtsbefugnis des Vaters an eine andere Rechtsinstitution übergegangen. Andererseits kann nicht übersehen werden, daß er für bestimmte Bereiche des Rechtsgeschehens innerhalb der Familie weitgehende Rechtsbefugnisse behält. Dazu gehört allerdings nicht mehr die Vollmacht zur Verhängung eines Todesurteils, vgl. dazu unten S. 40 und den Aufsatz von A. Phillips, der unter diesem Aspekt das Scheidungsrecht, das Sklavenrecht und die Adoption behandelt.

Im gentilen Rechtskreis ist sodann die Sippe (hebt. mishpacha) die überge-<23:>ordnete Größe. Mehrere blutsmäßig verwandte Großfamilien bilden eine Sippe. Dabei kann es sich durchaus um recht umfangreiche Gebilde handeln. Natürlich muß man bei der Bestimmung der Größenordnung mit erheblichen Schwankungen rechnen, als Regelfall mag man aber von etwa zwanzig Großfamilien ausgehen, die zu einer Sippe gehörten (vgl. Wolff, Anthropologie, 310). Die Sippe als Rechtsgröße wird repräsentiert durch die Sippenältesten (hebr. zekenim). Die naheliegende Vermutung, daß die Familienoberhäupter der zu einer Sippe zusammengefaßten Familien als Sippenälteste fungiert haben, dürfte grundsätzlich das Richtige treffen. Das Kollegium der Sippenältesten leitet die Angelegen heiten der Sippe, und das heißt vor allem, es ist für die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten zuständig. Damit ist der gentile Rechtskreis der Nomadenzeit skizziert. Der Übergang zur Seßhaftigkeit bringt nun eine wichtige Weiterentwicklung der Rechtsstruktur. Die nomadische Familien- bzw. Sippengerichtsbarkeit entwickelt sich zur Ortsgerichtsbarkeit der nunmehr fest ansässigen Kulturlandbewohner. Es entsteht die berühmte »hebräische Rechtsgemeinde«, für die aus dem Bereich des Alten Orient bisher keine wirklich zutreffende Parallele bekanntgeworden ist. Da die Sippen in Ortsverbänden zusammen siedelten, können wir mit einem langsamen, sich organisch vollziehenden Übergang von der einen Rechtsstruktur zur anderen rechnen.

Begünstigt wurde die neu sich entwickelnde Gerichtsorganisation durch die geographischen Gegebenheiten der Landschaft. Palästina ist ein Bergland. Es wird von zahlreichen Tälern zerschnitten, die abgesehen vom Jordangraben fast alle in ost-westlicher oder west-östlicher Richtung verlaufen. Auf diese Weise entsteht eine große Anzahl natürlicher Landschaftsbezirke. Man hat sie mit mehr als vierzig angegeben (L. Köhler, 143). Diese Landschaftsbezirke bilden jeweils einen überschaubaren natürlichen Lebensraum, in den die seßhaft werdenden Nomaden hineinwuchsen. So sind die nomadische Herkunft der israelitischen Sippen und die geographischen Gegebenheiten des Kulturlandes die beiden Voraussetzungen für die Entstehung der »hebräischen Rechtsgemeinde«, die als die bedeutendste Rechtsinstitution des alten Israel angesehen werden muß. Von ihr wird das alttestamentliche Rechtsleben wesentlich geprägt. Dieser Rechtsinstitution wenden wir uns nunmehr zu.

Wie vollzog sich im Rahmen der Rechtsgemeinde die Rechtsfindung? Man kann sich das alles kaum lebendig und unbürokratisch genug vorstellen. Es gab keine festen Gerichtszeiten, auch keine besonderen Örtlichkeiten, die den Vorgängen der Rechtspflege vorbehalten waren. Rechtsfindung war ein Teil, ein wichtiger Teil des Lebens. Als Ort der Rechtsvorgänge wird im Alten Testament häufig das »Tor« genannt (Dt 21,19; 25,7 Am 5,10; Rt 4,1.11). Dabei ist an den freien Raum gedacht, der sich unmittelbar hinter dem Tor befand, aber auch an die Innenräume des Tordurchgangs, wo sich zum Teil Sitzgelegenheiten befanden. In der vorhellenistischen Zeit war das innerhalb der sehr eng gebau-<24:>ten palästinischen Kleinstädte der einzige größere freie Raum, der für Zusammenkünfte der Stadtbevölkerung zur Verfügung stand (vgl. Noth, WAT, 138). Aber das war kein besonders forensisch qualifizierter Ort. Es war einfach der Versammlungsort der Kleinstädte. Es war zugleich der Ort, wo man morgens hindurchmußte, um zur Feldarbeit zu gehen, und wo man abends wieder in die Stadt hineinkam. »Der Herr behüte deinen Ausgang und Eingang«, sagt Ps 121,8. Die uns seltsam anmutende Reihenfolge Ausgang und Eingang findet im Tagesrhythmus des hebräischen Bauern ihre Erklärung. Im Tor spielte sich das gesellige Leben ab. Das Tor war sozusagen der Freizeitraum der palästinischen Kleinstadt. Hier wurde auch Markt gehalten (2. Kön 7,1). Hier traf und besprach man sich, hier empfing man Durchreisende und vernahm von den Geschehnissen der weiten Welt. Und hier verhandelte man über die fälligen Rechtsgeschäfte.

Die Ortsgerichtsbarkeit brachte eine Ausweitung der Rechtsbefugnisse gegenüber der Sippengerichtsbarkeit mit sich. Innerhalb der Ortsgerichtsbarkeit waren alle Vollbürger des jeweiligen Ortes und nicht nur die Sippenältesten berechtigt, an der Verhandlung und an der Entscheidung aktiv teilzunehmen. Alle Vollbürger waren also rechtsfähig, was natürlich nicht heißt, daß alle potentiellen Rechtssassen an einem bestimmten Rechtsfall auch aktiv beteiligt sein mußten. Schon aus praktischen Erwägungen wird man zu einer Auswahl gekommen sein. Die Beteiligung an derartigen Verhandlungen wurde nicht als ein lästiger Zwang empfunden, sondern galt als Vorrecht. In Thr 5,14 steht die Klage » Die Alten halten sich fern vom Tor, die jungen lassen das Saitenspiel liegen«. Thr 5 ist ein Klagelied, das die schrecklichen Zustände beschreibt, wie sie einige Zeit nach der Eroberung und Zerstörung Jerusalems im Jahre 587 v. Chr. in der Stadt und ihrer Umgebung geherrscht haben. Alles, was einst Freude gemacht hat, das ist zu Ende. Es ist bezeichnend, daß in diesem Zusammenhang im Blick auf die Alten die Zusammenkünfte im Tor genannt werden. L. Köhler hat die soziale Bedeutung der Beteiligung am Rechtsgeschäft so beschrieben: »Das Recht der Rechte, in dem Stolz und Würde des gesunden, mündigen, hablichen, von Seinesgleichen anerkannten Mannes beruhen, ist das Recht auf Teilnahme und Mitsprache in der Rechtsgemeinde. Sie ist die Vereinigung derer, welche gelten« (147). Es gehört zu den bedrückenden Benachteiligungen des Fremdlings (hebr. ger), dieses Vorrecht nicht zu haben, wie auch Frauen und Kinder und natürlich Sklaven von der aktiven Beteiligung am Rechtsgeschäft ausgeschlossen waren. Deshalb betonen die alttestamentlichen Rechtsmahnungen immer wieder, gerade diesen Personen ihr Recht nicht vorzuenthalten. Beispielhaft sei ein Text zitiert:

»Du sollst nicht das Recht des Fremdlings oder der Waise beugen, und das Kleid der Witwe sollst du nicht zum Pfand nehmen« (Dt 24,17).

<25:> Ein anschauliches Bild davon, wie es zur Konstituierung eines Gerichtsforums im Tor kam, vermittelt Rt 4,1-2:

»Boas aber war zum Tor hinaufgegangen und hatte sich dort hingesetzt. Da kam gerade der Löser vorbei, von dem Boas gesprochen hatte. Und er rief: )Du, Soundso, komm und setz dich her!< Und er kam und setzte sich. Dann holte er zehn Männer von den Ältesten der Stadt und sprach: >Setzt euch hierher!< und sie setzten sich. «

Der Rechtsfall von Rt 4 ist hier nicht von Interesse. Es geht um den allgemeinen Vorgang, und den läßt die Schilderung sehr gut erkennen. Um ein Gerichtsforum zusammenzubringen, setzt man sich im Tor hin und ruft die Vorübergehenden an. Man fordert sie auf, im Tor Platz zu nehmen. Einer derartigen Aufforderung wird sich ohne Not kein Hebräer entziehen. An der zitierten Stelle ist von zehn Ältesten die Rede, die Boas herbeiruft. Es ist die einzige alttestamentliche Stelle, die in diesem Zusammenhang die Zahl zehn nennt. Man wird ihr keine zu große Bedeutung beimessen dürfen. Häufig werden es mehr, gelegentlich vielleicht auch einmal weniger Älteste gewesen sein. Daß die Richter während des Verfahrens sitzen, wird auch an vielen anderen alttestamentlichen Belegstellen gesagt (z. B. Ex 18,13; Ps 122,5; Prv 20,8; Dan 7,9 f .) Demgegenüber nehmen die Parteien an der Verhandlung stehend teil (Ex 18,13; 1. Kön 3,16; Sach 3,1).

Bei dem in Rt 4 zur Verhandlung stehenden Rechtsfall kommt es ohne besondere Schwierigkeiten sowohl zur Konstituierung des Gerichtsforums wie zur schließlichen Rechtsentscheidung. Bei der Verhandlung anderer Fälle ging es wesentlich lebhafter zu. Das tägliche Leben kann eine Fülle von Konflikten hervorbringen, die oft nicht anders als durch einen ordentlichen Gerichtsspruch bereinigt werden können. Da entsteht z. B. zwischen zwei Personen oder Parteien ein Streit. Der eine erhebt Eigentumsansprüche auf etwas, was auch ein anderer als sein Eigentum bezeichnet. Für die Behandlung eines derartigen Konflikts ist der allgemeine Versammlungsplatz, das Tor, der gegebene Ort. Dieser Streit spielt zunächst in der Sphäre persönlicher Auseinandersetzung, privater Beschuldigung. Es braucht sich aus den lebhaft vorgetragenen Meinungsverschiedenheiten kein offizielles Gerichtsverfahren zu entwickeln, aber es ist doch andererseits nur ein kleiner Schritt dazu nötig, aus der privaten Auseinandersetzung ein förmliches Verfahren werden zu lassen. Wie eng vorgerichtliche Situation und Gerichtssituation zusammengehören, das zeigt die weitgehende Übereinstimmung der jeweils verwendeten Redeweisen. Die vorgerichtliche Auseinandersetzung wird rhetorisch nicht viel anders durchgeführt als die Auseinandersetzung nach der Konstituierung des Gerichtsverfahrens (vgl. Boecker, 25 ff.).

Aber schließlich kommt der Punkt, wo einer der Kontrahenten es nicht bei der unverbindlichen Auseinandersetzung belassen will. Er will, daß <26:> der Streitfall vor dem Forum eines Gerichts entschieden wird. Dann appelliert er an richterliche Entscheidung. Die Appellation kann ebenso von einem Beschuldiger wie von einem Beschuldigten ausgehen. Die besondere Bedeutung der Appellation im Verfahren der hebräischen Laiengerichtsbarkeit beruht darauf, daß nicht an einen fertig organisierten Gerichtshof appelliert wird. Der Gerichtshof wird vielmehr erst durch die Appellation konstituiert. Durch das Aussprechen der Appellation werden diejenigen, die bis dahin allenfalls interessierte Zuhörer waren, zu verantwortlichen Rechtssassen.

Ein Beispiel mag den Vorgang verdeutlichen. In Gen 31,25-42 wird die Auseinandersetzung zwischen Jakob und Laban geschildert, die in ihrem komplizierten Ablauf nach Art einer Rechtsauseinandersetzung dargestellt wird (dazu Boecker, 41-45). Laban hat Jakob beschuldigt, seinen Hausgott gestohlen und mitgenommen zu haben. Jakob, der sich unschuldig weiß, setzt sich zur Wehr. Alles läuft zu auf den V. 37, der lautet: »Du hast meine ganzen Sachen durchsucht, und was hast du gefunden von den Sachen deines Hauses? Lege es doch hier vor meine und deine Brüder!« Und dann kommt der entscheidende Satz: »Sie (d. h. meine und deine Brüder) sollen zwischen uns beiden die Rechtsentscheidung treffen.« Damit ist eine Appellation ausgesprochen. Nun wird sich ein Gerichtsforum konstituieren, und der Streitfall kann von höherer Warte aus behandelt und entschieden werden.

Die Konstituierung des Gerichtsforums wurde vollzogen, ohne daß es dazu noch besonderer weiterer Akte bedurfte. Die Vermutung von F. Horst (GR, 297), daß die Rechtsparteien beim Verfahrensbeginn die Anerkennung der Rechtsentscheidung eidlich zusicherten, ist textlich doch zu wenig begründbar. Horst verweist auf Jer 42,5. Dort sichert man dem Propheten eidlich die Bereitschaft zu, sich dem Gotteswort zu unterwerfen, wie es auch ausfalle: »Jahwe soll wahrer und wahrhaftiger Zeuge gegen uns sein, wenn wir nicht ganz genau nach dem Bescheid handeln, mit dem Jahwe, dein Gott, dich zu uns schicken wird. « Dieser Text ist im Zusammenhang gut verständlich auch ohne die Annahme, daß es sich um die Übertragung einer sonst nicht belegten Rechtssitte handelt. Daß die Rechtsentscheidung eines ordnungsgemäß zusammengetretenen Gerichtsforums akzeptiert wird, braucht vorher nicht eigens festgestellt zu werden, das versteht sich von selbst.

Im Verfahren sind alle anwesenden Vollbürger rede- und stimmberechtigt, sie sind es in durchaus wechselnder Funktion. Damit berühren wir eine Gegebenheit, die uns zunächst höchst seltsam anmutet. Wir können es uns nur schwer anders vorstellen, als daß die Funktionen der einzelnen am Verfahren beteiligten Personen klar umrissen und gewiß nicht miteinander vertauschbar sind. Im hebräischen Verfahren war das aber anders. Auf diese Besonderheit des hebräischen Verfahrens ist oft hingewiesen worden (vgl. Boecker, 8o-81, 86-89 und dort angegebene Literatur und Belegstellen). Zeugen und Richter müssen hier zum Bei- <27:> spiel keine verschiedenen Personen sein. Oder anders ausgedrückt, wer als Zeuge in einem Verfahren eine Aussage gemacht hat, der kann durchaus am Ende des Verfahrens als Richter seine Stimme abgeben. Dasselbe gilt aber auch, und das ist noch auffallender, vom Ankläger und Richter. Es ist möglich, daß auch der Ankläger schließlich als Richter den Urteilsspruch mit verantwortet. Hier ist also gar nichts festgelegt, hier ist vielmehr alles offen, und diese Offenheit verleiht der hebräischen Rechtsgemeinde ihre Lebendigkeit und Farbe, ihren - wenn man es einmal modern sagen will - demokratischen Charakter. Es entspricht dem Charakter dieses Verfahrens, daß es grundsätzlich ein mündlich geführtes Verfahren ist. Nur an einer Stelle wird im Alten Testament eine Anspielung auf eine schriftliche Verfahrensform gemacht (Hi 31,35), aber diese Stelle erweist sich deutlich als abhängig von ägyptischer Rechtssitte und kann deshalb für das alttestamentliche Rechtsverfahren nicht herangezogen werden.

Nicht jeder Rechtsfall ist mit rationalen Beweismitteln, d. h. mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden, entscheidbar. Gegebenenfalls müssen nicht-rationale Beweisverfahren herangezogen werden. In Frage kommen Eid oder Ordal (Gottesurteil).

Den Eid gibt es im hebräischen Verfahren nur in der Form des Beklagteneides. Der Zeugeneid ist unbekannt. (Zum Eid vgl. F. Horst, Der Eid im Alten Testament, GR, 292-314.) Ein Angeschuldigter kann sich in bestimmten Fällen durch einen Eid von der auf ihm lastenden Anschuldigung befreien. Der Eid ist also Reinigungseid und erfolgt meist in der Form einer bedingten Selbstverfluchung des Angeklagten. Er hat dezisorischen Charakter, d. h. er entscheidet den Prozeß. Beispiele für die Verwendung des Eides im Verlauf eines Rechtsverfahrens finden sich in Ex 22,7 und 22,1O (vgl. auch Lev 5,2I-26). Es geht in Ex 22,6-12 um anvertrautes Gut, das jemandem zur Aufbewahrung übergeben worden, dann aber abhanden gekommen oder beschädigt worden ist. Wenn der, dem die Dinge übergeben und anvertraut sind, seine von ihm behauptete Schuldlosigkeit nicht nachweisen kann, kann er sich durch einen Eid vom Verdacht der Unterschlagung befreien. Auch der Codex Hammurabi kennt eine ausgedehnte Verwendungsmöglichkeit des Eides innerhalb der Rechtsprechung, und auch hier handelt es sich in den meisten Fällen um die Form des Reinigungseides (§§ 20.103.131.206.227.249. 266), in anderen Fällen geht es um eidliche Feststellungen »vor dem Gotte«, meist im Zusammenhang von Vermögensstreitigkeiten (§§ 23.106.107.I20.126.240).

Beim Eid wird die Gottheit in den Gang der Rechtsfindung eingeschaltet. Das geschieht auch beim Ordal (der Terminus ist abgeleitet vom angelsächsischen ordeal = Urteil im Sinn von Gottesurteil). Durch ein Ordal, das im Alten Testament in verschiedenen Formen belegt ist, wird Schuld <28:> oder Unschuld eines Angeklagten festgestellt, oder es wird auf diese Weise der Täter einer geschehenen Tat ermittelt. In Dt 17,8-13 (Dtn 17,8-13) werden Tötungsdelikte, schwere Körperverletzungen und Eigentumsanfechtungen als Prozeßgegenstände genannt, für die ein Ordalverfahren in Frage kommen konnte. Bei dieser Aufzählung handelt es sich gewiß nur um Beispiele. Man vermißt den Ehebruch, denn dieses Delikt gehörte zweifellos zu den Vergehen, bei denen besonders häufig das Ordal in Anspruch genommen wurde. Das zeigt nicht nur die ausführlichste Schilderung eines Ordalverfahrens im Alten Testament, #Num 5,12-28, das läßt auch der Codex Hammurabi erkennen. In dieser Rechtsgestaltung ist das Ordalverfahren allerdings wesentlich weniger belegt als im Alten Testament, vgl. dazu oben S. 17.

Das Ordal wurde nicht von der Ortsgerichtsbarkeit selbst durchgeführt und verantwortet. Dafür waren die Priester am Heiligtum zuständig. Deshalb wird im Deuteronomium im Zusammenhang der Zentralisationsgesetze über das Ordalverfahren gehandelt. Daß Priester das Ordal durchführen, bedeutet allerdings nicht, daß das Rechtsverfahren selbst damit in einen anderen Bereich hineinkäme und zum kultischen Verfahren würde. Die Priester sind in diesem Fall Rechtshilfeinstanz der Ortsgerichtsbarkeit, in deren Kompetenz das Verfahren nach wie vor bleibt.

Die hier vorgelegte Darstellung muß noch um einen bisher nicht genannten Punkt ergänzt werden. Ein wichtiges Rechtsinstitut hat die Ortsgerichtsbarkeit offenbar nicht liquidieren, bzw. ihrer Rechtskompetenz eingliedern können, die Blutrache, vgl. dazu E. Merz, Die Blutrache bei den Israeliten (19-16); Koch, Vergeltung, 447-456. Nicht nur wird in der erzählenden Literatur des Alten Testaments recht häufig auf die faktisch funktionierende Blutrache hingewiesen, auch in den gesetzlichen Formulierungen wird die Blutrache erwähnt und die Bestrafung eines Mörders ausdrücklich der Ortsgerichtsbarkeit entnommen und dem Bluträcher zugewiesen (Num 35,19; Dt 19,12). Theoretisch ist bis in die nachexilische Zeit an der Blutrache festgehalten worden, praktisch blieb sie auf jeden Fall bis in die Königszeit hinein in Geltung. Die Blutrache entstammt einem Rechtsdenken, das völlig an der Gruppe orientiert ist. Wird durch die Tötung eines Gruppenmitglieds die eine Gruppe geschwächt, so soll durch den Vollzug der Blutrache eine entsprechende Schädigung der anderen Gruppe erreicht werden, um damit das zwischen den Gruppen bestehende Gleichgewicht wiederherzustellen. H. v. Hentig sagt zur Blutrache: An der Rache gleicht der Clan oder die Familiengruppe einen Kraftverlust aus. Kollektiva stehen sich gegenüber, die als Einheiten leiden und handeln. Gruppen werden verantwortlich gemacht und übernehmen bedenkenlos die Verantwortung . . . Bei einem Totschlag sagen die Menschen eines arabischen Stammes nicht: >Das Blut dieses oder jenes ist vergossen worden< - >unser Blut wurde vergos- <29:> sen<« (Die Strafe I. Frühformen und kulturgeschichtliche Zusammenhänge, 1954,110)- Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei ausdrücklich betont, daß es sich bei der Blutrache um ein Rechtsgeschehen handelt, daß dabei keineswegs reine Willkür am Werke ist. Aber diese Feststellung allein genügt nicht, um die Blutrache für uns verständlicher zu machen. Mit Recht schreibt K. Koch:

»Eine Institution wie die Blutrache mit ihren furchtbaren Implikationen wirkt geradezu grauenerregend; mit Schauder sieht der Abendländer auf eine solche Einrichtung herab und die Menschen, welche sie praktizierten. Freilich wird dieser Abscheu bei besonnener historischer Überlegung verschwinden, war die Blutrache doch dort, wo ein wohlorganisierter, staatlich gelenkter Strafvollzug fehlte, der wirksamste Schutz menschlichen Lebens« (454 f .) 

Im Deuteronomium findet sich ein erster alttestamentlicher Hinweis auf eine Zurückdämmung der Blutrache. Wenn es in Dt 24,16 heißt:

»Es sollen nicht Väter für die Söhne und nicht Söhne für die Väter getötet werden. jeder soll für seine eigene Verfehlung getötet werden«,

so ist diese nicht leicht deutbare Bestimmung doch wohl am besten im Sinne einer Abkehr von der Blutrache zu verstehen.

Wir kehren zur Ortsgerichtsbarkeit zurück. Was ist die Intention der Rechtsgemeinde? Was will sie mit ihrem Verfahren erreichen? Sagen wir es zunächst negativ: Es geht nicht darum, einer abstrakten Vorstellung von Gerechtigkeit Genüge zu tun. Nach weit verbreiteter Ansicht ist das die Intention des Rechts, wie sie vom römischen Rechtsdenken entwickelt wurde und auch das deutsche Recht beeinflußt hat. Der bekannte Satz »fiat iustitia, pereat mundus« bringt dieses Rechtsverständnis auf eine klassische Formel. Anschaulich gemacht wird es durch die Darstellung der unparteiisch richtenden Göttin Justitia, die mit verbundenen Augen, die Waage in der einen, das Schwert in der anderen Hand, ihre Aufgabe erfüllt. Nun ist es keineswegs ausgemacht, daß diese so weit verbreitete Ansicht dem römischen Begriff der iustitia wie dem deutschen Begriff der Gerechtigkeit wirklich voll gerecht wird. H. H. Schmid hat dagegen einige beachtenswerte Bedenken geäußert (Gerechtigkeit als Weltordnung, 1968, 181 f.). Dieses Problem mag hier auf sich beruhen. Auf jeden Fall liegen derartige Vorstellungen der hebräischen Rechtsgemeinde so fern wie nur möglich. Sie zielt auf etwas anderes ab. Es geht ihr bei ihrem Verfahren darum, entstandenen Streit unter ihren Gliedern zu schlichten, um ein gedeihliches Miteinanderleben zu ermöglichen. Eindrucksvoll sagt L. Köhler (15o): Die Rechtsgemeinde »ist das Institut der Friedlichlegung. Sie erwächst aus einem praktischen Anliegen. Sie geht weder in ihrem Handeln noch in ihren Gesichtspunkten darüber hinaus. Sie greift ein, wenn sie muß, sie greift nicht weiter ein, <30:> als sie muß. Sie hat kein juristisch-systematisches Begehren. Sie handelt auch nicht nach juristisch-systematischen Gesichtspunkten, sondern ihr einziges Bestreben ist, Streitigkeiten zu schlichten und das Wohl der Gemeinschaft zu wahren. Richten heißt für sie schlichten.« Von daher ist es auch zu verstehen, daß es keinen öffentlichen Ankläger im Bereich der hebräischen Rechtsgemeinde gibt, daß vielmehr der Geschädigte selbst seine Sache dem Gerichtsforum vorlegt, bzw. der Zeuge einer Untat zum Ankläger wird. Als Zeuge ist er dazu verpflichtet, ein geschehenes Verbrechen anzuzeigen, vgl. in diesem Zusammenhang Lev 5,1 und Prv 29,24. Das hebräische Wort für Zeuge ((ed) bedeutet deshalb oft soviel wie Ankläger, vgl. dazu I. L. Seeligmann, 261 ff.

Damit ist die These zurückgewiesen, die H. Graf Reventlow in seinem Aufsatz, Das Amt des Mazkir: ThZ 15 (1959) aufgestellt hat. Im Amt des Mazkir, das aus den Beamtenlisten Davids und Salomos (2. Sam 8,16-18; 20,23-26; 1. Kön 4,1-6) bekannt ist, glaubt Graf Reventlow das entscheidende Amt der israelischen Rechtsverfassung sehen zu können, ein Amt, »das sich in seiner Bedeutung durchaus mit den anderen israelitischen Ämtern des Königs, Hohenpriesters und Heerbannführers messen kann« (175). Seine Funktion wird in einer ersten Definition so beschrieben: »Der Mazkir ist der oberste Beamte im Lande, der für das Rechts- und Gerichtswesen zuständig ist . . . Er ist der öffentliche Anklagevertreter, mit einer modernen Amtsbezeichnung könnten wir sagen, der Generalstaatsanwalt« (171). Irn weiteren Verlauf der Darlegungen wird das Amt des Mazkir als ein amphiktyonisches Amt charakterisiert und der Mazkir wird von Graf Reventlow schließlich als »Bundesstaatsanwalt« (175) bezeichnet. Diese These hat sich nicht durchsetzen können, vgl. die Krink bei H. J. Boecker, Erwägungen zum Amt des Mazkir: ThZ 17 (1961); J. Halbe, Das Privilegrecht 1ahwes (1975) 372; 1. L. Seeligmann, 260 ff.

Aus der genannten Intention des Verfahrens ergibt sich die Funktion des Urteils, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird. Lassen wir einmal familien- und vermögensrechtliche Verfahren außer Betracht, bei denen dem Urteil eine andere Aufgabe zukommt, so ist die erste und wichtigste Aufgabe des Gerichtsforums, den Angeklagten für schuldig oder für unschuldig zu erklären. Das hat Dt 25,1 im Blick, wenn als Aufgabe des Gerichtshofes festgestellt wird, er habe den Gerechten (saddiq) öffentlich ins Recht zu setzen und den Schuldigen (rasha') öffentlich für schuldig zu erklären:

»Wenn zwischen Männern eine Streitsache anhängig ist, dann sollen sie zum Gerichtshof gehen, und man soll ihnen Recht sprechen: Man soll den Gerechten ins Recht setzen und den Schuldigen für schuldig erklären.«

An einer Stelle des Alten Testaments ist ein derartiges Urteil wörtlich zitiert, nämlich in Prv 24,24 (vgl. darüber hinaus Gen 38,26; 1. Sam 24, 18 und Boecker, 123-13 2). Der Spruch wendet sich gegen einen Richter, der jemanden, der Unrecht getan hat, fälschlich für unschuldig erklärt, indem er zu ihm sagt »du bist gerecht«. Dieses Urteil hat die Form <31:> des Zuspruchs. Es redet den Angeklagten direkt an. Mit diesem Urteilszuspruch wird der Angeklagte in aller Form vor aller Augen und Ohren von dem Makel der auf ihm lastenden Anklage befreit, und das hat im Rahmen der antiken Gesellschaftsordnung eine sehr viel größere Bedeutung als ein entsprechender Vorgang innerhalb moderner Verhältnisse. Lautet das Urteil auf »schuldig«, so ist vom Gerichtsforum noch eine weitere Aufgabe zu erfüllen. Es muß die rechtlichen Konsequenzen festlegen, die sich aus dem Schuldspruch ergeben. Eine wirksame Schlichtung zwischen den Parteien verlangte es, daß der durch den Schuldigen angerichtete Schaden ausgeglichen wurde. Das konnte je nach der Art des Rechtsfalls durch Wiedergutmachung (Schadensausgleich im engeren Sinn) oder durch Bestrafung an Leib und Leben (Sanktion) geschehen. Auch dafür war der Gerichtshof zuständig. Durch die Festlegung der »Rechtsfolgebestimmung« wurde diese Aufgabe vom Gerichtsforum wahrgenommen. Die Strafbestimmungen der alttestamentlichen Gesetze gehen auf derartige Rechtsfolgebestimmungen zurück.

 An dieser Stelle soll ein kurzer Hinweis auf die wichtigsten Strafen eingeschaltet werden, die in der alttestamentlichen Rechtspraxis verhängt wurden. Die Todesstrafe, die im alttestamentlichen Recht verhältnismäßig selten gefordert wird, wurde in aller Regel durch die Steinigung vollstreckt. Daneben wird innerhalb der Gesetzesformulierungen an zwei Stellen für besondere Fälle Verbrennung vorgesehen. Diese Strafe trifft nach Lev 21,9 eine Priesterstochter, die sich kultischer (?) Prostitution hingibt und wird nach Lev 20, 14 demjenigen angedroht, der mit einer Frau und ihrer Mutter geschlechtlich verkehrt. In den Erzählungen des Alten Testaments ist dann noch häufiger von der Verbrennungsstrafe die Rede, z. B. Gen 38,24; Jos 7,25. Es handelt sich um eine alte Strafart, die auch im altorientalischen Recht häufig belegt ist. Die Kreuzigung ist dem Alten Testament unbekannt. Sie wird zum ersten Mal in hellenistischer Zeit für den palästinischen Raum erwähnt und ist dann vor allem von den Römern praktiziert worden. Gefängnisstrafen sind im Alten Testament ebenfalls nicht vorgesehen, vgl.dazu unten S. 115. Dasselbe gilt von Geld- bzw. Vermögensstrafen. Zwar werden in den alttestamentlichen Gesetzesbestimmungen nicht selten Geld- bzw. Sachleistungen erwähnt, aber sie sind in jedem Fall an den Geschädigten und nicht an die Gemeinschaft oder den Staat zu leisten und sind deshalb nicht eigentlich als Strafen zu bezeichnen. Verstümmelungsstrafen, die im Codex Hammurabi sehr häufig gefordert werden, kennt das Alte Testament abgesehen von einer etwas eigenartigen Einzelbestimmung, Dt 25,11 f., nicht. Die Prügelstrafe ist in Dt 25,1-3 erwähnt, aber eigentlich nur, um ihre Begrenzung zu normieren; eine Beziehung zu einem bestimmten Rechtsfall ist nicht erkennbar, doch vgl. Dt 22,13-18; siehe auch Jer 2o,2.

Die für das alttestamentliche Recht charakteristische Todesstrafe ist die Steinigung. Sie wird in den Rechtsbestimmungen und auch in den Erzählungen häufig erwähnt und ist auch an all den Stellen zu postulieren, wo die Todesstrafe nicht genauer definiert wird. Die Steinigungsstrafe ist Gemeinschaftsstrafe. Wie die Gemeinschaft als ganze an der Rechtsfindung beteiligt war, wirkte sie durch die Steinigung bei der Strafvollstreckung mit, vgl. Lev 24,14; Num 15,35 f.; Dt 21,21; 22,21. Die Steinigung wurde außerhalb der Ortschaft vollzogen, vgl. LeV 24,14; Num 15,35 f.; 1. Kön 21,13. Kam eine Verurteilung aufgrund von Zeugenaussagen zustande, so hatten die Zeugen mit der Exekution zu beginnen (Dt 17,7). Diese Anordnung soll leichtfertiges Gerichtszeugnis verhindern. Die Steinigungsstrafe ist aber nicht nur als Gemeinschaftsstrafe für das alttestamentliche Recht charakteri- <32:> stisch, sie hatte zugleich exkommunikative Wirkung. Der Gesteinigte erhielt kein Grab innerhalb der Begräbnisstätte seiner Familie, er war auch und gerade als Toter aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Für das Verständnis der Steinigung als Fluchstrafe gibt es ein reichhaltiges rechts- und religionsgeschichtliches Vergleichsmaterial, vgl. dazu H. v. Hentig, Die Strafe 1 (1954) 355-369. An dem Verbrecher haftete nach antikem Verständnis eine Schuldrealität, die für die Gemeinschaft gefährlich war. Indem der Täter außerhalb der Ortschaft mit Steinen zugedeckt wurde, wurde das Unheil, das von ihm ausgehen konnte, gebannt.

Es gab keine Gerichtsinstanz, die der örtlichen Rechtsgemeinde voroder übergeordnet gewesen wäre. Die Möglichkeit der Appellation an ein höheres Gericht war also nicht gegeben. Das Gerichtsforum der Ortsgerichtsbarkeit entschied einen Rechtsfall endgültig.

2. Die Funktionen des Königs im Gerichtsverfahren

Lit.: R. Knierim, Exodus 18 und die Neuordnung der mosaischen Gerichtsbarkeit: ZAW 73 (1961) 146-171; G. Ch. Macholz, Die Stellung des Königs in der israelitischen Gerichtsverfassung: ZAW 84 (1972) 157-182; ders., Zur Geschichte der Justizorganisation in Juda: ZAW 84 (1972) 314-340; R. de Vaux, Das Alte Testament und seine Lebensordnungen 1 (196o) 241-250-*

Mit den oben gemachten Ausführungen scheint sich nun allerdings die Tatsache nicht zu vertragen, daß an vielen Stellen des Alten Testaments von einer Rechtsbefugnis des Königs die Rede ist. Damit stehen wir vor einer höchst kontroversen Thematik. In der exegetischen Literatur wird die Frage nach der Gerichtskompetenz des Königs verschieden, ja man muß sagen z. T. extrem gegensätzlich beantwortet. Auf der einen Seite wird dem König die entscheidende Gerichtskompetenz schlechthin zugeschrieben, auf der anderen Seite wird sie ihm weitgehend abgesprochen. Dafür seien hier einige Beispiele zitiert. L Benzinger spricht in seiner Hebräischen Archäologie ("1927) von' »Übergang der Gerichtsbarkeit auf den König«, und er kommt sogar zu der Feststellung »Der König war der oberste Richter schlechtweg, Seine Regierungstätigkeit bestand im wesentlichen im Richten« (263 bzw. 278). In ähnlicher Weise bezeichnet A. Bertholet das Königtum als eine neue Instanz, »welche die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nimmt«, Kulturgeschichte Israels (1919) 195. Auch für R. de Vaux »scheint die Verwaltung der Justiz in den Händen des Herrschers gelegen zu haben« (244). Auf der anderen Seite stehen Feststellungen wie die von A. Alt: »Vielmehr zeigen sich die israelitischen Staaten als solche bis weit in die Königszeit hinein so wenig mit der Rechtspflege in ihrem Bereich befaßt, daß man ihnen auch kaum einen wesentlichen Anteil an der Gestaltung des Rechts wird zuschreiben dürfen« (Grundfragen, 224).

<33:> Wie kann es zu einer derartig unterschiedlichen Beurteilung kommen? Es hat den Anschein, als ob von den Autoren jeweils verschiedene Aspekte der Sache für sich betrachtet und absolut gesetzt werden, ohne daß andere ebenfalls zur Sache gehörende Gesichtspunkte für die Beurteilung herangezogen werden. In dieser Situation ist mit pauschalen Thesen nicht weiterzukommen, weiterhelfen kann hier lediglich eine

Untersuchung aller alttestamentlichen Belegstellen, die in irgendeiner Weise mit der königlichen Gerichtskompetenz zu tun haben. Dieser Aufgabe hat sich G. Ch. Macholz in den beiden zitierten Aufsätzen unterzogen. Das braucht hier nicht im einzelnen wiederholt zu werden. Auf die präzisen Ausführungen von Macholz sei deshalb nachdrücklich hingewiesen. In vielen, allerdings nicht in allen Punkten befindet sich die folgende Darstellung in Übereinstimmung mit den von Macholz vorgetragenen Thesen.

Man wird bei der Behandlung dieses Problems von einer grundsätzlichen Feststellung ausgehen können. Es ist die allbekannte Tatsache in Erinnerung zu rufen, daß im Alten Testament von einer Gesetzgebung durch den König nirgendwo die Rede ist. Die alttestamentlichen Gesetze sind nicht Königs- und damit auch nicht Staatsgesetze. Das alttestamentliche Recht ist Gottesrecht. Jahwe, der Gott Israels, allein ist Gesetzgeber. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur altorientalischen Umwelt vor, wo etwa ein Hammurabi zwar unter göttlicher Beauftragung handelt, aber eben doch als babylonischer König sein Gesetzeswerk verfaßt und sich ausdrücklich als Gesetzgeber bezeichnet. Es gibt lediglich eine alttestamentliche Stelle, an der so etwas wie eine königliche Rechtssetzung erwähnt wird. Es handelt sich um eine Einzelbestimmung, die in einem ganz bestimmten Sachzusammenhang steht. Bei einem der Kriegszüge Davids hatte sich das Problem der Aufteilung der Kriegsbeute gestellt. Sollten nur die direkt am Kampfgeschehen Beteiligten oder auch die Mitglieder der Troßwache Anteil an der Kriegsbeute haben? David entschied, daß allen ein gleichgroßer Anteil der Beute zuzuweisen ist (1. Sam 30,24) und der Text fährt fort: »So ist es von jenen Tagen an in der Folgezeit geblieben. Er machte das zu Satzung und Rechtsbrauch in Israel bis zum heutigen Tag« (V. 25). Die Rechtsentscheidung Davids ist also als Präzedenzentscheidung rechtswirksam geblieben. Es handelt sich dabei um eine Rechtsentscheidung aus dem Bereich des Kriegsrechts. David handelt nicht als Konig, er ist es zur Zeit des genannten Ereignisses noch gar nicht, er handelt als oberster Kriegsherr. Als solcher hat er über die ihm Unterstellten eine weitgehende Rechtsbefugnis.

Damit ist nun ein Rechtsbereich genannt, in dem der König in Israel von Anfang an auch als Gerichtsherr aktiv gewesen ist. Als Führer des Heerbanns verfügte bereits Saul über die Gerichtshoheit über die Heerbannangehörigen. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang 1. Sam 22,6-19 (vgl. dazu Boecker, Redeformen, 87-89; weiteres Material bei Ma- <34:> cholz). Der König begab sich damit nicht in Konkurrenz zur Gerichtskompetenz der Ortsgemeinde, denn seine Gerichtshoheit war zeitlich begrenzt und auf bestimmte Personen beschränkt. Sie erlosch, wenn sich der Heerbann auflöste und seine Mitglieder wieder in ihren normalen Lebensbereich zurückkehrten.

Die Könige Israels haben aber nicht nur als Heerbannführer die Nachfolge der vorstaatlichen Heerführer angetreten, sie haben sich darüber hinaus ein stehendes Heer geschaffen und gingen damit über das Bestehende weit hinaus. Das Berufsheer mag bei Saul noch ein verhältnismäßig kleines Gebilde gewesen sein (vgl. dazu 1. Sam 14,52), bei David wurde die Söldnertruppe (»der König und seine Männer«, 2. Sam 5,6) zum entscheidenden militärpolitischen Machtfaktor. Es besteht kein Zweifel daran, daß der König über seine Söldner eine umfassende Gerichtskompetenz besaß. Aber auch damit geriet er nicht in Konflikt mit der weiterhin bestehenden Ortsgerichtsbarkeit, denn diese war für die neu entstehende Größe in keiner Weise zuständig, konnte es nicht sein. Das Söldnerwesen war ja seinem Wesen nach eine unisraelitische Einrichtung. Sie wurde aus der Welt der kanaanäischen Stadtkönige übernommen, wo mit einer sehr weitgehenden Rechtskompetenz des Königs zu rechnen ist. Die für Israel neue Institution erforderte auch eine neue Rechtsordnung.

Ähnliches gilt für eine weitere Institution, die ebenfalls mit dem Königtum neu ins Leben trat. Darauf hat Macholz mit Recht hingewiesen. Es ist der königliche Hof im weitesten Sinn, d. h. die Angehörigen der königlichen Familie und die Beamten des königlichen Verwaltungsapparates. Man kann sich schlecht vorstellen, daß die Mitglieder des Hofes der Rechtskompetenz einer Ortsgerichtsbarkeit unterworfen waren, und in der Tat gibt es besonders aus der Regierungszeit Davids und Salomos zahlreiche Belege für ein direktes richterliches Handeln des Königs gegenüber den Angehörigen seines Hofes (vgl. 2. Sam 19, 16-24 ; 1. Kön 2,13-15 - 16-17.28-34). Rechtsgeschichtlich gesehen fungiert der König im Blick auf die Familienangehörigen alspaterfamilias, er knüpft in diesem Fall also an die Traditionen der Sippengerichtsbarkeit an. Im Falle der königlichen Beamten dürfte es sich um eine Übernahme von Rechtstraditionen der Umwelt handeln; man kann an kanaanäischen, aber auch an ägyptischen Einfluß denken.

Schließlich ist ein dritter Bereich zu nennen, innerhalb dessen der König über weitgehende Rechtsbefugnisse verfügte. Er ist lokal zu definieren. Als David durch die ihm allein unterstellte Söldnertruppe die jebusitische Königsstadt Jerusalem erobern lieg (2. Sam 5,6-10), da macht er Jerusalem zu seiner Stadt. Er selbst trat in die Rechtsbefugnisse seiner kanaanäischen Vorgänger ein. Ähnliches gilt für Samaria. Die Gründung der Stadt durch Omri auf einem vom König erworbenen Grund und Boden (1. Kön 16,24) hat auch für die Hauptstadt des Nordreichs einen rechtlichen Sonderstatus zur Folge (vgl. dazu A. Alt, Der Stadtstaat Sa- <35:> maria, 1954 = Kleine Schriften 111, 258-3o2, bes. 262 ff.). In Jerusalem war fortan der judäische König der oberste Gerichtsherr, der die Gerichtsbarkeit dann auch zunehmend in die Hände von Amtspersonen gelegt hat; in Samaria wird der israelitische König entsprechende Rechtsbefugnisse besessen haben.

Damit sind die drei Zuständigkeitsbereiche namhaft gemacht, innerhalb derer sich eine königliche Gerichtsbarkeit im israelitischen Raum entwickelt hat. Die alttestamentlichen Belegstellen, an denen eine königliche Gerichtsbarkeit ins Blickfeld tritt, lassen sich mehr oder weniger deutlich in dieses Schema einfügen. Überdies ist damit zu rechnen, daß die innere Stärkung des Königtums im Laufe der Jahre und Jahrhunderte auch zu einer Verstärkung des königlichen Einflusses auf das Gerichtswesen geführt hat. Zu einer grundsätzlichen Neuorganisation des Rechtswesens durch das Königtum ist es aber, abgesehen von einer speziellen Ausnahme (dazu unten S- 40), nicht gekommen. Macholz ist zuzustimmen, wenn er schreibt: »Die königliche Gerichtsbarkeit greift in keinem der überlieferten konkreten Fälle in Kompetenzen ein, die bisher bei der Lokalgerichtsbarkeit lagen. Sie etabliert sich auch nicht als Oberinstanz, bei welcher gegen Entscheidungen der Torgerichte Berufung eingelegt werden kann« (177) - Im folgenden soll an Hand einiger besonders charakteristischer Belegstellen die oben entwickelte These bewährt werden.

Beginnen wir mit einigen Beispielen, die die königliche Gerichtsbarkeit im Stadtstaat Jerusalem bzw. Samaria belegen. In diesem Zusammenhang ist die berühmte Geschichte vom salomonischen Urteil zu sehen (1. Kön 3,16-27), wobei die Frage der Historizität dieses Geschehens für unseren Zusammenhang nicht relevant ist. Daß man eine derartige Erzählung von einem König in Jerusalem überhaupt erzählen konnte, hat seinen Sachgrund in der dort bestehenden königlichen Rechtskompetenz (vgl. im übrigen die rechtsgeschichtliche Analyse der Erzählung bei Boecker, Redeformen, 73 f. 96.150).

Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu nennen ist der Bericht vom Prozeß gegen den Propheten Jeremia, Jer 26,119. Dieser Text und sein literarischer Kontext ist in letzter Zeit auffallend häufig zum Gegenstand verschiedenartigster Untersuchungen gemacht worden. Erwähnt seien die Arbeiten von H. Graf Reventlow, ZAW 81 (1969) 315-352, H. Schulz, Das Todesrecht im Alten Testament (1969) bes. 118-123 und zuletztF.-L. Hossfeld und L Meyer, ZAW 86 (1974) 30-50. In diesem Text haben wir die ausführlichste Schilderung eines Gerichtsverfahrens vor uns, die im Alten Testament dargeboten wird. Deshalb kann Jer 26 im Zusammenhang rechtsgeschichtlicher Überlegungen ein besonderes Interesse beanspruchen. Das gilt auch für den Fall, daß die Historizität des Jeremiaprozesses mit Hossfeld-Meyer aufgegeben werden müßte, was aber doch unwahrscheinlich ist. Es geht bei diesem Verfahren, in dessen Schilderung vorgerichtliche Beschuldigungsfrage (V. 9), Anklagerede <36:> (V. 11), Verteidigungsrede (12-15), Streitbeendigungsvorschlag (V. 13) und Urteilsformulierung (V. 16) deutlich erkennbar sind, um den Rechtsfall der Gotteslästerung, begangen in Jerusalem und bezogen auf den königlichen Reichstempel. Dementsprechend wird hier das königliche Gericht, repräsentiert durch die »Beamten Judas« aktiv, vgl. V. 10:

»Als aber die Beamten Judas von diesen Vorgängen hörten, stiegen sie vom Königspalast zum Haus Jahwes hinauf und setzten sich am Eingang des neuen Tempeltores nieder.«

Auffallend ist die Bezeichnung » Beamte Judas «, im weiteren Verlauf der Darstellung fehlt der Zusatz »Juda«. Daß es sich um königliche Beamte handelt, ist eindeutig. Nach V. 10 haben sie ihre normale Wirkungsstätte im Königspalast. Aus demselben Vers geht auch hervor, daß die genannten Beamten keineswegs ausschließlich mit der Rechtspflege befaßt waren. Zur Abwicklung des Gerichtsverfahrens begeben sie sich an die entsprechende Örtlichkeit. So mag die Annahme nicht ganz unwahrscheinlich sein, daß königliche Beamte im Bedarfsfall als Richter des königlichen Gerichtes fungierten. Das königliche Gericht aber war keineswegs allumfassend. Es hatte seine genau bestimmbare Zuständigkeit. Von derartigen Beamten ist auch sonst im Alten Testament die Rede, wobei verschiedene Bezeichnungen benutzt werden, vgl. Jes 1,23.26; 3,1-3; Hos 5,1; Mi 3,9-11; 7,3. Man wird damit rechnen können, daß sich ihre Zuständigkeit im Laufe der Zeit dann auch über den engen Bereich des Stadtstaates hinaus ausgedehnt hat.

Die beiden zuletzt besprochenen Texte führen nach Jerusalem. Belegstellen für eine entsprechende Rechtskompetenz des Königs in der Hauptstadt des Nordreichs, Samaria, sind seltener. Ganz fehlen sie aber nicht. Die in 2. Kön 6,26-30 aufgezeichnete Erzählung gehört in diesen Bereich. Die Erzählung führt uns in die Situation der Belagerung Samarias. In der Stadt herrschte eine katastrophale Hungersnot, so daß sich das folgende Geschehen abspielen konnte.

»Als der König von Israel einmal auf der Mauer einherging, schrie ihn eine Frau an: >Hilf doch, mein Herr und König!< Er antwortete: >Hilft Jahwe dir nicht, womit soll ich dir helfen, etwa von der Tenne oder der Keller?< Und dann fragte sie der König: >Was fehlt dir?( Sie sagte: >Diese Frau sagte zu mir, gib mir deinen Sohn, damit wir ihn heute essen. Morgen wollen wir dann meinen Sohn essen. Wir kochten meinen Sohn und aßen ihn. Am anderen Tag sagte ich zu ihr: Gib nun deinen Sohn her, damit wir auch ihn essen. Aber sie hat ihren Sohn versteckt<. Als der König diese Worte der Frau hörte, zerriß er seine Kleider, und als er auf der Mauer einherging, da sah das Volk, daß er auf dem bloßen Leib das Trauergewand trug« (2. Kön 6,26-30).

Eine makabre Geschichte! Ob sich ein derartiger Notkannibalismus wirklich ereignet hat, kann man natürlich fragen. Immerhin wird in den Threni ähnliches auch für die Zeit der Belagerung Jerusalems angedeutet (Thr 4,10). Wie dem auch sei, es ist kaum ein Vorgang denkbar, der dra- <37:> stischer die Schrecken des Hungers in einer belagerten Stadt schildern könnte, und deshalb wird er berichtet. In unserem Zusammenhang sind jetzt aber nur die rechtsgeschichtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst ist festzustellen, daß die Frau sich an den König mit der Bitte um eine Rechtsentscheidung wendet; sie tut es in der Form des Zeterrufs (vgl. dazu unten Exkurs 1, S. 40 ff .) . Sie tritt als Klägerin auf. Die andere Frau hat den zwischen ihnen vereinbarten Vertrag nicht eingehalten. Der König soll sie durch einen Gerichtsbeschluß zur Erfüllung des Vertrages zwingen. Warum wendet sie sich mit ihrem Fall an den König? Das ist die Frage, die in unserem Zusammenhang zu stellen ist. Die Antwort ist nicht eindeutig (so auch Macholz, 174). Am wahrscheinlichsten ist es, daß die Frau sich in der Königsstadt Samaria an den hier für jeden Fall zuständigen Gerichtsherren wendet. Erwähnt sei aber auch eine andere Erklärungsmöglichkeit. Sie geht von der spezifischen Situation dieses Geschehens aus. Wir befinden uns ja in einer Kriegssituation, der Vorgang ereignet sich in einer von Feinden belagerten Stadt. In dieser Situation herrscht Kriegsrecht. Der Oberkommandierende ist zugleich der oberste Gerichtsherr; auch als solcher könnte der König von der Frau angesprochen sein.

Unter den Texten, die bei der Behandlung der Frage nach den Rechtskompetenzen des Königs immer herangezogen werden, ist vor allem 2. Sam 15,1-6 zu nennen. Die in diesen Versen berichtete Begebenheit gehört in den Zusammenhang der Ereignisse um die Empörung Absaloms gegen seinen Vater David. Hier wird geschildert, wie Absalom seinen Staatsstreich psychologisch vorbereitete.

»Danach legte sich Absalom Wagen und Rosse zu, sowie 50 Mann, die vor ihm herliefen. Und morgens in der Frühe stellte sich Absalom neben den Weg zum Tor hin. Und jeden, der eine Streitsache hatte, so daß er zum König kam, um sich Recht sprechen zu lassen, den rief Absalom zu sich und fragte: ~Aus welcher Stadt bist du?< Wenn der dann antwortete: >Dein Knecht kommt aus einem der Stämme Israels<, dann sagte Absalom zu ihm: >Siehe, deine Sache ist ja gut und recht, aber beim König hast du keinen, der dich anhört<. Und Absalom sagte: >Würde man mich doch zum Richter im Lande einsetzen, so daß zu mir jeder kommen könnte, der eine Streitsache hat und einen Rechtsentscheid braucht, dann würde ich ihm zu seinem Recht verhelfen<. Wenn dann einer herzutrat, um vor ihm niederzufallen, dann streckte er seine Hand aus, zog ihn an sich und küßte ihn. So machte es Absalom mit allen Israeliten, die in einer Rechtsangelegenheit zum König kamen. Und Absalom stahl das Herz der Männer Israels« (2.Sam 15,10).

Für diejenigen Exegeten, die eine entscheidende Rechtsvollmacht des Königs annehmen, ist diese Geschichte eine wichtige Belegstelle. Charakteristisch sind etwa die folgenden Sätze von H. W. Hertzberg: »Offenbar hielt der König regelmäßige Gerichtstage, vielleicht besonders für die Nordstämme, ab . . . Der König ist oberste Instanz« (ATD 10, 1956, 272). Aber so eindeutig, wie es hier dargestellt wird, ist die Sachlage nicht. Dieser Abschnitt gehört vielmehr zu den rechtsgeschichtlich be- <38:> sonders schwierigen Texten. Man muß sich die geschilderte Situation möglichst klar vor Augen führen, um nicht zu falschen Schlußfolgerungen verleitet zu werden.

Eine Erklärung kann von vornherein ausgeschaltet werden. Wenn hier das königliche Gericht aufgesucht wird, dann geschieht das nicht im Rahmen der Jerusalemer Gerichtskompetenz Davids. Ausdrücklich heißt es, daß die Rechtsuchenden aus den Stämmen Israels kamen. Sie kommen an den Königshof, um eine strittige Angelegenheit beim König entscheiden zu lassen. Aber von welcher Art sind die Streitsachen, um die es hier geht? Das wird nicht gesagt und ist für das Verständnis doch entscheidend wichtig. Daß es sich um bestimmte Sachgegenstände handelt und nicht eine Allzuständigkeit des Königs vorauszusetzen ist, dürfte feststehen. Macholz übersetzt deshalb in V. 2 den Text leicht paraphrasierend so: »einen Rechtsstreit der Art, daß man damit zum König zum Entscheid kam« (169). A. Alt hat bereits früher eine Vermutung darüber geäußert, an welche Sachbereiche hier gedacht sein könnte. Er nennt »Heerbannfolge, Fron- und Abgabenpflicht« (Grundfragen, 224). Der Text würde damit in den Bereich der militärischen Gerichtszuständigkeit des Königs gehören. In diesem Zusammenhang kann mit Alt auch 2. Kön 4,13 genannt werden.

Der Text von 2. Sam 15,1-6 enthält für die Annahme Alts keinen direkten Hinweis. Trotzdem kann man noch eine Überlegung anstellen, die in dieselbe Richtung weist. Wenn man sich den erzählten Vorgang vergegenwärtigt, fällt auf, daß nichts davon gesagt ist, daß jeweils zwei Rechtskontrahenten auf dem Weg zum königlichen Gericht sind, die dann von Absalom in der geschilderten Weise empfangen würden. Das ginge auch nicht, denn beiden zugleich könnte der Demagoge Absalom ja nicht so begegnen, wie es hier geschildert ist. Nun ist es aber schlechterdings unmöglich und undenkbar, daß ein normaler Rechtsfall, der zwischen zwei Vollbürgern strittig ist, entschieden werden könnte, ohne daß der eine eine Möglichkeit hätte, sich zu äußern. Wenn hier nur jeweils einer erscheint, dann kann es sich nicht um einen normalen Rechtsfall handeln, wohl aber um eine Angelegenheit der Art, wie sie angedeutet wurde. In einem solchen Fall ist ja der König selbst Partei, und der Streitfall muß zwischen ihm und dem Israeliten, der sich ungerecht behandelt fühlt, ausgehandelt werden. In einem derartigen Fall kann Absalom seine demagogische Zusage, dem Rechtsuchenden auf alle Fälle zum Rechtssieg zu verhelfen, immerhin machen, ohne von vornherein unglaubwürdig zu erscheinen.

Abschließend soll noch auf zwei Texte hingewiesen werden, die von Macholz intensiv behandelt worden sind, 2. Chron 19,5-11 und Dt 17,8--12. 2. Chron 19 führt in die Zeit des judäischen Königs Josaphat. In den genannten Versen werden bestimmte Maßnahmen einer »Justizreform« Josaphats geschildert. Man hat diesen Text früher in der Regel als chronistische Konstruktion angesehen ohne historischen Hintergrund, <39:> rechnet aber heute zunehmend mit der Aufnahme älteren Überlieferungsgutes durch den Chronisten, so daß dem Text doch einige historisch verwertbare Angaben zu entnehmen sind. Es werden zwei voneinander unabhängige Feststellungen gemacht. Die erste steht in V. 5:

»Und er (Josaphat) setzte Richter ein im Lande, in allen befestigten Städten Judas, von Stadt zu Stadt. «

Die rechtshistorische Auswertung dieser Notiz bereitet keine Schwierigkeiten. Die Maßnahme Josaphats bezieht sich auf die »befestigten Städte«. Die von Josaphat eingesetzten Richter haben ihre Zuständigkeit demnach im Bereich des Heerwesens, wo der König immer schon die Gerichtshoheit ausgeübt hatte. Schwieriger ist die zweite Angabe zu deuten. Sie steht in V. 8-10 und lautet auf die wesentlichen Aussagen verkürzt so:

»Auch in Jerusalem setzte Josaphat einige von den (Leviten und den) Priestern und den Familienhäuptern ein für Israel zur Behandlung der Rechtsangelegenheiten Jahwes und der Streitsachen.und sie >residierten< in Jerusalem. Und er gab ihnen folgende Anweisung: Bei jeder Streitsache, die von euren Brüdern, die in ihren Städten wohnen, vor euch kommt handle es sich um Blutsachen, um Weisung und Gebot, Gesetze und Rechtssprüche - sollt ihr sie belehren (vgl. zu dieser Übersetzung MachOlz, 328). Siehe, der Oberpriester Arnarjahu ist euer Vorgesetzter für alle Angelegenheiten Jahwes, und Sebadjahu, der Sohn des Jischmael, der Fürst für das Haus Juda, ist euer Vorgesetzter für alle Angelegenheiten des Königs.«

Bei diesen Angaben fällt vor allem ins Auge, daß das hier beschriebene Jerusalemer Richterkollegium einen doppelten Vorsitz hat und mit zwei doch wohl grundsätzlich unterschiedenen Rechtsangelegenheiten befaßt wird, mit den Angelegenheiten Jahwes und mit den Angelegenheiten des Königs. Diese Rechtsangelegenheiten werden von den Gerichtsorganen der Städte nach Jerusalem überwiesen, was sicher nicht bedeutet, daß sie damit an die höhere Instanz abgegeben werden. Vielmehr wird es so sein, daß das Verfahren letztverantwortlich in der Zuständigkeit der örtlichen Gerichtsbarkeit verbleibt, das Richterkollegium der Hauptstadt aber als Rechtshilfeinstanz in das örtliche Verfahren eingeschaltet wird. Das ist sogleich einsichtig für die »Angelegenheiten Jahwes«. Damit dürften z. B. Ordalverfahren gemeint sein, die ja schon immer von Priestern durchgeführt wurden. Problematischer sind die »Angelegenheiten des Königs«. Man sollte auch hierbei an einen parallelen Vorgang denken; die Formulierung (Weisung und Gebot, Gesetze und Rechtssprüche) gibt dazu durchaus die Möglichkeit. Nach Macholz handelt es sich um Rechtsfälle, bei denen die Anwendung bestimmter Rechtsbestimmungen unklar und zweifelhaft war. Hier sollte das vom König eingesetzte Jerusalemer Richterkollegium für die örtliche Instanz eine Art Amtshilfe leisten. Die Zuständigkeit der örtlichen Instanz wurde nicht <40:> angetastet. Nur ein Wort des Textes fügt sich dieser Überlegung nicht ein. Es ist das Wort »Blutsachen«, die nach V. 10 ebenfalls dem Jerusalemer Kollegium vorgelegt werden sollten. Hier wird nun doch ein entscheidender Eingriff des Königs von Jerusalem in die Institution der Ortsgerichtsbarkeit erkennbar, indem für Kapitalverbrechen eine neue Zuständigkeit des Jerusalemer Kollegiums angeordnet wird. Es ist sicher nicht zufällig, daß derartiges aus dem Südreich mit seinem in jeder Beziehung stärkeren Königtum zu vermelden ist; aus dem Nordreich ist entsprechendes nicht bekannt, und es wäre dort auch wohl kaum denkbar.

Bezeichnenderweise unternimmt dann später das Deuteronomium den Versuch, diese vom judäischen König entworfene Gerichtskonstruktion z. T. wieder rückgängig zu machen. In Dt 17,8-12 wird ebenfalls und in manchem parallel zu 2. Chron 19 von der Jerusalemer Gerichtsbehörde gesprochen. Dabei geht das Deuteronomium unmißverständlich davon aus, daß die Oberbehörde lediglich als Rechtshilfeinstanz des lokalen Gerichts wirksam wird. Das gilt auch für Kapitalverbrechen.

»Wenn dir ein Rechtsfall zu schwierig ist . . ., dann sollst du dich aufmachen und zu dem Ort hinaufziehen, den Jahwe, dein Gott, erwählen wird. Du sollst verfahren nach dem Bescheid, den sie dir von jenem Ort aus erteilen werden . . . « (Dt 17,8.10)

Schließlich ist noch Dt 16,18 zu nennen, wo von der Einsetzung von Richtern und Beamten die Rede ist, die »dem Volk Recht sprechen sollen«. Dabei wird mit keinem Wort der König erwähnt, das Volk selbst ist das Subjekt der Amtseinsetzung. An beiden Stellen zeigt sich, wie die deuteronomische Reform die vorliegenden Gegebenheiten zwar aufgreift, sie aber im Sinne altisraelitischer Vorstellungen umgestaltet. Die königliche Gerichtskompetenz wird auf diese Weise völlig aufgehoben.