Hebräische Bibel

 

Universität Duisburg-Essen 

Schart, Gesetze im AT, Universität Essen WS 1999/2000, Stand: 1999-11-06

Boecker, Hans Jochen (1984) Recht und Gesetz im AT und im AO, Kap 6.1.

1. Das Deuteronomium

Lit.: A. Alt, Die Heimat des Deuteronomiums (1953) = Grundfragen, 392-417; C. M. Carmichael, The Laws of Deuteronomy (1974); S. Herrmann, Die konstruktive Restauration. Das Deuteronomium als Mitte biblischer Theologie: Probleme biblischer Theologie, Festschr G. v. Rad (1971) 955-170; F. Horst, Das Privilegrecht Jahwes. Rechtsgeschichtliche Untersuchungen zum Deuteronomium (1930) = GR, 17-154; SLoersch, Das Deuteronomium und seine Deutungen (1967); R. P. Merendino, Das deuteronomische Gesetz (1969); G. Nebeling, Die Schichten des deuteronomischen Gesetzeskorpus, Diss Münster 1970; G. v. Rad, Das Gottesvolk im Deuteronomium (1929) = Gesammelte Studien zum Alten Testament 11 (1973) 9-1o8; ders., Deuteronomium-Studien (1947) = Gesammelte Studien zum Alten Testament Il (1973) 109-153.*

Das Deuteronomium gehört zu den biblischen Büchern, denen im besonderen Maße die Aufmerksamkeit der alttestamentlichen Forschung zuteil geworden ist. Das geschah aus vielfältigem Anlag, ist aber vor allem darin begründet, daß man in diesem Buch direkter als irgendwo sonst zum Zentrum alttestamentlicher Theologie verstößt. S. Herrmann kann sagen, »daß im Deuteronomium die Grundfragen alttestamentlicher Theologie in nuce konzentriert sind, und wahrhaftig eine Theologie des Alten Testaments dort ihr Zentrum zu haben hat« (156). Die vielfältigen Probleme des Deuteronomiums, vor allem die wechselnden Fragestellungen, die für die jeweilige Forschungssituation charakteristisch sind, ließen sich am besten in der Form eines Forschungsberichtes darstellen. Das kann hier nicht unternommen werden, ist aber auch nicht notwendig, da diese Aufgabe in den diversen »Einleitungen in das Alte Testament« aufgegriffen und zudem monographisch von S. Loersch durchgeführt worden ist.

<155:> In unserem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Deuteronomium überhaupt als ein Rechtsbuch in einer Reihe mit dem Bundesbuch genannt werden kann. Dagegen kann man viele Einwände vorbringen. Das Deuteronomium zeigt gegenüber dem älteren Bundesbuch erhebliche Veränderungen, die in der Tat zu einer neuen Form des Rechtsbuches führen. Das muß noch näher begründet werden.

Doch zuvor müssen einige Grundprobleme der Deuteronomiumforschung erwähnt werden. Wenn hier vom »Deuteronomium« als der umfangreichsten alttestamentlichen Rechtssammlung die Rede ist, so deckt sich dieser Sprachgebrauch nicht mit dem Terminus »Deuteronomium« für das fünfte Buch des Pentateuch. Das deuteronomische Gesetzeskorpus umfaßt nur die Kapitel Dt 12-26 , hinzu kommen die ausgedehnten Einleitungsstücke Dt 4,44-11,32 und die Ausleitungsabschnitte Dt 27,1-30,20. Die übrigen Texte des Buches Deuteronomium (Dt 1,1 4,43 und Dt 31-34) sind anderen literarischen Zusammenhängen zuzurechnen; auf sie ist hier nicht näher einzugehen. Wie es zu der Verbindung der sogenannten Rahmenkapitel mit dem deuteronomischen Gesetzeskorpus gekommen ist, ist eine viel verhandelte Frage. ~. Wellhausen hatte die Kapitel Dt 12-26 als eigenständige Größe angesprochen, der er den Namen Urdeuteronomium beilegte. Nach Wellhausens Meinung ist das so abgegrenzte Urdeuteronomium mit dem Josiagesetz gleichzusetzen, von dem in 2. Kön 22-23 die Rede ist (Die Composition des Hexateuchs , 41 963, 189-193). Damit greift Wellhausen die These W. M. L. de Wettes auf, nach der das Deuteronomium von den übrigen Büchern des Pentateuch abzutrennen und mit der josianischen Reform in Verbindung zu bringen ist. Diese These hat sich trotz gelegentlicher Bestreitungen im ganzen bis heute bewährt. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß das Urdeuteronomium direkt auf den König Josia zurückgeht, sozusagen die Programmschrift für die kultpolitischen Aktionen dieses Jerusalemer Königs gewesen ist. Letzteres ist sicher nicht zutreffend. Josias Kultreform war in bestimmten historischen Konstellationen seiner Zeit begründet. Sie verfolgte das Ziel, den Staat Juda von dem zusehends schwächer werdenden Assyrerreich zu lösen. Sie dürfte von Josia ohne Bezug auf das Deuteronomium eingeleitet worden sein, erhielt dann aber durch das Bekanntwerden dieses Rechtsbuches neue Impulse. So bleibt also die Frage nach der Herkunft oder wie A. Alt gesagt hat nach der »Heimat des Deuteronomiums« noch offen. Es spricht viel dafür, daß das Deuteronomium nicht aus Jerusalem und auch nicht aus dem Südreich stammt, vielmehr ein Rechtsdokument des Nordens ist, so besonders Alt. Hier sind zahlreiche Traditionen aufgenommen, die gerade nicht Jerusalemer Eigenart an sich tragen, und der im Deuteronomium ja nie mit Namen genannte eine Kultort mag möglicherweise ursprünglich gar nicht mit Jerusalem identisch gewesen sein.

Umstritten bleibt der Umfang des Urdeuteronomiums und die Entwicklung vom Urdeuteronomium zum heutigen Textbestand. Was die erste <156:> Frage anbetrifft, so sind gute Argumente dafür vorgebracht worden, daß das Urdeuteronomium nicht nur aus dem Gesetzeskorpus bestanden hat, sondern bereits mehr oder weniger umfangreiche Abschnitte der Rahmenkapitel enthalten hat, vgl. dazu Loersch, 36 f. Bei der Behandlung der zweiten Frage ist die Antwort auf zwei verschiedenen Wegen gesucht worden. Ein Teil der Exegeten suchte die Lösung durch die Annahme einer Ergänzungshypothese. Danach wäre das Deuteronomium durch sukzessive Ergänzungen des josianischen Gesetzbuches entstanden. Andere bevorzugen eine Urkundenhypothese. Danach wäre das Deuteronomium durch Zusammenfügung zweier oder mehrerer Ausgaben des Urdeuteronomiums zustande gekommen. Man wird nicht sagen können, daß die literarkritischen Probleme, die das Deuteronomium aufwirft, schon befriedigend gelöst wären. Es wird neuer Bemühungen, vielleicht auch neuer Fragestellungen bedürfen, um in dieser Sache zu allseits überzeugenden Lösungen zu kommen.

Bei aller Unsicherheit im einzelnen hat die literarkritische Arbeit am Deuteronomium aber doch einige unverlierbare Ergebnisse gezeitigt. Dazu gehört die Erkenntnis, daß das Deuteronomium eine Entstehungsgeschichte gehabt hat und aus mancherlei Einzelteilen zusammengefügt worden ist; das betrifft nicht nur die Rahmenstücke, sondern auch das deuteronomische Gesetzeskorpus selbst. Diese Einzelstücke aber sind im Deuteronomium zu einer neuen Einheit zusammengewachsen, und gerade das macht das Besondere dieses Buches und des in ihm enthaltenen Rechtskorpus aus. Damit stehen wir nun erneut vor der Frage der Vergleichbarkeit von Bundesbuch und deuteronomischem Gesetzbuch.

Eine zunächst rein formale Feststellung kann an den Anfang gestellt werden. Das Deuteronomium ist als eine große Rede des Mose stilisiert. Während bei den anderen alttestamentlichen Gesetzessammlungen Jahwe der Redende und Mose der erste Empfänger der göttlichen Anordnungen ist, redet im Deuteronomium Mose zum Volk. Das Deuteronomium stellt sich formal dar als »Gottesauftrag aus zweiter Hand an die Laiengemeinde« (G. v. Rad, Deuteronomium- Studien, 1 10). Mit dieser Besonderheit gegenüber den anderen Rechtssammlungen hängt direkt die auffallendste Eigenart des deuteronomischen Gesetzes zusammen. Sie besteht darin, daß die Gesetze im Deuteronomium immer wieder durch Gesetzesinterpretationen in der Form persönlicher Anrede ergänzt sind. G. v. Rad hat in diesem Zusammenhang oft von einer Art deuteronomischer Predigt gesprochen und gerade darin einen wesentlichen Unterschied zum älteren Bundesbuch gesehen. »Wir sehen es heute erst, wie richtig Klostermann die Dinge schon vor langen Jahren beurteilte, wenn er Dt 12 ff. nicht für ein >Gesetzbuch<, sondern für >eine Sammlung von Materialien für den öffentlichen Gesetzesvortrag< erklärte. So gilt es also noch entschlossener auch die Gesetze des Dt. unter dem Gesichtspunkt des Rhetorischen und Homiletischen zu betrachten, was ja die paränetische Form, in der auch das sog. Gesetzeskorpus <157:> von 12-26 vorliegt, besonders nahelegt. Denn das ist ja doch der elementarste Unterschied zwischen dem Bundesbuch und dem Dt., der gerade durch die weithinnige Gemeinsamkeit der Materialien hier und dort besonders in die Augen fällt: das Dt. ist nicht kodifiziertes Gottesrecht, sondern hier wird über die Gebote gepredigt« (Deuteronomium-Studien, 111 f.).

Im Blick auf das Verhältnis des deuteronomischen Gesetzes zum Bundesbuch sind in der Tat die beiden in diesem Zitat von v. Rad genannten Aspekte zu berücksichtigen: einmal eine zweifellos vorliegende »Gemeinsamkeit der Materialien«, die allerdings noch genauer definiert werden muß, zum anderen die unübersehbare Unterschiedenheit der Form. Beginnen wir mit dem erstgenannten Sachverhalt. Etwa die Hälfte der in der Letztgestalt des Bundesbuchs aufgezeichneten Rechtssätze hat im Deuteronomium eine Entsprechung, vgl. die Liste bei G. Fohrer, Einleitung in das Alte Testament (11. Aufl. 1969) 187. Zum Teil geht die Übereinstimmung sehr weit, so daß sich die Annahme einer literarischen Verbindung durchaus nahelegen kann. Allerdings steht der einen Hälfte der Rechtssätze natürlich die andere Hälfte gegenüber, die im Deuteronomium nicht erscheint. Hinzu kommt ein umfangreiches deuteronomisches Sondergut. Schließlich ist zu bedenken, daß die Reihenfolge der in beiden Rechtsbüchern behandelten Rechtsmaterien nur selten übereinstimmt. So wird man am besten den Exegeten beipflichten, die eine direkte literarische Abhängigkeit des Deuteronomiums vom Bundesbuch nicht für wahrscheinlich halten (z.B. R. P. Merendino, G. Nebeling) und statt dessen damit rechnen, daß beide Rechtsbücher für bestimmte Bereiche auf eine gemeinsame Rechtsüberlieferung zurückgehen.

Zur Beurteilung der deuteronomischen Rechtssammlung ist die Beachtung der formalen Gestaltung aber noch wichtiger als die Berücksichtigung der vorliegenden Sachübereinstimmungen mit dem Bundesbuch. Wir sahen bereits, daß auch das Bundesbuch keineswegs nur reine Rechtssätze enthält, daß daneben verschieden strukturierte Texte nichtrechtlichen Charakters stehen, die W. Beyerlin unter dem Oberbegriff »paränetische Texte« zusammengefaßt hat. Im deuteronomischen Gesetzeskorpus nehmen diese nichtrechtlichen Textabschnitte an Zahl erheblich zu, so daß im Zusammenhang mit der Rahmung die oben zitierte Charakterisierung des deuteronomischen Gesetzes durch v. Rad sicher berechtigt ist. Die einzelnen Teile des Gesetzeskorpus sind allerdings in unterschiedlichem Ausmaß der paränetischen Durchformung unterworfen worden.

Man macht sich die Situation am besten durch einen Vergleich zweier Texte klar. Wir wählen dazu das oben auf S. 135 ff. behandelte Sklavengesetz des Bundesbuches, Ex 21,2-11, dem wir das deuteronomische Sklavengesetz an die Seite stellen.

<158:> »Wenn sich dir dein Bruder, ein Hebräer oder eine Hebräerin, verkauft, so soll er sechs Jahre lang dein Sklave sein, im siebten Jahr aber sollst du ihn als Freigelassenen entlassen. (13) Und wenn du ihn als einen Freigelassenen entläßt, sollst du ihn nicht mit leeren Händen entlassen. (14) Du sollst ihm Gaben mitgeben von deinem Kleinvieh, von deiner Tenne und von deiner Kelter, von dem, womit Jahwe, dein Gott, dich gesegnet hat, sollst du ihm geben. (15) Und du sollst daran denken, daß du Sklave gewesen bist im Lande Ägypten und daß dich Jahwe, dein Gott, losgekauft hat. Darum gebiete ich dir heute dieses. (16) Sollte er jedoch zu dir sagen: ich will nicht von dir ausziehen -weil er dich und deine Familie liebgewonnen hat, da es ihm bei dir gut ging -, (17) so sollst du einen Pfriemen nehmen und ihn durch sein Ohr in die Tür bohren; dann ist er dein Sklave für immer. Auch mit deiner Sklavin sollst du so verfahren. (18) Und es soll dich nicht hart ankommen, wenn du ihn als Freigelassenen entläßt, denn in Entsprechung zum Lohn eines Tagelöhners, so ist er sechs Jahre lang dein Sklave gewesen. Und Jahwe, dein Gott, wird dich segnen in allem, was du tust« (Dt 15,12-18).

Achten wir zunächst auf einige sachliche Unterschiede! Daß hier eine veränderte sozialgeschichtliche Situation vorausgesetzt ist, erkennt man daran, daß jetzt offensichtlich auch die Frau als grundbesitzfähig und damit rechtsfähig angesehen wird. Das Fehlen eines ausgesprochenen Sklavinnengesetzes (vgl. Ex 21,7-11) kann damit zusammenhängen, folgt aber nicht notwendig aus dieser veränderten Sachlage. Jedenfalls ist festzuhalten, daß für die deuteronomische Fassung des Sklavengesetzes die Möglichkeit, ein Mädchen in ein Konkubinat zu verkaufen, nicht ins Auge gefaßt ist. Das entscheidend Neue gegenüber dem Bundesbuch ist damit aber noch nicht genannt. Das grundsätzlich Neue deutet sich in der Verschiedenheit der Stilisierung an. Der deuteronomische Text ist durchgängig im Du-Stil abgefaßt; das ist keine sekundäre Störung, wie in EX 21,2, sondern Ausdruck der Eigenart des deuteronomischen Rechts. An die Stelle der »prägnanten juristischen Formulierung der Ex.-Stelle« (F. Horst, 99) ist die persönliche Anrede getreten, die überzeugen, werben, gewinnen will. Die Umsetzung des kasuistischen ErStils in den deuteronomischen Du-Stil ist über das Sklavengesetz hinaus an vielen Beispielen zu belegen und erweist sich damit als ein wichtiges Charakteristikum des deuteronomischen Verständnisses des Rechts. Allerdings ist es nicht so, daß alle kasuistischen Rechtssätze, soweit sie ins Deuteronomium aufgenommen worden sind, diesen Umwandlungsprozeß durchlaufen haben. Besonders im zweiten Teil des Rechtskorpus häufen sich die Beispiele dafür, daß die rein kasuistische Formulierung beibehalten worden ist, vgl. z. B. Dt 21,15-17- 18-22; 22,13-29; 25,5-10.

Im deuteronomischen Sklavengesetz ist die Umgestaltung der rein juristischen Aussage nicht nur durch die Umsetzung der Form geschehen. Hand in Hand damit geht eine inhaltliche Weiterentwicklung, die ebenfalls den rein rechtlichen Charakter der Rechtsbestimmung aufhebt. Während der alte Rechtssatz lediglich feststellt, daß der Sklave zu entlassen ist, ohne daß er dafür eine Zahlung zu leisten hat - die sechsjährige <159:> Arbeitsleistung gilt als Kompensation für seine Schulden -, wird der Sklavenbesitzer im Deuteronomium angewiesen, dem entlassenen Schuldsklaven eine offenbar nicht ganz gering gedachte Entlassungszahlung zu leisten. Dahinter steht die Erkenntnis, daß die formale Freilassung allein für den Entlassenen nicht genügt, damit er wieder zu einer freien Lebensmöglichkeit innerhalb der Volksgemeinde kommt. Er bedarf dazu eines Startkapitals, und das soll ihm der zur Verfügung stellen, der durch Jahre hindurch die Arbeitskraft des Sklaven für sich nutzen konnte. Man kann sich fragen, ob eine derartige Forderung praktikabel war. Wurde damit nicht das geltende Wirtschaftssystem in Frage gestellt? Der deuteronomische Text stellt diese Frage nicht. Aber die Forderung wird begründet, allerdings nicht mit wirtschaftlichen Erwägungen. Es wird erinnert bzw. es wird zur Erinnerung an die Tatsache aufgefordert, daß der betroffene Sklavenbesitzer selbst, insofern er ein Glied des Volkes Israel ist, in Ägypten Sklave gewesen ist, und von Jahwe aus dieser Sklaverei befreit wurde (V. 15). Das ist mehr als ein humanitärer Appell um Verständnis für die Notlage eines Menschen, der unter die Räder gekommen ist. Das ist der Hinweis auf den Ursprung und damit auf das Wesen des Volkes Israel. Israels Existenz als eines aus der Sklaverei befreiten Volkes verlangt eine andere Beurteilung der Sklavenfrage als sie sonst üblich war. So zeigt sich am Sklavengesetz des Deuteronomiums besonders deutlich, wie das Recht im Alten Testament zunehmend theologisch gedeutet und verstanden wurde. Was am Sklavengesetz beispielhaft gezeigt wurde, ließe sich auch an anderen Stellen vielfältig belegen. Die Theologisierung alter Rechtssätze ist ein wesentliches Charakteristikum des Deuteronomiums.

Das Sklavengesetz ist auch in anderer Hinsicht für das deuteronomische Rechtsbuch beispielhaft. Die in ihm sichtbar werdende humanitäre und soziale Ausrichtung ist auch sonst im Deuteronomium immer wieder zu beobachten. Damit führt das Deuteronomium eine Linie weiter, die längst vorher in Erscheinung getreten war, aber sie war doch nicht so ausgeprägt, wie sie sich im Deuteronomium darbietet. In diesen Zusammenhängen ist das Deuteronomium bestimmt vom Gedanken des Gottesvolks. Immer wieder ist vom »Bruder« die Rede, dem kein Unrecht geschehen darf. Aber auch der »Fremdling«, der im Lande Israels wohnt, soll in die Rechtsgemeinschaft Israels hineingenommen werden. Einige weitere Beispiele, die den humanitären und sozialen Grundzug des Deuteronomiums belegen können, sollen im folgenden erwähnt werden.

In Dt 24,10-13 wird das Pfandrecht geregelt, vgl. dazu auch Dt 24,6. Alle Einzelbestimmungen sind orientiert am Schutz des Schuldners.

»Wenn du deinem Nächsten etwas leihst, darfst du nicht in sein Haus gehen, um ein Pfand von ihm zu nehmen. (11) Draußen sollst du stehen bleiben, der Mann aber, dem du etwas geliehen hast, soll das Pfand zu dir nach draußen bringen. (12) Falls es ein armer Mann ist, <160:> darfst du dich nicht mit seinem Pfand schlafen legen. (13) Du sollst ihm das Pfand bei Sonnenuntergang zurückbringen, damit er sich in seinem Mantel schlafen legen kann und dich segne. Dir aber wird das vor Jahwe, deinem Gott, als Gerechtigkeit gelten« (Dt 24, 10-13).

Die erste Bestimmung findet sich im Alten Testament nur an dieser Stelle. Der Gläubiger hat nicht das Recht, das Haus des Schuldners zu betreten, um sich ein Pfand auszusuchen. Die Auswahl des Pfandes soll der Schuldner selbst vornehmen. Die zweite Bestimmung hat im Bundesbuch, EX 22,25 f., eine Parallele. Die Grundbedürfnisse des Lebens dürfen durch die Pfändung nicht angetastet werden. Deshalb muß der Mantel, der zugleich Bedeckung für die Nacht ist, vor Einbruch der Nacht zurückgegeben werden. Auf derselben Linie liegt es, wenn der apodiktisch formulierte Einzelsatz Dt 24,6 die Pfändung der Handmühle untersagt:

»Man darf nicht Mühle und Mühlstein pfänden, denn damit würde man das Leben pfänden. «

Auf die Pfandbestimmung folgt in Dt 24 eine Rechtsbestimmung über die Entlohnung des Tagelöhners. Grundlage ist in diesem Fall ein apodiktischer Rechtssatz. Viel stärker, als es im Bundesbuch zu beobachten ist, durchdringen sich im Deuteronomium die beiden Grundformen der alttestamentlichen Rechtsformulierung. Das geschieht nicht nur durch die Umsetzung des kasuistischen Stils in die Anredeform, sondern auch durch die Anordnung der einzelnen Rechtsbestimmungen.

»Du sollst einen armen und bedürftigen Tagelöhner nicht übervorteilen, mag er einer deinerBrüder oder einer deiner Fremdlinge sein, die in deinem Land, in einer deiner Ortschaften leben. (15) Am selben Tage, ehe die Sonne darüber untergeht, sollst du ihm den Lohn auszahlen, denn er ist arm und sein Begehren ist darauf gerichtet, - damit er nicht Jahwe deinetwegen anruft und über dich eine Verschuldung kommt« (Dt 24,14-15).

Der Tagelöhner gehört zu den wirtschaftlich besonders benachteiligten Personen. Er hat kein eigenes Land und muß deshalb seine Arbeitskraft verkaufen. Benachteiligungen ist er darum besonders leicht ausgesetzt. V. 15 konkretisiert die allgemeine Feststellung des V. 14. Das Zurückhalten des Lohnes ist gewiß nicht die einzig denkbare Benachteiligung, aber eine, die wohl nicht selten praktiziert wurde, und die den Tagelöhner hart traf.

Auf die deuteronomischen Erntebestimmungen, Dt 24,19-22, die voll von Anweisungen zugunsten wirtschaftlich benachteiligter Personen sind, war in anderem Zusammenhang schon hingewiesen, ebenso auf die Bestimmung zugunsten des flüchtigen Sklaven, Dt 23,16 f., und auf die Bestimmung über den Mundraub, Dt 23,25 f. Auch die Anordnung über die Begrenzung der Prügelstrafe, Dt 25,1-3, gehört in diesen Zusammenhang.

Wir haben die wichtigste Besonderheit des deuteronomischen Rechtsbuches noch nicht genannt. Sie liegt in den vielfältigen Bestimmungen des <161:> Kultrechts und in der Art, wie in ihnen alte Bestimmungen aufgenommen und theologisch gedeutet werden. Dabei ist vor allem die antikanaanäische Ausrichtung des Kultrechts ein immer wieder zu beobachtendes Motiv. In diesem Zusammenhang ist vornehmlich das Kapitel Dt 12 zu nennen, in dem die berühmte deuteronomische Kultzentralisation angeordnet wird. Sachlich hängt mit Dt 12 die große Zahl derjenigen Einzelbestimmungen zusammen, die die Auswirkung der deuteronomischen Kultzentralisation für die verschiedenen Gebiete des Lebens regeln. Diese Rechtsbestimmungen sind an verschiedenen Stellen der Rechtssammlung eingestreut: Dt 14,22-29; 15,19-23; 16,1-22; 17,8-13; 18,1-8; 19,1-13. Diese Texte werden gern unter dem Namen Zentralisationsgesetze zusammengefaßt. In Dt 12 kann man bei aller sachlichen Verschiedenheit eine Parallele zum Altargesetz des Bundesbuches sehen.

Was von der deuteronomischen Gesetzessammlung im ganzen gilt, gilt in besonderem Maße von Dt 12: Dieses Kapitel ist keine ursprüngliche Einheit. In der Forschung ist auf die verschiedenste Art versucht worden, die Entstehung von Dt 12 zu erklären. Darauf kann hier wie auch hinsichtlich des Gesamtkorpus nicht eingegangen werden. Hingewiesen sei aber darauf, daß sich die Zentralisationsforderung im heutigen Text des Kapitels in dreifacher Gestalt darbietet. In den Kommentaren von C. Steuernagel und G. v. Rad wird die Abgrenzung der einzelnen Teile in derselben Weise vollzogen, nämlich so: V. 2-7. 8-12. 13-19 (28). Die einzelnen Fassungen bieten dieselbe Sache in je verschiedener Ausprägung und Zielrichtung dar. Man kann darüber streiten, welche der drei Fassungen die älteste ist. Wegen der singularischen Formulierung denkt v. Rad an die letzte. Die antikanaanäische Ausrichtung, die der eigentliche Sachgrund für die deuteronomische Zentralisationsforderung ist, wird jedenfalls in der ersten Formulierung, Dt 12,2-7, am schärfsten zum Ausdruck gebracht, und das dürfte der Grund dafür sein, daß sie schließlich an den Anfang gestellt wurde, denn damit ist der Grundton angeschlagen, der bei allen deuteronomischen Kultbestimmungen mitklingt.

»Zerstören sollt ihr all die Kultstätten, an denen die Völker, die ihr vertreiben werdet, ihre Götter verehrt haben, auf den hohen Bergen, auf den Hügeln und unter jedem grünen Baum. (3) Reißt ihre Altäre ein, zertrümmert ihre Malsteine, verbrennt ihre Kultpfähle im Feuer, zerhaut ihre Gottesbilder und tilgt ihren Namen aus von jenem Ort. (4) Solches dürft ihr Jahwe, eurem Gott, nicht antun! (5) Vielmehr dürft ihr nur den Ort aufsuchen, den Jahwe, euer Gott, aus allen euren Stämmen erwählen wird, um seinen Namen dort hinzulegen, daß er dort wohne. Dorthin sollst du kommen. (6) Dorthin sollt ihr bringen eure Brandopfer und eure Gemeinschaftsopfer, euren Zehnten, eure Hebegaben, eure Gelübdeopfer, eure freiwilligen Spenden und die Erstgeburten eurer Rinder und eures Kleinviehs. (7) Und ihr sollt dort vor Jahwe, eurem Gott, das Opfermahl halten und ihr und eure Familien sollt fröhlich sein über all eurer Hantierung, worin Jahwe, dein Gott, dich gesegnet hat« (Dt 12,2-7).

<162:> Wieviel schärfer ist damit die Frontstellung gegen die Religion des Kanaanäertums formuliert verglichen mit dem Altargesetz des Bundesbuches! Geschichtliche Erfahrung und theologische Durchdringung haben zu dieser deuteronomischen Position geführt.

Die angesprochenen Besonderheiten der deuteronomischen Rechtssammlung machen hinlänglich deutlich, daß hier die juristischen Kategorien weitgehend verlassen sind. Es handelt sich um ein Rechtsbuch eigener Art. Dabei sind fast alle Besonderheiten schon im Bundesbuch angelegt. Was dort aber nur ansatzweise in Erscheinung tritt, ist im deuteronomischen Gesetz zur vollen Ausprägung gelangt. Hier ist Recht in den Zusammenhang von Anrede und Zuspruch gestellt, die theologische Durchdringung des Rechts ist hier endgültig vollzogen.