Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

PRIESTEREHE

Das j. Recht kennt keine verbotenen Ehen wegen irgendwelchen Standesunterschiede; nur die Priester (kohanim), d. h. die Nachkommen Ahrons, sind hinsichtlich der Eheschließung einigen einschränkenden Normen unterstellt, die ihre Sonderstellung im Volke als heilige Männer und als Funktionäre beim Opferdienst im Tempel berücksichtigen und sie bei der Wahl einer Ehefrau verpflichten, ihre Ausnahmestellung zu dokumentieren.  So darf nach bibl.  Vorschrift (Lev. 21, 7) der Priester folgende drei Frauen nicht ehelichen: 1. Eine Geschiedene (ggruscha, 2. eine Dirne (sona, -"2t ), 3. eine Entweihte (chalala), d.h. die aus einer verbotenen P. hervorgegangene Tochter (vgl. auch Ez. 44, 22).

Nach talmudischer Vorschrift darf weiterhin auch eine Frau, die an ihrem Schwager, um ihn von der Eingehung einer Leviratsehe zu befreien, den Chaliza-Akt vollzogen hat, von einem Priester nicht geheiratet werden (b.  Jew. 24a).  Ferner wird die freigelassene Sklavin, die aus der Gefangenschaft Befreite sowie die Proselytin der "Sona" gleichgestellt, und eine Ehe mit diesen ist dem Priester gleichfalls untersagt (Ket. 2, 9; Josephus, Ant. 3, 12, 2).

Der Hohepriester darf überdies keine Witwe heiraten (Lev. 21, 13f.) und darf daher eine Ehe nur mit einer Jungfrau eingehen, da er nicht ledig oder Witwer bleiben soll (b.  Joma 13a).  Im Talmud (Jew. 6, 5; b. Jew. 59a) wird ergänzend bestimmt, daß der Hohepriester auch keine Jungfrau heiraten soll, die schon eine Reife (bogeret), d. h. über 12 1/2 Jahre alt ist, sondern sie muß ein "Jungmädchen" (na-ara) sein, d. h. zwischen 12 und 12  Jahren, deren Liebesgefühle somit noch nicht wachgerufen sind.

Ist ein Priester trotzdem eine solche ihm verbotene Ehe eingegangen, so ist diese zwar zunächst gültig, der Priester ist aber zur Scheidung verpflichtet, und die j. Gemeinde kann ihn hierzu zwingen und ihm anderenfalls die Ausschließung androhen. Auch wird er zur Geißelstrafe (Malkut) verurteilt.  Ein aus einer solchen Ehe her-vorgehendes Kind gilt zwar nicht als Mamser, sondern als vollberechtigter j. Bürger, wird aber als entweiht (chalal, weiblich: chalala) betrachtet und geht der Priesterrechte verlustig (b. Kidd. 77a). Den Kindern und weiteren Nachkommen eines Chalal haftet der Makel der priesterlichen Disqualifikation gleichfalls an; eine Chalala, die eine rechtmäßige Ehe eingeht, überträgt jedoch ihren Makel nicht mehr auf ihre Kinder, ihre Tochter dürfte also wieder einen Priester heiraten.  In der Mischna (Kidd. 4, 4) wird im Hinblick auf die Möglichkeit eines Makels den Priestern eine genaue Untersuchung über die Abstammung der Frau vor der Eheschließung mit ihr angeraten.

Die Gesetze betreffend die P. haben nach j. Recht auch heute noch für die Kohanim Geltung.