Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

ERSTGEBURTSRECHT

(mischpat habechora). Der Erstgeborene (bechor) des Vaters, gleichviel ob es das erste von seiner Mutter geborene Kind ist oder nicht, hat Anspruch auf den Doppelanteil am Erbe des Vaters. Er wird "der Erste seiner Kraft" (reschit on) genannt (Gen. 49, 3; Deut. 21, 17). Der Erstgeborene der Mutter (peter rechem, Ex. 13, 2), der nicht gleichzeitig der Erstgeborene des Vaters ist, wird hierbei nicht berücksichtigt; dieser unterliegt daher wohl der Auslösungspflicht, genießt aber nicht das Recht der Erstgeburt am Erbe des Vaters; er wird daher im Talmud (b. B. B. 126b) buchra sachla, "törichter Erstgeborener", genannt, ein Ausdruck, der unter der hebr. Form bechor schote im Volksmund genannt ist.

Alle Bestimmungen bezüglich der Erstgeburt beim Menschen und beim Vieh (Ex. 22, 30) sowie bezüglich der Erstlinge (bikkurim) werden in der Mischna (Bechorot und Bikkurim) zusammengefaßt.  Es handelt sich stets um Pflichten hinsichtlich des Erstgeborenen, im Gegensatz zum Recht der Erstgeburt, das besonders in Bechorot Mischna Kap. VIII, Toss.  Kap. VI behandelt wird.

Das verdoppelte Erbrecht des väterlicherseits Erstgeborenen, das sich in anderen antiken Rechten in dieser Form kaum findet und erst in den mittelalterlichen Systemen des Feudalrechts und besonders dem Recht der Fideikommisse Bedeutung gewann, hängt wohl mit der Weihe des Erstgeborenen (von Mensch und Vieh) und der Erstlingsfrüchte im allgemeinen zusammen, die als erste Norm an die noch in Ägypten weilenden Israeliten ergeht (Ex. 13, 2ff.). In alter Zeit, vor Errichtung des Heiligtums in der Wüste, hatte der Erstgeborene den Opferdienst zu versehen (Onkelos zu Ex. 24, 5; Sew. 14, 4); später trat der Priester an seine Stelle.  Der Erstgeborene sollte das Familienoberhaupt nach dessen Tod ersetzen, um die Einheit der Familie zu erhalten.  Sein Doppelanteil sollte somit für ihn eine Entschädigung für die ihm obliegenden Pflichten bedeuten.  Zu diesen Pflichten gehörte wohl vor allem auch die Sorge für die Witwe und für die unmündigen Kinder.  Im Talmud (b.  B. B. 124a) wird die Ansicht vertreten, daß der Erstgeborene auch einen doppelten Teil zu der Zahlung der Schulden des väterlichen Nachlasses beizutragen hat.  Bei Vernachlässigung dieser Pflichten oder bei allgemeiner Disqualifizierung ging der Erstgeborene seines Vorzugsrechts verlustig (I. Chr. 5, 1).  Der Erstgeborene des Königs war zur Thronfolge berechtigt (II. Chr. 21, 3); jedoch fand dieser Grundsatz in der Geschichte des j. Königtums vielfache Ausnahmen (z. B. I. Kön. 1, 30).

In der Zeit der Erzväter hat die Geltendmachung des E. wiederholt Komplikationen hervorgerufen. Auf den Erstgeborenen scheint sich bes. das den Patriarchen gegebene göttliche Versprechen der Machtfülle der Nachkommen bezogen zu haben; daher wird Ismael hinter Isaak zurückgesetzt (Gen. 21, 10); Esaus E. wird an Jakob verkauft (Gen. 25, 21); Ruben wird wegen eines schweren Vergehens als Erstgeborener nicht anerkannt (Gen. 35, 22; 49, 4), dafür erhält Josef durch Gleichsetzung seiner beiden Söhne einen Doppelanteil, und von Josefs Söhnen muß wieder der ältere Manasse gegen den jüngeren Ephraim zurücktreten (Gen. 48, 5-20).

Neuerdings wurde (von dem Ethnologen Frazer) die Hypothese aufgestellt, daß im ältesten j. Volksrecht die Ultimogenitur, d. h. das Erbrecht des Jüngsten, vorgeherrscht hat und daß diese Rechtsanschauung zur Zeit der Erzväter noch lebendig war; insbes. soll hierdurch das Vorgehen von Jakob gegenüber Esau verständlich gemacht werden, wie Jakob auch stets für den Jüngsten Partei ergreift (für Josef gegen Ruben, für Efraim gegen Manasse).  In einem späteren Zeitpunkt, als die Ultimogenitur nicht mehr bestand, habe man jedoch für das Vorgehen von Jakob kein Verständnis mehr gehabt und nicht mehr gewußt, daß er nur sein Recht hinsichtlich der Erbfolge geltend gemacht habe. Zur Bekräftigung dieser Hypothese wird auch auf andere Erscheinungen der Ultimogenitur im alten Israel hingewiesen, so darauf, daß David als Jüngster von sieben Söhnen zum König gewählt wurde, wie auch bes. darauf, daß Davids Stammvater Perez nach der bibl.  Darstellung kein zweifelsfreier Erstgeborener war (Gen. 38, 27ff.). Da das E. jedoch zweifellos im Zusammenhang steht mit den gesamten Bestimmungen der Erstgeborenen von Mensch und Tier sowie der Erstlinge bei den Früchten, scheint die Bevorzugung des Letztgeborenen auch im ältesten j. Recht ausgeschlossen.  Dieses ist vielmehr sprachlich und begrifflich ausschließlich von dem Gedanken der Primogenitur durchdrungen.

Die Bevorzugung des Sohnes Josef vor Ruben durch Jakob hat dann wohl gerade Veranlassung zu der Festlegung des unabänderlichen Rechts des wirklichen Erstgeborenenrechts in Deut. 21, 15ff. gegeben, wo dem Vater das Recht genommen wird, den jüngeren Sohn der "Geliebten" dem erstgeborenen Sohn der "Gehaßten" vorzuziehen; "sondern den Erstgeborenen, den Sohn der Gehaßten, muß er anerkennen, ihm einen zweifachen Anteil an allem zu geben, was sich bei ihm findet, denn er ist der Erstling seiner Kraft, ihm gebührt das Recht der Erstgeburt".

An die Legitimation des Erstgeborenen werden im Talmud besondere Anforderungen gestellt.  Er muß bei Lebzeiten des Vaters geboren werden (b.  B. B. 142b), sonst erwirbt er kein E., da er dann vom Vater nicht mehr anerkannt werden kann.  Soll bei der Geburt von Zwillingen die Primogenitur festgestellt werden, so sind die Aussagen der Hebamme, der Mutter und des Vaters maßgebend.  Aber während der Aussage der Hebamme nur dann Bedeutung beigemessen wird, falls sie sofort erfolgt (da sie nachher ihr Gedächtnis im Stiche läßt), der Aussage der Mutter nur während der ersten Woche (bis zum Vollzug der Beschneidung), ist die Aussage des Vaters vom 8. Tage an und weiter entscheidend (b. Kidd. 74a). Kann jedoch die Primogenitur nicht einwandfrei festgestellt werden, so steht das E. keinem der Zwillinge zu, auch dann nicht, wenn der eine der beiden Söhne ausdrücklich auf das E. verzichtet.  In gewissen Fällen aber können sie durch gemeinsames Vorgehen, indem einer für sich und zugleich als bevollmächtigter Vertreter seines Bruders auftritt, ihr E. durchsetzen (b.  B. B. 127a; Ch. M. 277, 12).

Der Vater darf seine einmal abgegebene Erklärung nicht mehr widerrufen.  Auch einem aus einer unzulässigen Ehe (s.  Eherecht) hervorgegangenen Sohn, selbst einem Bastard (Mamser) kann das E. zustehen, da das Übertreten eines Eheverbots durch den Vater nicht das E. berührt (b.  Jew. 23b).
Das Repräsentationsrecht, ein im j. Erbrecht vielfach geltender Grundsatz, wird auch bei der Erstgeburt angewandt; die Nachkommen des Erstgeborenen treten mit dem Doppelanspruch an dessen Stelle.

Eigenartig ist, daß nur der bei einer normalen Geburt ohne äußere Eingriffe (Kaiserschnitt) Geborene das E. genießt.  Das E. steht hingegen auch demjenigen zu, dem eine Fehlgeburt (ein lebensfähiges, aber totgeborenes oder ein lebend geborenes, aber lebensunfähiges Kind)vorangegangen ist.  Der Vater, von dem angenommen wird, daß eine solche Fehlgeburt ihm keine Schmerzen bereitet, betrachtet den Nachgeborenen doch als Erstgeborenen, im Gegensatz zur Mutter, für welche die Fehlgeburt die Erstgeburt bleibt, weshalb auch ein solcher Erstgeborener nicht auslösungspflichtig ist (Bech. 8, 1).  Auch dem Tumtum fehlt das E., da die Qualität des E. schon im Zeitpunkt der Geburt feststehen muß.
Hinsichtlich des Doppelanteils wird hervorgehoben, daß er nur hinsichtlich des Nachlaßvermögens, das im Zeitpunkte des Todes des Erblassers effektiv vorhanden ist, dem Erstgeborenen zufällt, nicht aber hinsichtlich der Melioration oder der weiteren Ansprüche, die dem väterlichen Nachlaß gegenüber Dritten noch zustehen sollten.  Auch bezieht sich das E. nur auf den väterlichen, nicht auf den mütterlichen Nachlaß (Bech. 8, 9).  Ferner wird bereits in der Mischna angeordnet, daß der Erstgeburtsanteil auch im Jobeljahr nicht an die Familie zurückfällt (Bech. 8, 10).

Der Erstgeborene erhält doppelt so viel wie jeder seiner Brüder.  Man teilt somit den Nachlaß in so viel Teile, als Brüder da sind, zuzüglich eines gleichgroßen Sonderteiles und weist zunächst dem Erstgeborenen als solchem einen Teil zu; einen weiteren Teil erhält er dann als gewöhnliches Erbe.

Bei der Berechnung der Höhe des dem Erstgeborenen zukommenden Teiles werden nur die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Erben berücksichtigt; der erst später geborene Sohn wird hierbei nicht mitgerechnet, und er soll den Erstgeburtsanteil nicht vermindern.

Das E. kann auch durch letztwillige Verfügungen nicht wegbedungen werden, da dies eine Anordnung gegen ein Toragesetz wäre (B. B. 8, 5), jedoch hat der Erblasser die Möglichkeit, bei Lebzeiten über sein Vermögen schenkungsweise zu verfügen und kann so die Rechte des Erstgeborenen indirekt verkürzen (s. Erbrecht).