Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

 

VORMUND

(epitropos, vom Griech.)  Der Ausdruck bezeichnet im Talmud außer dem eigentlichen V. auch den Verwalter und Aufseher. Gaius (Institutionen 1, § 189) meint, es sei eine bei allen alten Völkern verbreitete Sitte gewesen, daß die Väter ihren Kindern letztwillig einen V. bestellten.  Es wäre möglich, daß die Ernennung eines solchen V. in alter Zeit zusammen mit den übrigen Anordnungen im Testament (Zawwa-a) erfolgt ist.  Ausdrücklich findet sich jedoch von einer solchen Bestellung eines V. im mosaischen Recht nichts erwähnt, und es darf daher vermutet werden, daß zumeist der Vater keine ausdrückliche Wahl eines V. vor seinem Tode vornahm, daß vielmehr die nächsten Verwandten die Vormundschaft über das Kind zu übernehmen hatten.  Eine solche Pflicht der Blutsverwandten, für die unmündigen Kinder in der Familie zu sorgen, kann schon aus den eingehenden Vorschriften in Lev. 25, 25. 47-49 gefolgert werden, in welchen den Blutsverwandten die Pflicht auferlegt wird, als Löser (Go-el) aufzutreten, nicht nur für einen Blutsverwandten, der selbst verkauft worden ist, sondern auch für dessen Feld, das von ihm, als er verarmte, ganz oder zum Teil verkauft werden mußte.  Diese innigen Beziehungen, welche der Gesetzgeber durch den ganzen weiten Kreis der Verwandtschaft walten läßt, ließen die Notwendigkeit eines eigentlichen Vormundschaftsrechts wohl nicht eintreten. Diese Vermutung dürfte um so eher das Richtige treffen, als ja auch den nächsten Blutsverwandten die Pflicht oblag, durch Eingehung der Schwagerehe (Leviratsehe) für die Witwe zu sorgen, wenngleich hierbei noch andere ideelle Gesichtspunkte mitspielen.  Das Oberhaupt der Familie und letzten Endes der Stammesfürst war somit der V. der Unmündigen und hatte, sie berechtigend und verpflichtend, deren Interessen wahrzunehmen.  Jemand aus der nächsten Verwandtschaft hatte sich des verwaisten Kindes anzunehmen, und diese Kindesannahme erfolgte lediglich aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses, ohne daß es hierzu einer besonderen Bestellung oder Bestätigung bedurft hätte. Der einzige Pflegevater (omen, nutritius), von dem in den biblischen Schriften berichtet wird, ist Mordechaj, der seine verwaiste Verwandte, Ester, an Tochter Statt angenommen hatte (Est. 2, 7).

Da vom eingesetzten V. im mosaischen Recht nichts erwähnt wird, darf vermutet werden, daß dann, wenn in der nahen oder weiten Verwandtschaft kein Pfleger zu finden war, der seine Pflichten als Pflegvater erfüllte, die Gerichtsbehörden, als Vertreter der Gesamtheit, die Vaterstelle annahmen.  Diese Gerichte hatten dann streng darüber zu wachen, daß die Sonderbestimmungen betr. die Waisen genau eingehalten wurden.  In einfachen Verhältnissen mag sich diese vormundschaftliche Tätigkeit der gerichtlichen Behörde selbst bewährt haben.  Allmählich werden sich jedoch infolge Lockerung der Familiengemeinschaften die Fälle, da das Gericht selbst in Ermangelung eines Pflegevaters die Waisen zu bevormunden hatte, derart wiederholt haben, daß sich die Notwendigkeit ergab, stets und für jeden Fall einen besonderen V. zu bestellen.  Da nun aber ein den Unmündigen Fernstehender durch letztwillige Verfügung des Vaters oder durch Anordnung des Gerichts zur V.schaft berufen wurde, mußten auch, analog den übrigen Rechtsinstituten, Rechtssätze aufgestellt werden, welche die Rechte und Pflichten des V. genau umschrieben. Wenngleich das mosaische Recht vom V. schweigt, so werden sich doch bereits seit alter Zeit gewohnheitsrechtlich Bestimmungen betr. V. und Pfleger ausgeprägt haben, wie sich dies vor allem aus der im Talmud ausgesprochenen Ableitung des V. von Num. 34, 18 ergibt (Kidd. 42a). Das talmudische V.'schaftsrecht geht materiell seine eigenen Wege. Dies zeigt vor allem die Tatsache, daß der dem römischen und griechischen Recht vertraute Gedanke, daß dem V. eine Gewalt über die ihm anvertrauten Mündel zustehe, dem j. Recht, welches ja auch eine elterliche Gewalt im strengen Sinne des Worts nicht kennt, begrifflich fremd ist.  Darin dürfte zugleich auch ein weiterer Grund dafür liegen, daß im j. Recht das Rechtsinstitut des V. sich erst so spät ausgeprägt hat.

Die V.schaft wird im j. Recht begrifflich dem Institut des Vertreters subsumiert. Der V. hat nicht in Form der auctoritatis interpositio in Aktion zu treten, d. h. durch seine Zustimmung unverbindliche Willenserklärungen des Mündels zu vollwertigen zu machen. Er hat vielmehr als direkter Vertreter die Interessen der Unmündigen und Entmündigten wahrzunehmen. Die Grundsätze der im Talmud so gründlich ausgeprägten Lehre von der Vertretung finden in analoger Weise auf den V. Anwendung.  Nicht als Vertreter der Unmündigen erscheint der V. im j. Recht; diese sind ja überhaupt vertretungsunfähig und können somit auch nicht die Vertretenen sein.  Der vom Gericht bestellte V. ist vielmehr Vertreter der Behörde resp. der Gesamtheit.  In ihrem Auftrage hat er die Interessen der Unmündigen wahrzunehmen.  "Die Gerichtsbehörde (Bet din) ist der Vater der Waisen." Diese Worte bilden das eigentliche Motto zu den Ausführungen betr. die Mündel im Talmud und in den Kodifikationen. Ein Verwandter soll in der Regel nicht zum V. bestellt werden. Bei der Einsetzung des V. wird ein genaues Inventar des vorhandenen Aktivvermögens der Waisen sowie der Schulden aufgenommen.  Das Inventar wird doppelt ausgefertigt, das eine Exemplar erhält der V., das andere Exemplar das Gericht zu Händen der Waisen.

Der V. muß sich bei der Verwaltung der Waisengüter besonderer Sorgfalt befleißigen.  In einen Prozeß der Gläubiger des verstorbenen Vaters, den diese gegen die Waisen als seine Rechtsnachfolger anstrengen, braucht er sich nicht einzulassen.  Die Gläubiger müssen vielmehr mit der Einreichung der Klage zuwarten, bis die Waisen volljährig geworden sind.  Ein zugunsten der Waisen herbeigeführter Entscheid hat jedoch Rechtskraft.  Der V. hat für den Unterhalt der Waisen entsprechend ihrem Stande und ihrem Vermögen zu sorgen.

Während sonst im talmudischen Prozeßrecht die Regel gilt, daß nur präzise, sichere Behauptungen den Beklagten zum Schwur verpflichten, muß der V. auch auf ungewisse, zweifelhafte Behauptungen hin einen Eid leisten, daß er sich in seiner Geschäftsführung nichts hat zuschulden kommen lassen, seine Bücher genau geführt und nichts veruntreut hat.  Um den V. vor Schikanen zu schützen, sind diese Haftungsbestimmungen im Talmud in mannigfacher Hinsicht begrenzt worden (b. Schew. 48b; Gitt. 52b).

Doch der V. hat nicht nur vermögensrechtliche, sondern auch erzieherische Aufgaben.  Vor allem soll er die Waisen im j. Schrifttum unterweisen und zur Beobachtung der j. Gesetze anhalten.  Den Ertrag des Feldes, das der V. für die Waisen bestellt, muß er, bevor er ihn den Waisen zum Unterhalt zukommen läßt, verzehnten, denn "er darf die Waisen nichts Unerlaubtes essen lassen".