Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

TESTAMENT

(zawa'a). Die letztwillige Verfügung enthielt in der Bibel in erster Linie Anordnungen hinsichtlich der Lebensführung, die der Vater seinen Söhnen und Nachkommen gab; die Erteilung des Segens bot Gelegenheit, solche letztwilligen Wünsche vorzubringen und ein Versprechen auf deren Einhaltung abzunehmen. So bildet eigentlich die Grundlage des "Alten Testaments", des mit Abraham geschlossenen Bundes, der von diesem an seine Kinder erteilte "Befehl", "die Wege des Ewigen zu wahren, Recht und Gerechtigkeit zu üben" (Gen. 18, 19), eine Verfügung, die stets wieder auf die Kinder letztwillig zu übertragen ist, wie Moses vor seinem Tode nochmals ausdrücklich fordert (Deut. 32, 46).  Wiederholt werden, besonders in der Geschichte der Könige, solche T. in der Bibel erwähnt, in welchen "dem Hause befohlen" wurde (vgl. z. B. II. Sam. 17, 23; I. Kön. 2, 1; II. Kön. 20, 1).

Wie streng solche zumeist mündlich erteilten letztwilligen Verfügungen im einzelnen eingehalten wurden, ergibt sich aus einem bemerkenswerten, in Jer. 35, 6 erwähnten Fall.  In allen Zeiten war es Brauch, daß führende j. Persönlichkeiten für ihre Familie ein T. hinterließen, welches ethische Ermahnungen und Ratschläge enthielt (vgl. I. Abrahams, "Wills", Philadelphia 1926).

Für die eigentlichen Verfügungen hinsichtlich der Verteilung des in die Erbschaft fallenden Vermögens war im T. nach j. Recht eigentlich kein Raum, da durch die im mosaischen Recht genau festgesetzte Intestaterbfolge die Testierfreiheit ursprünglich wohl völlig fehlte und erst im Laufe der Entwicklung in gewisser Hinsicht zugelassen wurde.  Unter dem Einfluß des griechischen Rechts mag dieses rechtliche Verfügungen enthaltende schriftliche T. im j. Recht mehr Eingang gefunden haben; so wird auch in der Mischna für dieses T. nicht der Ausdruck zawwa-a, sondern dejatika (vom Griech.) gebraucht (b. B. B. 152b; vgl. jedoch die philologische Ableitung vom Aram., B. M. 19a), an einer Stelle auch legaton nach der Lesart des Aruch, vom Lat. legatium (b. Sanh. 9la). Dieses T. hat nach Form und Inhalt nur in genau umschriebenen Beschränkungen Geltung.  S. die weiteren Einzelheiten im Art. Erbrecht.