Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

SCHETUKI

(weiblich: schetukit), uneheliches Kind, wörtlich "der Schweigende", d. i. das über den Namen seines Vaters schweigende Kind, das nur seine Mutter kennt (Kidd. 4, 2).  Im Talmud (b. Jew. 100b) wird der Ausdruck auch so gedeutet, daß man den Sch. hinsichtlich der Ansprüche auf die Priesterschaft zum Schweigen bringt. Da der Priester die Gewißheit seiner Abstammung von einem bestimmten Ahroniden besitzen muß, darf der Sch. jedenfalls nicht als Priester fungieren. Eine weibliche Sch. darf daher auch keinen Priester heiraten, d. h. keine Priesterehe eingehen.  Das uneheliche Kind wird ferner beduki genannt (Kidd. 4, 2), d. i. derjenige, über dessen Abstammung Nachforschungen angestellt werden müssen. - Da in der hebr.  Namensbezeichnung auf den Namen des Vaters verwiesen wird (ben peloni), trägt der Sch. den Namen des Großvaters mütterlicherseits. Ist auch dieser unbekannt, so wird ihm gleich dem Proselyten der Namen des Stammvaters Abraham beigefügt (O. Ch. 139, 3).  Bei der Ausfertigung eines Scheidebriefes (Get) braucht jedoch nur der Name des Sch. selbst genannt zu werden (E.  H. 129, 9).

Sch. entspricht somit dem modernrechtlichen Begriff des unehelichen oder außerehelichen Kindes, jedoch mit der Einschränkung, daß der Ausdruck Sch. nur diejenigen Kinder bezeichnet, deren Vater unbekannt bleibt oder deren Vater die Anerkennung der Vaterschaft verweigert.  Wird der Name des Vaters hingegen bekannt, so verschafft die Aussage der Mutter dem Kind dann die Ansprüche an den Vater, wenn die Vaterschaft von ihm anerkannt wird.  Andererseits bleibt auch die Anerkennung von seiten des Vaters bei deren Bestreitung durch die Mutter rechtlich unwirksam.  Ist die Vaterschaft des außerehelich gezeugten Kindes anerkannt, so ist es als rechtmäßig zu betrachten, da nach j. Recht nicht die Ehe, sondern die Zeugung die Blutsverwandtschaft begründet.  Das Kind hat daher im Gegensatz zu den modernen Rechten trotz seiner Unehelichkeit gegenüber dem Vater die gleichen Rechte und Pflichten wie das eheliche Kind, es erlangt den Rechtsstand des Vaters, trägt dessen Namen und hat auch den Anspruch auf die Erstgeburt (Ch. M. 277, 8ff.). Auch kann die Mutter dann Unterhaltsansprüche an den Vater des Kindes stellen (E. H. 71, 4). Wird das Kind während des Bestehens einer gültig abgeschlossenen Ehe geboren, so wird im allgemeinen die Ehelichkeit vermutet (b. Sota 27a). Die Möglichkeit einer Spätgeburt wird sogar bis zum zwölften Monat angenommen (b.  Jew. 80a). - S. auch Mamser.