Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

MITGIFT

Der Ausdruck nedunja für die Aussteuer, die der Braut anläßlich der Verheiratung mitgegeben wird, ist auf Ez. 16, 33 zurückzuführen.  Die M. dürfte aus dem biblisehen Mohar hervorgegangen sein, der Morgengabe, die später der Braut als Ehrengabe direkt vom Bräutigam überreicht wurde (s. Eherecht). Von der Mitgabe der Mägde oder anderer Geschenke an die Tochter berichtet Gen. 24, 53. 59; 29, 24; 34, 12.  Die Verschreibung eines Grundstücks als M. wird in der Zeit der Richter erwähnt (Ri. 1, 14f.). Von der eigentlichen M. und den sie betreffenden Urkunden berichten erst spätere Quellen (Tob. 7, 16; 8, 23; Papyrus Assuan).  Die Ansprüche der Tochter auf eine M. waren im späteren j. Recht wirtschaftlich um so mehr gerechtfertigt, als ihr ein Erbrecht nicht zustand und ihr daher ohne ihre M. eine Verheiratung erschwert worden wäre.  Die Ausstattung der Tochter und Schwe ster mit einer M. gilt daher für die Eltern und Geschwister als religiöse Pflicht.

Die Ansprüche der Ehefrau auf ihre M., deren Höhe anläßlich der Verlobung vereinbart wurde, werden im Ehevertrag (Ketubba) sichergestellt und sind sodann den nichsse zon barsel ("eisernes Schaf") gleichgestellt, d. h. dem Gut, das in das Eigentum und in die Verwaltung des Ehemannes übergeht.  Erfolgt die Erwähnung der M. in der Ketubba jedoch nicht, so gehört sie zu den nichsse melug (Pflückgüter), an welchen dem Ehemann nur das Nutznießungsrecht zusteht. - Die Einzelheiten s. in den Art. Ketubba und Eherecht.