Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

TODESSTRAFE

Die T. hat im j. Schrifttum eine bedeutsam Entwicklung durchgemacht. Sie gelangt in der Bibel wiederholt zur Anwendung, vor allem als Wiedervergeltung für einen begangenen Mord (Gen. 9, 6). Ihre geschichtlich erste Aufgabe war, der Blutrache entgegenzutreten und die Bestrafung des vorsätzlichen Mordes mit dem Tode als Aufgabe des Staates anzuerkennen. Die fahrlässige Tötung hingegen sollte der Blutrache entzogen werden; es geschah dies durch die Verbannung des Täters in eine der Zufluchtsstätten.

Das biblische Recht sieht für bestimmte Verbrechen, welche das Leben der Bürger (Einheimischer und Fremder), die Sittlichkeit und den Gottesglauben untergraben, die T. vor.  Diese T. durch andere Strafen zu ersetzen, war zunächst ausdrücklich untersagt: "Ihr sollt kein Sühnegeld annehmen statt der Seele des Mörders; wer des Todes schuldig ist, soll getötet werden" (Num. 35, 31; vgl. auch Deut.19, 13).

Die praktische Anwendung dieser T. wurde jedoch dadurch erheblich eingeschränkt, daß nur dann eine Verurteilung erfolgen kann, wenn die Tat mit Vorsatz und nach vorangegangener Verwarnung (Hatra'a) begangen worden ist. Das subjektive Wissen um die Strafbarkeit der verbrecherischen Handlung und ihrer Straffolgen, das durch die Zeugen der Verwarnung bestätigt werden muß, gehört zum objektiven Tatbestand des Verbrechens. In den meisten Fällen fehlt es aber an einer formgültigen Verwarnung und damit an einer wesentlichen Voraussetzung der Verurteilung.  Weiterhin kann allein auf das Geständnis eines Angeklagten eine Verurteilung nach j. Recht überhaupt nicht erfolgen, es ist stets der Beweis durch zwei klassische Zeugen notwendig. So kommt es, daß wohl schon in einer Zeit, als den J. die strafrechtliche Gerichtsbarkeit noch zustand, die T. infolge des formell sehr erschwerten Prozeßverfahrens äußerst selten angewandt wurde. Durch einige Anordnungen wurde die Freisprechung noch begünstigt. So konnte eine T. nach den Bestimmungen über das j. Gerichtswesen nur durch einen aus 23 Richtern bestehenden Gerichtshof ausgesprochen werden.  Bei der Abstimmung mußte ein qualifiziertes Mehr von wenigstens 2 Stimmen vorliegen. Andererseits durfte ein Todesurteil nicht einstimmig vorliegen, d. h. es mußte mindestens ein Richter sich zugunsten des Angeklagten aussprechen, sonst wurde angenommen, daß ein Vorurteil gegen den Angeklagten vorgelegen habe.

Tendenzen zur praktischen Aufhebung der T. finden in der Mischna (Makk. 1, 10) deutlichen Ausdruck, welche einen Gerichtshof als mörderisch bezeichnet, der einmal im Verlaufe von sieben Jahren ein Todesurteil fällte. R. Eleasar b. Asarja erstreckt dieses Werturteil sogar auf einen Gerichtshof, der einmal im Verlauf von siebzig Jahren die T. zur Anwendung bringt.  R. Tarfon und R. Akiba gehen noch weiter, indem sie erklären: "Wenn wir im Synhedrion gesessen hätten, wäre niemals ein Mensch hingerichtet worden." Zweifellos scheint sich somit schon zur Zeit von R. Akiba ein Bestreben zur Aufhebung der T. bemerkbar gemacht zu haben. Die Mischna (Sanh. 7, 1) spricht in Übereinstimmung mit den halachischen Midraschim von 4 Todesarten:

1.  Steinigung (sekila).
2. Verbrennen  (serefa).
3. Enthauptung (hariga oder hereg).
4. Erdrosselung (chanika oder chenek).

Im Verhältnis zueinander galt die Steinigung als die härteste T., dann folgen Verbrennung, Enthauptung und Erdrosselung. Die Unterscheidung ist für die Anwendung im Falle von Gesetzeskonkurrenz von Bedeutung, indem dann von zwei in Betracht kommenden Strafarten die härtere angewandt wird.

Mit Steinigung (Sanh. 7, 4ff.) wurden vor allem bestraft die Religionsverbrechen, so der Götzendienst und die Anstiftung zu demselben (Deut. 13, 11), Zauberei und Wahrsagerei, Gotteslästerung (Blasphemie), Entweihung des Sabbats. Ferner Inzest-Verbrechen (Lev. 20, 11; 12), Notzucht an einer Angetrauten (Deut. 22, 24) und widernatürliche Unzucht (Lev. 20, 13) sowie Fluch und Widerspenstigkeit gegen die Eltern (Lev. 20, 9; Deut. 21, 18).

Mit Verbrennung (Sanh. 9, lff.) wird die Unzucht der Priestertochter sowie in gewissen Fällen die Blutschande bestraft (Lev. 20, 14; 21, 9).

Die Enthauptung (Sanh. 9, 2ff.) findet Anwendung bei Mord (Ex. 21, 14) und Anstiftung einer ganzen Stadt zum Götzendienst.

Die Erdrosselung (Sanh. 11, lff.) findet dann Anwendung, wenn die T. angedroht ist, ohne daß eine besondere Art derselben angegeben wurde, so u. a. bei Menschenraub (Ex. 21, 16), falscher Prophetie (Deut. 13, 6), Ehebruch (Deut. 22, 22), Elternmißhandlung (Ex. 21, 15).

Über die Art des Vollzuges dieser Strafarten wird in der Mischna (Sanh. 7, 2ff.) eingehend berichtet. Die Vollstreckung der Steinigung erfolgte, indem der erste Zeuge den zum Tode Verurteilten rücklings von der erhöhten Richtstätte herabstieß, so daß er sich das Genick brach.  Falls dies nicht seinen Tod herbeiführte, warf der zweite Zeuge und ihm folgend das weitere Volk Steine auf ihn (Deut. 17, 7; 22, 21). Die Hinrichtungsstätte sollte außerhalb des Lagers bzw. der Stadt liegen, in einer solchen Entfernung, daß bis zur Hinausführung des Verurteilten noch Gelegenheit geboten war, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.  Auch der Verurteilte konnte verlangen, nochmals vor das Richterkollegium geführt zu werden, um neue Anträge zu seinen Gunsten vorzubringen (Sanh. 6, 1). In einiger Entfernung vor der Richtstätte wurde der Verurteilte von den ihn begleitenden Gelehrten aufgefordert, Buße zu tun (Sanh. 6, 2).  Bemerkenswert ist der im Talmud berichtete Brauch, daß dem Verurteilten unmittelbar vor der Hinrichtung ein Becher berauschenden Weines zum Trinken gereicht wurde, damit er den Schmerz nicht so sehr empfinde. Die Richter selbst mußten am Tage des Vollzuges des Todesurteils fasten (b. Sanh. 63a).

Nach der Hinrichtung wurde der Getötete aufgehängt und dadurch zur Schau gestellt, eine nach dem Vollzug der T. angewandte Entehrung. Nach der Halacha war sie auf Gotteslästerer und Götzendiener sowie auf Männer beschränkt; auch mußte die aufgehängte Leiche  am Abend wiederum zur Bestattung abgenommen werden (Deut. 21, 23).

Die Strafe des Verbrennens wird nach talmudischer Auffassung nicht im wörtlichen Sinne angewandt, sondern durch gewaltsames Eingießen geschmolzenen Bleies in den Mund des Verbrechers, das seine innere Verbrennung sofort herbeiführte, vollstreckt. Ein Elieser b. Zadok behauptet, Augenzeuge eines wirklichen "Flammentodes" gewesen zu sein; eine solche Vollstreckung wurde jedoch als ungesetzlich bezeichnet (Sanh. 52a ff.).

Die Enthauptung, d. h. die Hinrichtung durch das Schwert erfolgte nicht durch Erstechen, sondern durch Abhauen des Kopfes. Die Erdrosselung erfolgt in der Weise, daß der Verurteilte durch festes Anziehen eines ihm um den Hals gelegten Tuches erstickt wurde.
Unter den Arten der T. des j. Rechts findet sich die qualvolle Kreuzigung nicht.  Es scheint, daß erst die Römer diese Todesart in Palästina eingeführt haben.  Josephus hebt bei der ersten Anwendung der Strafe ihre besondere Grausamkeit hervor (Ant.  XIII, 14, 2).

Wenn die T. aus formellen Gründen durch Menschen nicht vollzogen wurde, so ist der Täter gleichwohl vor dem göttlichen Gerichte als verurteilt zu betrachten.  Hat jemand dreimal diese "Todesstrafe durch den Himmel" (mita bijde schamajim) verwirkt, so wird er zu verschärfter Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Karet-Strafe ("Ausrottung") ist eine nicht vom irdischen Gericht ausgesprochene und vollstreckte, sondern nach j. Auffassung von Gott selbst zu vollziehende T. Mit der Androhung dieser Strafe, welche nicht durch das menschliche Gericht exequiert wird, soll die Strafwürdigkeit des Verbrechens charakterisiert werden. Die Karet-Strafe besteht nach einer Ansicht (b. Sabb. 25a) in Kinderlosigkeit oder in frühem Tod der Nachkommenschaft, nach einer anderen Ansicht (b. M. K. 28a) in einer Verkürzung der durch die Vorsehung ursprünglich bestimmten Lebensdauer (Ableben vor dem 60. Lebensjahre). Nach einer dritten Ansicht (b.  Sanh. 64b), die auch von Maimonides (H. teschuwa 8, 5) vertreten wird, besteht die Karet-Strafe in einer Ausschließung vom künftigen Leben, falls man mit dieser Sünde belastet stirbt. Im Traktat Keritot werden eingehend die Fälle erörtert, in welchen die KaretStrafe angeordnet worden ist.  Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß im Falle der Anwendung der Geißelstrafe (Malkut) die Karet-Strafe in Wegfall kommt (Makk. 3, 15).

Die "Todesstrafe durch den Himmel" wird gegenüber der Karet-Strafe als schwächere Strafe aufgefaßt (j. Bikk. II; Toss.  Jew. 2a).  Nach der Ansicht von Raschi (b. Sabb. 20a) trifft die Karet-Strafe den Täter und seine Nachkommen, die T. durch den Himmel hingegen nur den Täter allein.