Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

 

VERLOBUNG

Das Eheversprechen bildet im j. Recht ursprünglich keinen Rechtsakt und wurde zunächst auch ganz formlos abgegeben. Jedoch gingen dem Akt der Eheschließung, der nach den Grundsätzen des j. Eherechts aus 2 Teilen - Verlöbnis, d. h. formelle Antrauung (Kidduschin) und tatsächliche Heimführung (Nissuin) - besteht, schon in alter Zeit Unterhandlungen (Schidduchin) betr. die zu schließende Ehe voran, die vom Schadchen, dem Heiratsvermittler, mit den Eltern der Brautleute geführt wurden.  In diesen Vorbesprechungen wurden die Beziehungen angeknüpft.  Aus ihnen ergaben sich, im Sinne eines Vorvertrages, Verabredungen, welche vor allem die Zusage der künftigen Eheschließung und die Vereinbarung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Regelung (Mitgift, Ketubba, Kosten der Hochzeit) enthielten.  Eine Eheschließung ohne V. wurde als unkeusch und eines gebildeten Mannes unwürdig empfunden. Raw (Abba Areka) droht dem Manne, der ohne zeitlich vorangegangene V. eine Ehe schließt, die Prügelstrafe an (b. Kidd. 12b). Die anläßlich der V. getroffenen und zunächst wohl unverbindlichen Vereinbarungen wurden durch den "Mantelgriff" oder durch Handschlag (Tekiat kaf), die dem j. Recht eigenen Erwerbsformen (Kinjan), bekräftigt, und es wurden für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen Geldstrafen vorgesehen, für deren eventuelle Zahlung sich Bürgen mitverpflichteten. Über diese anläßlich der V. vereinbarten "Bedingungen" (tena-im) wurde eine besondere Urkunde (schetar tena-im) ausgefertigt, welche von beiden Parteien resp. deren Vertretern als Bürgen unterzeichnet wurde (Maimonides, Hilchot ischut 23; 33; E. H. 5 lf.). In diese Urkunde wurde auch die Klausel aufgenommen, daß die ohne äußeren Zwang von der V. zurücktretende Partei der anderen Partei als Geldstrafe (kenass) eine bestimmte, zumeist sehr hohe Geldsumme zu bezahlen habe. Bisweilen gilt es als Regel, daß die Hälfte der Mitgift von der zurücktretenden Partei als Konventionalstrafe zu bezahlen sei. Im j. Volksmunde wird die V. daher auch "Tena-im" (Bedingungen) oder nach der vereinbarten Konventionalstrafe "Kenass legen" genannt, weil diese Geldsumme bei einem Dritten als Treuhänder (in bar oder in Schuldscheinen) deponiert wurde; das anläßlich der V. gegebene Festmahl wird daher auch als" Kenassmahl" bezeichnet. Die französisch-deutsche Schule (Tossaf., Rosch) erblickt in dieser Konventionalstrafe trotz des scheinbaren Assmachta-Charakters eine formell gültige Vereinbarung mit Rücksicht auf die in der öffentlichen Bloßstellung enthaltenen Beleidigung, die ein Verlöbnisbruch der einen Seite für den Partner bedeuten würde.  Die spanische Schule (Maimonides) suchte den Mangel, der in der assmachtaähnlichen Erklärung lag, auf anderem Wege zu beseitigen (Toss. Kidd. 8b; Maimonides, H. mechira 11; E. H. 50). Der im Talmud (M. K. 18b; Ket. 1, 2a) erwähnte Schetar pessikta enthält nur die Versprechungen der Ehegatten bezüglich ihres Einbringens und ist in nachtalmudischer Zeit in den Schetar tena-im aufgenommen. Anläßlich der Eheschließung wurde dann bisweilen noch eine weitere Urkunde geschrieben, welche Tena-im acharonim (spätere Bedingungen), im Gegensatz zu den früheren (rischonim), genannt wurde und welche als Ergänzung zur Ketubba die noch unerfüllten Bedingungen der früheren Vereinbarung enthielt.

Im Mittelalter wurde wiederholt ein Bann über den ausgesprochen, der ein Eheversprechen nicht erfüllte; der Bann bewirkte jedoch auch nur die Verpflichtung zur Entschädigung von seiten der zurücktretenden Partei, nicht aber einen Zwang zur Ehe (Ch. M. 207). Vielfach erörtert wird - besonders im Osten, wo bis zur Gegenwart der Vater im Namen seiner minderjährigen Tochter die V. abzuschließen pflegt - die Frage, ob für den Fall, daß das durch den Vater verlobte Mädchen später die Ehe mit ihrem Bräutigam nicht eingehen will, der Vater für die ausbedungene Konventionalstrafe aufzukommen hat. Zumeist wurde der Vater, falls er die Tochter bei ihrem Entschluß nicht beeinflußt hat, von einer Geldstrafe befreit, da er seine Tochter zu einer Heirat gegen ihren Willen nicht zwingen kann und daher ein Fall des von einer Haftung befreienden Zwanges (oness) vorliegt.  In einer Bestimmung der polnischen Vierländersynode (vom Jahre 1634) wird die Zahlungspflicht des Vaters jedoch bejaht. - S. im übrigen Eherecht.