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Jüdisches Lexikon |
WÖRTERBUCH DES
JÜDISCHEN RECHTS
Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
MARCUS COHN
G E T
("Scheidebrief"). Der unter der talmudischen Bezeichnung G. bekannte Scheidebrief ist der wesentliche Teil des Aktes der j.-rechtlichen Ehescheidung (s. Eherecht, IX). Gemäß Deut. 24, lff. konnte der Ehemann bereits durch Schreiben eines Scheidebriefes (sefer keritut) und seine Übergabe an die Ehefrau die Scheidung vollziehen. Im Laufe der Entwicklung war man jedoch bestrebt, der Willkür des Ehemannes zu begegnen. Dies geschah vor allem durch die von R. Gerschom getroffene Anordnung, daß zur Entgegennahme des G. und damit zur Ehescheidung selbst die Zustimmung der Ehefrau notwendig ist.
Die Mischna (Gitt. 9, 3) erklärt als wesentliche Formel des G.: "Du bist nun jedermann erlaubt", während die Formel nach R. Juda lautet: "Dies diene dir als Scheidebrief von mir, als Entlassungs- und Befreiungsurkunde, so daß du nun gehen kannst, dich mit jedem Mann, den du willst, zu verheiraten." Um jede Verwechslung und jeden Mißbrauch des G. unmöglich zu machen, gleichzeitig aber auch, um die Ehescheidungen möglichst zu erschweren, wurde für die Ausfertigung und Übergabe des G. eine Fülle von feierlichen Formalitäten vorgesehen, ohne deren strenge Beobachtung die Scheidung ungültig ist. Die Erfüllung dieser Formvorschriften bei der Ausfertigung und Übergabe des G. setzt eine genaue Kenntnis der j. Gesetzesbestimmungen voraus, so daß damit die Ehescheidung der privaten Übereinkunft der Ehegatten entzogen war.
Die Art der Ausfertigung und die Formulierung des Inhalts des G. ist denn auch noch nach geltendem j. Recht recht umständlich. Die Scheidung erfolgt vor einem Bet din, das aus drei Dajanim, d. h. gesetzeskundigen j. Männern, bestehen muß; den Vorsitz führt zumeist der autorisierte Rabbiner. Der G. wird vor dem Bet din von einem Schreiber (Sofer) speziell für dieses Ehepaar ausgefertigt, und zwar wird gefordert, daß der G. ausdrücklich in der Absicht, ihn für dieses Ehepaar auszufertigen, geschrieben wird (lischma). Die Mitglieder des Bet din, die Zeugen und der Schreiber müssen in religionsgesetzlicher Beziehung zu dieser Funktion qualifiziert und dürfen nicht mit den Parteien, möglichst auch nicht untereinander, verwandt sein. Genaue Anforderungen werden auch an die Rechtschreibung der Worte sowie an die Schreibmaterialien gestellt: Das Pergament oder Papier, auf dem der G. geschrieben wird, muß gut ausgearbeitet, darf nicht radiert oder durchlöchert und muß länger als breit sein; die Tinte muß rein und schwarz sein; als Feder soll ein Gänsekiel benützt werden. Der G. soll die genauen Namen der Eheleute, das genaue Datum und den Ort der Ausfertigung enthalten und in hebräischer Ouadratschrift nach den gleichen Regeln wie eine Torarolle geschrieben werden. Auch werden noch alle Beinamen der Ehegatten beigefügt. Bei der Ortsangabe ist zur Vermeidung von Irrtümern auf besonders genaue Schreibweise sowie darauf zu achten, daß der Fluß oder das Gewässer, an dem dieser Ort gelegen ist, beigefügt wird. Der Text des G. wird auf vorher gezogenen 12 Linien (die Zahl 12 entspricht dem Zahlenwert von 0.1) geschrieben. Die Ausfertigung des G. soll bei Tage, aber nicht an einem Neumondstag (Rosch chodesch), an einem Freitag oder an einem Rüsttage (Erew) zu einem Feste erfolgen, und es sind hierbei u. a. folgende Formalitäten zu beachten:
Nachdem der Ehemann auf die Fragen des Vorsitzenden vor Zeugen erklärt hat, daß er den G. ausfertigen will, daß er dies aus freien Stücken tue und durch keinerlei Erklärungen die Ungültigkeit des G. zuvor ausgesprochen habe, vollzieht er an den Schreibmaterialien durch Emporheben derselben den Erwerbsakt (Kinjan) und übergibt sie dann dem Schreiber mit dem Auftrag zur Ausfertigung des G. Dieser hat etwa folgenden Wortlaut:
"Am ... Tag der Woche. . ., dem ... Tag des Monats . . ., im Jahre ... nach Erschaffung der Welt, unserer Zeitrechnung, in der Stadt X am Strom Y (oder an dem Gewässer Y). Ich N., Sohn des N., mit dem Zunamen N., der ich mich heute in der Stadt X. befinde, welche liegt am Strome Y, habe eingewilligt, aus freiem Willen und ohne Zwang, dich zu entlassen, loszulösen und zu scheiden, dich, mein Weib M., Tochter des M., das sich heute in der Stadt X am Strome Y befindet. Du bist bisher mein Weib gewesen, jetzt aber sei losgelöst, entlassen und geschieden von mir, so daß dir erlaubt sei, über dich künftighin selbst zu verfügen und jeden Mann, den du willst, zu heiraten. Und niemand soll dich hieran hindern, und du seiest von nun an für alle Zukunft erlaubt für jedermann. So erhältst du von mir den Scheidebrief, die Urkunde der Entlassung und den Get der Loslösung nach dem Gesetze Moses und Israels.
Unterschriften: N. N., Sohn des N. N., Zeuge,
N. N., Sohn des N. N., Zeuge."In den Halachot gedolot (etwa aus dem Jahre 750, ed. Hildesheimer, S. 339a) ist wohl das älteste bekannte Formular des G. enthalten. Auch die Halachot von Alfassi, der Kommentar von Raschi (zu b. Gitt. 85b) und Maimonides H. geruschin 4, 12, enthalten G.-Formulare. Die älteste erhaltene G.-Urkunde stammt aus Fostat aus dem Jahre 1020.
Ist der G. ausgefertigt, so wird er von den Zeugen gelesen und unterschrieben. Die Unterschriften sollen rechts keine leeren Zwischenräume lassen. Hierauf wendet sich der Vorsitzende des Gerichts an die beiden Zeugen und stellt einzelne Fragen an sie, aus deren Beantwortung sich einwandfrei die Bestätigung ergeben muß, daß die Ausfertigung des G. zum Zwecke der Scheidung dieses Ehepaares in ihrer Gegenwart erfolgt ist, daß er von ihnen unterzeichnet wurde usw. Sodann übergibt der Vorsitzende den G. dem Ehemann, der ihn, unter genauer Kontrolle zweier besonders dazu nominierter Zeugen (ede messira), die in der Regel mit den den G. unterzeichnenden Zeugen (ede chatima), identisch sind, seiner Ehefrau überreicht und hierbei folgende Erklärung abgibt: "Hier ist dein Scheidebrief, empfange ihn und sei von nun an von mir geschieden und jedermann zur Ehelichung gestattet." Der G. wird sodann, um jedem Mißbrauch zu begegnen, mit einem Riß versehen und verbleibt in der Hand des Vorsitzenden. Anläßlich dieser Übergabe des G., und zwar vorher, soll auch die Ehefrau ihre Ketubba zurückgeben oder auf ihre diesbezüglichen Ansprüche Verzicht leisten. Um dem Scheidungsakt öffentlichen Charakter zu geben, soll die Übergabe des G. vor 10 Leuten (Minjan) erfolgen.
Die Übergabe des G. ist auch durch Vermittlung eines Vertreters (Schaliach) möglich, und eine Fülle von Gesetzesbestimmungen regelt die mit dieser vertretungsweisen Übergabe oder Entgegennahme des G. zusammenhängenden Fragen (s. Vertretung). Für die Überbringung eines G. durch Vertreter aus Ländern außerhalb Palästinas wurden die Vorschriften verschärft (Gitt. 2, 1), ebenso auch die Annullierung einer Vollmacht zur Übergabe eines G. durch R. Gamaliel den Älteren erschwert (Gitt. 4, 1).
Zur Ausfertigung, Übergabe oder Entgegennahme des G. wird sowohl beim Ehemann wie bei der Ehefrau Handlungsfähigkeit vorausgesetzt. Taubstumme, Unzurechnungsfähige und Minderjährige (cheresch schote wekatan) sind demnach nicht imstande, einen G. zu übergeben oder entgegenzunehmen, u. zwar weder als Parteien noch als Vertreter.