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Jüdisches Lexikon |
WÖRTERBUCH DES
JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
MARCUS COHN
MONOGAMIE
(Einehe). Obwohl die Polygamie in biblischer und talmudischer Zeit rechtlich noch zugelassen war, hatte sich die M. doch schon damals als die höhere Eheform allmählich durchgesetzt; die Polygamie wurde zwar zunächst nicht verboten, aber die M. wurde begünstigt. Die Gefahren der Zerrüttung des Hausfriedens durch die Eingehung einer zweiten Ehe wurden hervorgehoben (vgl. Targum Rut 4, 6). Nur die tatsächliche Ehe mit mehreren Frauen war gestattet, nicht aber die Ehe mit einer zweiten Frau in einem anderen Lande als dem Wohnsitz (Jew. 37b), damit es in der zweiten Generation nicht zu Ehen unter Blutsverwandten kommen könne. Durch die Sicherung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau in der Ketubba wurde dem Ehemann weiterhin die Heirat mit mehreren Frauen erschwert. Umstritten ist im Talmud, ob der Ehemann verpflichtet ist, sich von seiner ersten Frau auf ihr Verlangen hin scheiden zu lassen und ihre güterrechtlichen Ansprüche zu befriedigen, wenn er eine zweite Ehe eingehen will (b. Jew. 65a). - Durch die Verordnung des R. Gerschom wurde die M. zur einzig zulässigen Eheform erklärt.