Jüdisches Lexikon

 

 

Chaliza

Eine biblische Institution, die den Bruder eines verstorbenen kinderlosen Mannes, Levir, von der Pflicht zur Heirat der verwitweten Schwägerin befreit (Deut. 25, 5ff.). In der biblischen Zeit war die Geltend­machung dieses formalen Rechtes für den Betreffenden eine Schande, und er kam zum Schimpfnamen eines „Barfüßlers”. Die Ch. muss vor einem Bet Din (Toragericht) vorgenommen werden. Die Vorschriften für die einzuhaltende Zeremonie sind äußerst detail­liert in den jüdischen Kodizes aufgeführt. Im Wesentlichen nimmt der Ch.-Akt folgenden Verlauf: Der Schwager zieht einen besonderen Ch.-Schuh, der beim Bet Din aufbewahrt wird, über seinen rechten Fuß; die Witwe fragt:

„Wo ist mein Schwager, der den Namen seines Bruders erhalten will?” Der Schwager antwortet: „Ich will sie nicht ehelichen.” Hierauf zieht die Witwe den Schuh von seinem Fuß, speit vor ihm aus und spricht: „So geschehe dem Manne, der das Haus seines Bruders nicht erbauet, und es werde sein Name genannt in Israel: Haus des Barfüßlers” (Deut. 25,10). Hierauf sprechen die Umstehenden dreimal: „Barfüßler.” Nachher wird für die Witwe ein Freibrief ausgestellt, auf Grund dessen sie zur Eingehung einer anderen Ehe berechtigt ist.

Nach talmudischen Recht bewirkte die Ch. eine Disqualifikation der Frau zu einer Heirat mit einem Kohen (Priesterehe), während sonst ein Kohen — außer dem Hohenpriester — eine Witwe heiraten konnte. Bis zur Durchführung der Ch. konnte die Frau keine andere Ehe eingehen und war an den Schwager ge­bunden. Die Ch. konnte durch jeden Bruder des verstorbenen Mannes vollzogen werden, doch kam der älteste in erster Reihe in Betracht. In der Folge hat sich diese Pflicht des Mannes zu einer schweren Fessel für die Frau entwickelt, da das Bet Din formell nicht das Recht besaß, den Mann zur Durchführung der Ch. zu zwin­gen. Der freie Willensakt des Mannes musste daher durch verschiedene andere Mittel herbeigeführt werden. Die Heirat mit der kinderlosen Schwägerin kam allmählich außer Gebrauch, und im Talmud wird bereits der Ch. vor der Schwagerehe der Vorzug gegeben, da die ur­sprünglichen biblischen Motive zur Leviratsehe zu sehr in den Hintergrund getreten waren (b. Jew. 39b ff.). Durch das seit der Verordnung des Rabbi Gerschom b. Juda von Mainz (960-1028) bestehende Verbot der Polygamie war die Ein­gehung einer Schwagerehe in den meisten Fällen (für den bereits verheirateten Schwager) unmöglich geworden, so dass, auch hierdurch beeinflusst, in der Praxis die Ch. regelmäßig an Stelle der Schwagerehe trat.

In der rabbinischen Zeit wurde eine besondere Chaliza-Urkunde eingeführt, wonach beim Eingehen einer Ehe die Brüder sich zur Durchführung der Ch. verpflichteten; doch war dem Übelstand auch damit noch nicht ganz abgeholfen, da noch immer eine persönliche Leistung nötig war, zu deren Herbeiführung keine Zwangsmittel ausreich­ten. Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben nach dem ersten Weltkrieg trotz der Einwanderungserschwerungen den betreffenden Frauen die Einreise erleichtert, um die Chaliza vollziehen zu können.

Siehe auch bei M. Cohn Schwagerehe

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