Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

 

ME'UN

( me'un, vulg. miun), Weigerung einer Minderjährigen, eine für sie durch ihre Mutter oder ihre Brüder abgeschlossene Ehe einzugehen.  Wird eine Minderjährige nach dem Tode ihres Vaters (dem kraft seiner elterlichen Gewalt das Recht, sie rechtsgültig zu verehelichen, zusteht) durch ihre Mutter oder ihre Brüder verheiratet, so ist diese Ehe, wenn sie gegen ihren Willen geschlossen wurde, völlig ungültig.  Aber selbst bei einer mit Einwilligung der Minderjährigen vollzogenen Eheschließung steht dieser bis zum Zeitpunkt ihrer Großjährigkeit das Recht zu, vor 2 Zeugen die Erklärung abzugeben, daß sie die Fortsetzung dieser Ehe verweigere.  Diese Erklärung bewirkt die Auflösung der für sie geschlossenen Ehe, und es bedarf hierfür nicht der Übergabe eines Scheidebriefes (Get).  M. hat auch nicht die Wirkung einer Ehescheidung, so daß dem aufgrund einer M.-Erklärung freigewordenen Mädchen im Gegensatz zur Geschiedenen (Geruscha) die Eingehung einer Priesterehe oder einer Ehe mit einem Verwandten des ihr ursprünglich angetrauten Mannes gestattet ist.  Zwischen den Schulen Schammajs und Hillels besteht jedoch in der Mischna (Jew. 13, lff.) ein Streit darüber, ob das Recht auf M. der Minderjährigen auch nach Vollzug der Heirat (nissu-in) oder nur nach Vollzug der Antrauung (erussin), dem ersten Teil des Eheschließungsakts, zusteht.  Schammaj will das Recht nur der Angetrauten gewähren, während Hillel (und dessen Ansicht wurde rezipiert) auch der verheirateten Minderjährigen dieses Recht zuspricht.

Die M.-Erklärung muß vor Zeugen abgegeben werden.  Ursprünglich schrieb man eine besondere M.-Urkunde (get me- un), die die Formel enthielt: "Ich will ihn nicht und ich verlange ihn nicht und ich will mit ihm nicht verheiratet sein." Als man jedoch fürchtete, man könne diese M.-Urkunde mit dem Scheidebrief verwechseln, ließ man die beiden Zeugen, vor denen die Erklärung abgegeben wurde, folgende Urkunde ausfertigen: "Am ... Tage erklärte A, die Tochter des B, die Weigerung vor uns" (b.  Jew. 10, 8a).