Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

 

ERBRECHT

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

II. Grundsätze des jüdischen Intestaterbrechts

III. Erbrecht des Ehemannes

IV. Rechte der Töchter

V. Erwerb der Erbschaft

Vl. Letztwillige Verfügungen
 

1. Allgemeines

Das E. (dine nachalot)  umfaßt alle Gesetzesbestimmungen, die den Übergang des zurückgelassenen Eigentums von seiten des Erblassers (manchil oder morisch) auf den Erben (joresch oder nochel) regeln. Das besondere Recht des Erben auf den Nachlaß, d. h. die Erbschaft (ieruscha nachala) wird auch als mischpat hajeruscha bez.

Bei der Verteilung des Landes Kanaan unter die zwölf Stämme war bestimmt worden, daß das Stammland jedem Hause als Eigentum verbleiben und, gebunden an den einzelnen Stamm, stets auf die Nachkommen übergehen sollte.  Denn das ganze Land wurde als ein Lehen Gottes, dem es eig. zu Eigen gehörte, betrachtet (Deut. 25, 23).  Folgerichtig war daher auch die Möglichkeit der dauernden Übertragung eines Erbackers ausgeschlossen und urspr. nur die Zuweisung der Nutznießung bis zum nächsten Jobeljahre vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkte nämlich kehrte das Land zum ursprünglichen Eigentümer zurück, falls es nicht schon vorher von den nächsten Verwandten (Go-el) ausgelöst wurde.
Mit dieser biblischen Beschränkung der Verfügung über das Eigentum überhaupt stand nun auch die gesetzliche und prinzipiell unabänderliche Regelung der Erbfolge im Zusammenhang, an der selbst durch testamentarische Verfügungen nichts geändert werden konnte.  "Die Erbschaft soll nicht von dem einen Stamm in einen anderen Stamm übergehen, jeder vielmehr an seinem Erbe nach der Stammeseinteilung der Kinder Israel festhalten" (Num. 36, 9).

Diese Tendenz der Stammesgebundenheit des Grundbesitzes erklärt ferner die primäre Ausschließung der Töchter vom E. und, soweit sie zum Erbe zugelassen werden, die ihnen obliegende Verpflichtung, nur innerhalb des Stammes zu heiraten.  Endlich bezweckte auch das Leviratsgesetz, das dem Schwager, dem Bruder des kinderlos verstorbenen Mannes, zur Pflicht macht, die Witwe zu heiraten, die Erhaltung des Grundbesitzes für Familie und Stamm.
Aus dieser Einstellung ergeben sich die wesentlichen Unterschiede zwischen dem j. und dem römischen E., auf dessen System übr. die meisten modernen Rechte basieren.  Das römische Recht, welches nicht von der Stammesgebundenheit des Grundbesitzes ausgeht, kennt kein Erstgeburtsrecht und keinen automatischen Übergang des Nachlasses auf die gesetzlichen Erben.  Es ist vielmehr ein Antritt der bis dahin ruhenden Erbschaft (hereditas iacens) notwendig.  Dafür ist im römischen Recht die Testierfreiheit ausgeprägt, und infolgedessen kennt es ferner ein Noterbrecht von bestimmten Personen, deren erbrechtliche Ansprüche nicht völlig ausgeschaltet werden dürfen, sowie eine Kollationspflicht hinsichtlich der Vorempfänge.

Das j. E. dagegen, das manche Berührungspunkte mit dem alten germanischen Recht aufweist, kennt im Gegensatz hierzu die prinzipiell unabänderliche Intestaterbfolge sowie einen unbedingten Doppelanspruch des Erstgeborenen.  Der Nachlaß geht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers unvermittelt auf die Erben zunächst in deren Gesamteigentum über, ohne daß es eines besondern Antritts bedürfte, und nur die natürlichen Erben werden anerkannt.  Demgemäß wird auch die Testierfreiheit im j. Recht grundsätzlich abgelehnt - nur die Schenkung auf dem Totenbett ist ursprünglich zugelassen -, wie auch Noterbrecht und Kollationspflicht dem j. Recht unbekannt sind.

II. Grundsätze des jüdischen Intestaterbrechts

Sie gehen auf Num. 27, 8ff. zurück.  Danach erbt zunächst der Sohn und in Ermangelung eines solchen die Tochter.  Sind keine Kinder vorhanden, so treten die Brüder des Verstorbenen, eventuell die Brüder des Vaters an deren Stelle, sodann schließt sich die weitere Verwandtschaft an, über die in den bibl.  Quellen im einzelnen nichts Genaues mitgeteilt wird.  Ferner ist dort das Erstgeburtsrecht festgelegt, indem - u. zw. wohl in bewußter Ablehnung des Verhaltens von Jakob, der Josef zuweist, was eigentlich Reuben gehört - ausdrücklich untersagt wird, das Recht der Erstgeburt einem Sohne zuzuweisen, der hierauf keinen Anspruch hat (Deut. 21, 15ff.). In den mosaischen Quellen ist auch das E. der Söhne eines Kebsweibes anerkannt, so vor allem der Söhne der Kebsfrauen (Mägde) von Jakob (Gen. 30, 3; 49, 1).  Die Verweigerung des Erbanspruches eines unehelichen, von einer Buhlerin geborenen Sohnes durch die in rechtmäßiger Ehe gezeugten Kinder wird Ri. 11, 2 als Ausnahmefall erwähnt.

Dem Vater selbst (eventuell auch dem Großvater) stand nach altem Recht ebenfalls ein E. zu, obwohl er in der Reihe der Erben nicht ausdrücklich genannt wird (b.  B. B. 108b).  Sein E. war jedoch etwas Selbstverständliches; erbten doch auch die Brüder des Erblassers nur aufgrund der vom Vater abgeleiteten Erbberechtigung.  Die Ausschließung der Töchter vom E. war erklärlich, da sie ja den Namen des Vaters nicht fortsetzen konnten, es vielmehr ihre Bestimmung war, durch ihre Heirat in die Familie des Mannes überzugehen.  Ein wirtschaftlicher Ersatz für ihr E. war daher in alter Zeit ihre Mitgift, die denn auch in normalen Fällen für sie eine durchaus genügende Entschädigung bieten mußte.
Erst durch die Beschwerden der Töchter Zelofchads wurde eine spezielle Gesetzesvorschrift zugunsten des freilich nur subsidiären E.'s der Töchter veranlaßt (Num. 27, lff.), und dieser folgte bald eine weitere Gesetzes-Novelle (Num. 36, lff.). Da nämlich erbberechtigte Töchter durch ihre Heirat in einen andern Stamm die väterlichen Güter dem eigenen Stamm entfremden konnten, erfolgte auf Intervention der Stammesfürsten hin der Erlaß eines weiteren Gesetzes, daß die Erbtöchter ausschließlich innerhalb des Stammes heiraten dürften (Num. 36, lff.). Dieses Gesetz hatte freilich nach den im Talmud (b.  B. B. 120a; b. Ta-an. 30b) geäußerten Ansichten nur in der damaligen Zeit Geltung, oder es will den Töchtern Zelofchads nur einen "guten Rat" geben.  Dies im Gesetz vorgesehene E. der Töchter war nur ein subsidiäres, falls keine männlichen Nachkommen vorhanden waren.  Bisweilen wird jedoch auch schon für die alte Zeit ein E. der Töchter neben dem der Söhne erwähnt (Gen. 46, 17; Num. 32, 41; Jos. 15, 13ff.; Hi. 42, 15; Neh. 7, 63; Esr. 2, 61).  Diese zwar nur ausnahmsweise vorgekommenen Zuweisungen an die Töchter zeigen wohl, daß das Begehren der Töchter Zelofchads offenbar schon damaligen Rechtsanschauungen entsprach (vgl. j. B. B. 11, 16a).

Der Talmud bringt sodann eine eingehende Regelung der in der bibl. Quelle nur angedeuteten Erbfolge im weiteren Verwandtenkreise und führt das Prinzip der Parentelenordnung weiter durch.  Die erste Parentel bilden die Nachkommen des Erblassers. Die zweite Parentel bilden der väterliche Stamm, der Vater des Erblassers und dessen Nachkommen, soweit sie nicht schon in der ersten Parentel berücksichtigt wurden. Die dritte Parentel bilden der großväterliche Stamm, der Großvater sowie dessen Nachkommen, soweit sie nicht schon in einer früheren Parentel inbegriffen sind.

Zur Erbschaft gelangt stets zuerst nur die erste Parentel der Deszendenten; nur wenn von dieser Parentel im Zeitpunkt des Todes des Erblassers niemand vorhanden ist, kommt die Erbschaft an die zweite, die väterliche Parentel, und erst wenn auch deren Glieder vorverstorben sind, an die großväterliche Parentel. Innerhalb der einzelnen Parentel, die zur Erbschaft gelangt, ist zunächst der dem verstorbenen Erblasser am nächsten stehende Verwandte zur Erbschaft berufen.  Weiterhin schließt z. B. der entferntere Verwandte der vorangehenden Parentel den näheren Verwandten der späteren Parentel aus.

Bereits in der Mischna wird das Repräsentationsrecht folgerichtig durchgeführt.  Hat eine Person, die Erbe gewesen wäre, den Tod des Erblassers nicht mehr erlebt, so sollen die Nachkommen des vorverstorbenen Erben hiervon keinen Nachteil haben.  Anstelle der vorverstorbenen Erben treten daher deren Nachkommen, und zwar wiederum nach Parentelen und Graden (kol hakodem benachala joz-e jerecho kodmin). Die Nachkommen eines jeden, der an die Erbschaft Ansprüche hat, haben gleichfalls ein Vorrecht als Erben (B. B. 8, 2).  Die Höhe der Erbansprüche der Repräsentanten richtet sich jeweils nach dem Anspruch des ausgeschiedenen Erben.  Auch der Erstgeborene wird hinsichtlich seines Doppelanspruches durch seine Nachkommen repräsentiert (B. B. 8, 3).  Der Sohn, der als erster Erbe in Betracht kommt, schließt somit seine ganze Nachkommenschaft in sich.
Der Grundsatz des Vorgangs der männlichen Erben vor den weiblichen wird in der Weise entwickelt, daß jeweils in den einzelnen Parentelen und Linien männliche Erben den weiblichen vorangehen, also der Sohn der Tochter, der Enkelsohn der Enkeltochter, der Bruder der Schwester, der Oheim der Tante usw.  Hervorzuheben ist ferner, daß auch die Erben, die kraft des Repräsentationsrechts anstelle von Erben treten, den weiblichen Erben vorangehen, obwohl diese dem Erblasser näherstehen; also geht z. B. nicht nur der Enkelsohn, sondern auch die Sohnes-Tochter mit ihrem E. der Tochter des Erblassers vor, weil diese Enkelkinder, männlich oder weiblich, den Sohn repräsentieren, der, falls er noch leben würde, die Erbschaft vor seiner Schwester zu beanspruchen berechtigt wäre.  Die Tochter erbt somit weder neben Söhnen noch neben Enkeltöchtern, die Söhne repräsentieren.

Die Sadduzäer vertraten im Gegensatz zu den Pharisäern die Auffassung, daß die Tochter des Erblassers neben der Tochter des verstorbenen Sohnes gleichberechtigt sei, wie auch die Karäer die Tochter neben dem Sohne schlechthin als gleichberechtigt erachten.  Späterhin hat jedoch R. Jochanan b. Sakkaj diesen sadduzäischen Standpunkt erfolgreich widerlegt.  Während die Sadduzäer argumentierten, daß die eigene Tochter, die im ersten Grad mit dem Erblasser verwandt ist, nicht schlechter gestellt sein könne als die Tochter des Sohnes des Erblassers, die zu ihm im zweiten Verwandtschaftsgrad steht, bewiesen die Pharisäer ihren Grundsatz folgendermaßen: Da die Töchter eines verstorbenen Sohnes auch dann erben, wenn andere Söhne des Erblassers vorhanden sind, erben sie auch, falls nach dem Tode ihres Vaters nur Töchter des Erblassers am Leben sind, die infolge der allgemeinen Bevorzugung der Söhne vor den Töchtern als Erben in diesem Fall ausscheiden. Der 24. Tewet, der Tag, an dem dieser pharisäische Erbgrundsatz Anerkennung fand, wurde zu einem Halbfeiertag von den Pharisäern bestimmt (b.  B. B. 116a).

In klarer Weise wurde ferner im talmudischen E. der Grundsatz entwickelt, daß nur die väterliche Linie zur Erbschaft berechtigt sei.  Die bloße Verwandtschaft von mütterlicher Seite (Cognation) verleihe kein E. Entsprechend dieser Beschränkung des E.'s auf die Agnaten kennt das j. Recht auch nur eine Bezeichnung für die Verwandten des Vaters, die zusammenfassend als achim ( m,nx) bezeichnet werden, ferner für den Bruder des Vaters (dod); es kennt jedoch keinen Ausdruck für die Angehörigen der Frau.  Die Kinder beerben zwar die Mutter, die Mutter aber beerbt die Kinder nicht.  Der talmudische Grundsatz, daß die Familie der Mutter nicht als Familie anerkannt wird, findet somit im E. konsequente Anwendung (b.  B. B. 110a ff.).

So erklärt sich auch, daß wohl der Neffe seinen Oheim, den Bruder seiner Mutter, beerbt, falls keine näheren Erben vorhanden sind, daß aber der Oheim den Neffen, den Sohn seiner Schwester, nicht beerben kann, da die Mutter des Erblassers selbst auch nicht erben würde (B. B. 8, 1).

Der Ausschluß der Mutter vom E. folgt schon aus Num. 36, 7-9, wo festgesetzt wird, daß das Besitztum nicht von einem Stamm auf den andern übergehen kann.  Wäre die Mutter erbberechtigt, so könnte aber durch diese Vermittlung ein Gut des Mannes oder des Sohnes zunächst an sie und dann an ihren Bruder fallen und damit dem ursprünglichen Stamme entzogen werden (vgl. b. B. B. 1 1 lb).
Aus dem gleichen Grunde erscheint auch der Ausschluß der Ehefrau vom E. einleuchtend; auch dieses E. hätte den Übergang eines Erbgutes, der für dauernde Zeiten einem bestimmten Stamm zugedacht war, in einen andern Stamm ermöglicht.  Anstelle des E.'s stehen der überlebenden Ehefrau ihre güterrechtlichen Ansprüche auf Auszahlung der in der Ketubba vorgesehenen Beträge sowie gegebenenfalls auf Unterhalt und Wohnung zu (Ket. 4, 12; s. auch Eherecht VI).

Eine besondere erbrechtliche, von der sonstigen Erbenfolge abweichende Bestimmung gilt zugunsten des Levirs, der die Witwe des kinderlos verstorbenen Bruders heiratet und beerbt.  Der Talmud ordnet in Deutung der bibl.  Vorschrift (Deut. 25, 5ff.) an, daß der Levir (eigentlich der aus der Ehe hervorgehende Sohn) durch Vollzug der Schwagerehe auch alleiniger Erbe des verstorbenen Bruders wird, nach der Halacha selbst dann, falls der Vater des Verstorbenen noch lebt (Jew. 4, 7).  Befreit sich der Levir jedoch durch die Chaliza von der Verpflichtung zur Eingehung der Leviratsehe, so geht er seines Sondererbrechts verlustig (b.  Jew. 4Oa; b. Bech. 52a; b. Ket. 80a).

Die Intestaterbfolge des j. Rechts ist somit ein lineares Parentelensystem mit Bevorzugung der männlichen Nachkommen und Ausschließung der Ehefrau und Mutter (b.  B. B. 108b).

Hat der Erblasser wie in der Abbildung auf Seite 115, in welcher durch Zahlen die Reihenfolge der Erbberechtigung angedeutet ist, zwei Söhne (1) hinterlassen, so erben diese zunächst unter Ausschließung der Töchter (7) zu gleichen Teilen.  Sind sie vorverstorben, so erbt der Enkelsohn männlicher Linie (2) als Repräsentant des Sohnes.

Als Repräsentant des Enkelsohnes folgt zunächst der Urenkelsohn (3) und nach dessen Wegfall die Urenkeltochter (4); beide aber gehen der verwandtschaftlich näherstehenden Enkeltochter (5) nebst ihren eventuellen Repräsentanten (6) und sogar der eigenen Tochter (7) des Erblassers vor.  Das gleiche gilt im Falle des Vorablebens aller männlichen Nachkommen auch für die Deszendenten der Tochter.  Der Enkelsohn (8) geht der Enkeltochter (10), die Urenkeltochter (9), als Repräsentantin eines Enkelsohnes, dem Urenkelsohn (11), als Repräsentanten einer Enkeltochter, vor.  Schwiegersohn und Schwiegertochter gehen leer (0) aus.

In Ermangelung von Nachkommen gelangt die Erbschaft an die zweite Parentel, und zwar zunächst an den Vater (12); die Mutter hingegen erbt nicht.  Anstelle des Vaters treten die Brüder (12) des Erblassers (mit Ausschluß der Schwägerin) und deren Nachkommen, wobei wiederum der Neffe (13) der Nichte (15) vorangeht; dann folgt die Schwester des Erblassers (mit Ausschluß des Schwagers) und deren Nachkommen (17, 18).  Der Stiefbruder mütterlicherseits geht leer aus, während der Stiefbruder väterlicherseits als vollberechtigter Erbe gleich den Brüdern (13) erben würde.

Dann folgen - in der dritten Parentel - zunächst der Großvater (19) mit Ausschluß der Großmutter, und an dessen Stelle der Onkel (20) bzw. dessen Repräsentanten, Vetter (21) und Kusine (22), und sodann die Tante (23), die Schwester des Vaters.  In der weiteren Parentel würde zunächst der Urgroßvater (24), sodann der Großonkel (25) die Erbschaft antreten.

Die Ehefrau des Erblassers wie deren Angehörige (Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin) haben keinerlei E.

Eine rechtsvergleichende Betrachtung zeigt, wie das System der Intestaterbfolge in den verschiedenen historischen Rechten sich wesensähnlich ist. Rosin hat in seiner bemerkenswerten rechtsvergleichenden Studie nachgewiesen, wie die deutschrechtliche Parentelenordnung, welche im BGB wiederbelebt wurde, in ihren Grundzügen mit dem nationalen erbrechtlichen System der J. verwandt und offenbar von der j. Gesetzgebung, ähnlich wie das kanonische System, beeinflußt worden ist.  Schon die alte germanische Parentelenordnung (vgl. Tacitus, Germania.  Kap. 20) lehnt sich deutlich an das in Num. 27, 8 skizzierte hebr. System an.

III. Erbrecht des Ehemannes

Während die Ehefrau grundsätzlich keine Rechte an der Erbschaft des verstorbenen Ehemannes hat, vielmehr nur bevorzugte Unterhaltsansprüche an die Erben stellen kann (s.  Erbrecht, 7), hat der Ehemann ein E. an dem Nachlaß seiner Ehefrau.  Dieses E. gegenüber der Ehefrau, das ihm nur während der Dauer des Bestehens der Ehe zusteht, gilt jedoch nur hinsichtlich des Vermögens, das die Frau im Zeitpunkt ihres Ablebens als ihr Eigentum zurückläßt; es sind dies ihr Dotal-Vermögen, d. h. ihr eingebrachtes Gut (Eigentum der "eisernen Schafe", zon barsel, und Vermögen zur Nutznießung, Paraphernalgüter, nichsse melug; Näheres s. Eherecht VI), nicht aber ihre Anwartschaften (b.  B. B. 125b).

Dieses in der bibl. Quelle nicht ausdrücklich erwähnte Erbrecht des Ehemannes am Nachlasse der Ehefrau wird aus Num. 27, 11 abgeleitet; als Anwendungsfall in bibl.  Zeiten wird bereits auf Jos. 24, 33 verwiesen, wo von Eleasar, dem Sohne Ahrons, berichtet wird, daß man ihn auf dem Hügel des Pinchas, seines Sohnes, begrub; diesen Hügel konnte aber, so wird im Talmud (b.  B. B. lllb) argumentiert, der Sohn, der ihn schon bei Lebzeiten seines Vaters besaß, nur von seiner Frau geerbt haben; ein Kauf kam hierfür nicht in Betracht, da dann das Grundstück im Jobeljahre wieder an den Verkäufer zurückgefallen wäre.

Das E. steht dem Ehemanne jedoch nur dann zu, wenn die eigentliche Hochzeit (Nissuin) stattgefunden hat, nicht aber, wenn die Frau als Angetraute "Verlobte", arussa, gestorben ist.  Ferner steht dieses E. nur dem Ehemanne persönlich zu; das sonst allgemein geltende Repräsentationsrecht findet hier somit keine Anwendung (b.  B. B. 114b).

Das auf den Gesamtnachlaß der verstorbenen Ehefrau sich erstreckende E. des Ehemannes ging auch den Rechten der Söhne der Ehefrau aus erster Ehe vor.
Das E. des Ehemannes wurde im Laufe der Rechtsentwicklung stark beschränkt, um die für die Ehefrau, der ein solches E. gegenüber ihrem Ehemanne nicht zustand, und gegenüber deren Söhnen sich ergebende allzu starke Benachteiligung zu beseitigen.

Zunächst wurde bereits in der Mischna vorgesehen, daß den Söhnen der Ehefrau das Recht zustand, später, beim Tode des Ehemannes, das vom Vater ererbte Frauengut vorweg für sich zu beanspruchen und nachher gemeinsam mit den übrigen Erben ihr übriges Erbteil zu fordern.  Hatte z. B. jemand nach dem Tode seiner ersten Frau, die ihm 1000 Sela in die Ehe gebracht hatte (die ihr auch in der Ketubba sichergestellt wurden), eine zweite Frau geheiratet, deren eingebrachtes Gut 200 Sela betrug, und waren aus jeder Ehe 2 Söhne hervorgegangen, so hatten die Söhne aus erster Ehe zunächst Anspruch auf das eingebrachte Gut ihrer Mutter von 1000 Sela, desgleichen die Söhne aus der zweiten Ehe auf die 200 Sela.  Der verbleibende Nachlaß wurde dann (Ket. 4, 10; b. Ket. 52b) unter die Erben geteilt.  Diese Anordnung, daß die Mitgift den Söhnen der Ehefrau vorweg ausbezahlt wird, für den Fall, daß später noch eine weitere Ehe eingegangen wird und nur das restliche Vermögen unter die gesamten Kinder zur Verteilung gelangt, wurde auch als besondere Bedingung in die Ketubba aufgenommen; sie wird als Verschreibung für die männlichen Nachkommen (ketubbat benin dichrin) bezeichnet, die aber nur Gültigkeit hatte, wenn ein tatsächliches Restvermögen (von mindestens 1 Denar) vorhanden war, andernfalls verstieß eine solche Bedingung gegen die bibl.  Bestimmung der gleichmäßigen Vermögensteilung und war aus diesem Grunde ungültig (b. Ket. 52b).

In der nachtalmudischen Zeit ist diese Verordnung zugunsten der Söhne der Ehefrau wieder ungebräuchlich geworden, da den Töchtern starke Rechte eingeräumt wurden (schetar chazi sachar, s. Abschnitt IV) und diese Bevorzugung der Söhne aus erster Ehe nicht mehr von Bedeutung war (E.  H. III und Kommentare z. St.).

Durch einige im Mittelalter erlassene Verordnungen wurde das E. des Ehemannes weiterhin vor allem für den Fall beschränkt, daß die Ehe kinderlos bleiben oder in den ersten Jahren ihres Bestehens durch den Tod der Ehefrau aufgelöst würde.
In Frankreich und Deutschland, und von da aus sich ausbreitend auch in den osteuropäischen Ländern, haben Verordnungen des R. Jakob b. Meir Tam sowie der Städte Speyer, Worms und Mainz die takkanot "schum" Abbreviatur für Speyer, Worms und Mainz) Anerkennung gefunden.  Diese Verordnungen setzten zunächst fest, daß die ganze Mitgift der Ehefrau, die im ersten Jahre der Ehe kinderlos stirbt, vom Ehemann insgesamt, soweit noch vorhanden, an ihre Angehörigen zurückgegeben werden müsse; ferner, daß der Ehemann die Hälfte des Nachlasses zurückgeben müsse, falls der Tod der Ehefrau im zweiten Jahre der Ehe eintrat und diese kinderlos geblieben war (Maimonides, Responsen Nr. 35; E. H. 53).
Noch weitergehende Anordnungen erfolgten in Spanien, z. B. in Toledo, wo u. a. verfügt wurde, daß der Nachlaß der Ehefrau stets zur Hälfte zwischen dem Ehemann und ihren Angehörigen geteilt werde; ferner wurde zugunsten der Mutter vorgesehen, daß sie die verstorbenen Töchter beerben könne, insoweit sie nachzuweisen vermag, daß deren Mitgift von ihr herrührt (R.  Ascher b. Jechiel, Responsen 55; E. H. 118 und Kommentare).

IV. Rechte der Töchter

Da die Töchter zunächst neben ihren Brüdern keine erbrechtlichen Ansprüche hatten, mußte auf andere Weise für ihre Verpflegung gesorgt werden.  Es wurde daher den Söhnen zur Pflicht gemacht, ihren Schwestern bis zu deren Vollreife oder Verheiratung Beiträge zum Lebensunterhalt, Alimentationen (mesonot), zu gewähren.  Diese Pflicht lastete gleichsam auf dem Nachlaß.  War das Vermögen so klein, daß nur die Töchter unterhalten werden konnten, so gingen ihre Ansprüche denjenigen der Söhne vor, und diese sollen nach den Worten der Mischna "ihr Brot an den Türen erbetteln" (B.  B. 9, 1; Ket. 13, 3).

Ferner haben die Töchter Anspruch auf eine Mitgift aus dem väterlichen Nachlaß (parnassa), zu deren Herausgabe auch die Brüder verpflichtet sind.  Die Höhe dieser Mitgift wird im allgemeinen auf mindestens je ein Zehntel des Nachlaß-Vermögens festgesetzt (b. Ket. 68a; E. H. 113, lff.). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen wurden im späteren j. Recht nicht nur die vorhandenen Grundstücke, sondern auch das bewegliche Gut des Nachlasses herangezogen.  Diese Verpflichtungen der Erben gegenüber der Witwe und den Töchtern des Erblassers gingen oft so weit, daß durch besondere Verordnungen die Rechte der erbenden Söhne geschützt werden mußten.

Das Vorzugsrecht der Söhne vor den Töchtern wurde vom Erblasser im Mittelalter, wohl beeinflußt von den fremden Rechten, zumeist durch testamentarische Verfügung aufgehoben, die deshalb zulässig war, weil es sich um eine andere Erbteilung unter den Erbberechtigten der gleichen Parentel handelte.  Zumeist wurden die Töchter den Söhnen gleichgestellt (R.  Ascher b. Jechiel, Responsen 79; Ch.  M. 281, 7 und Kezot hachoschen z. St.).

Weiterhin war es besonders in Deutschland üblich, für die Töchter in einer besonderen Verschreibung die Hälfte des Anteils der männlichen Nachkommen zu übertragen (schetar chazi chelek sachar, "Urkunde des halben Anteils der männlichen Nachkommen").  Da jedoch diese Übertragung an Eigentum resp. diese Zusicherung für den Zeitpunkt des Ablebens nur auf das Vermögen des Erblassers sich beziehen konnte, das er im Zeitpunkte dieser Verfügung besaß, nicht aber auf das späterhin erworbene, pflegte der Erblasser in dieser Urkunde sich blanko zur Zahlung einer bestimmten Summe an die Töchter zu verpflichten und seine Söhne von der Tilgung dieser Schuld nur für den Fall zu befreien, daß sie den Töchtern den halben Anteil der männlichen Nachkommen am ganzen Nachlaßvermögen ausbezahlten (Nachlat Schiw-a Nr. 21).

V. Erwerb der Erbschaft

Die Erben treten im Zeitpunkte des Todes des Erblassers die Erbschaft an.  Der Tod des Erblassers muß genau konstatiert werden, und es treten die Folgen in ehe- und erbrechtlicher Beziehung erst dann ein, wenn der Nachweis des Todes erbracht ist (s. Aguna und Verschollenheit).  Während zugunsten der verlassenen Ehefrau (Aguna), um ihr die Wiederverheiratung zu ermöglichen, manche Erleichterungen angeordnet wurden, wurde bezüglich des E. im allgemeinen am strengen Nachweis festgehalten (Jew. 15, 3). Der Nachlaß eines Verschollenen blieb unter der Obhut der Behörden und konnte einem der Erben zur Verwaltung zugewiesen werden.

Der Nachlaß geht ohne weiteres auf die Erben über, ohne daß inzwischen - wie bei der römischrechtlichen hereditas iacens - für die Erbschaft ein selbständiges Sondereigentumsrecht aufleben würde.  Es bedarf auch keiner besonderen Antrittserklärung von seiten der Erben.  Daher kann auch der Embryo (nasciturus) Erbschaften erwerben, da diese von Gesetzes wegen den Erben zufallen und eine Willenserkläru,ng zu diesem Rechtserwerb nicht notwendig ist (b.  Jew. 67a; b. B. B. 141b). Die Haftung für die Schulden geht daher mit dem Nachlaß eo ipso auf die Erben über; ursprünglich war die Haftung für die Schulden des Nachlasses nur mit den Grundstücken verbunden, später aber wurde durch gaonäische Verordnung die Haftung auf den Gesamtnachlaß (auch Mobilien) ausgedehnt; eine Sonderstellung wurde nur zugunsten der Unmündigen (s. Waise) angeordnet (b. Ket. 92a; b. B. B. 174a).

Sind mehrere Erben vorhanden, so gelten bis zur Teilung der Erbschaft alle Erben als Miteigentümer (s.  Eigentum).  Genau geregelt wird die Verteilung der seit dem Tode des Erblassers durch Arbeit bewirkten Bereicherung am Nachlaß (b.  B. B. 143b).  Die Teilung kann, falls minderjährige Kinder vorhanden sind, nur dann vorgenommen werden, falls ein vom Erblasser oder vom Gericht ernannter Vormund als Vertreter der Interessen der Minderjährigen bei der Teilung mitwirkt (b. Kidd. 42a). Meldet sich nach bereits vollzogener Teilung ein neuer Erbe oder ein neuer Gläubiger, so muß die Teilung revidiert werden (b.  B. B. 106b).
Die Erbenqualität wird genau überprüft (b.  Jew. 37b).  Bei gleich zweifelhaften Ansprüchen entscheidet die allgemeine Präsumtion zugunsten von deren Gleichberechtigung (B. B. 8, 8; b.B. B. 157a ff.).

In den talmudischen Quellen wird vielfach der Fall erörtert, daß verschiedene Personen, die einander beerbt hätten, gleichzeitig durch Einsturz eines Hauses ums Leben kommen. Wird z. B. bei einem gleichzeitigen Tode von Ehegatten angenommen, der Ehemann habe die Ehefrau, wenn auch nur kurz, überlebt, so würden die Erben des Ehemannes, der zuvor seine Ehefrau beerbt hätte, das ganze Vermögen erhalten; hätte jedoch die Ehefrau den Ehemann überlebt, so wäre ihr das eingebrachte Gut verblieben und nachher auf ihre Erben übergegangen. Da wurde nun von Bet Schammaj entschieden, daß ein gleichzeitiger Tod anzunehmen ist, so daß das Vermögen der Ehefrau unter ihre Erben und die Erben des Ehemannes zu teilen ist.  Hillel hingegen war der Meinung, daß der Nachlaß der Ehefrau beim gegenwärtigen Besitzer verbleibe, d. h. das Paraphernalgut ("nichsse melug"), das im Eigentum der Ehefrau mit bloßem Nutznießungsrecht des Ehemannes steht, verbleibe den Erben der Ehefrau, das im Eigentum des Ehemannes und in der Ketubba verschriebene Dotalvermögen ("zon barsel") verbleibe den Erben des Ehemannes (B. B. 9, 9).

Vielfach umstritten ist die Beweisfrage bei der Klarstellung der Erbansprüche. In der Mischna wird der Grundsatz aufgestellt, daß die sicheren Erbansprüche den zweifelhaften Ansprüchen vorangehen (B.  B. 9, 2).

Zur Erbschaft gehört der gesamte Nachlaß.  Eine Sonderregelung erfahren nur die hebr.  Sklaven (s. auch Arbeiter), falls solche zum Vermögen des Erblassers gehören; diese dürfen nur dem Sohne des Verstorbenen als Eigentum zufallen, nicht aber der Tochter und den übrigen Erben.  Bezüglich der hebr.  Magd wird festgesetzt, daß sie am Tage des Todes des Erblassers auf jeden Fall frei wird (b.  Kidd. 17b).

Eine Ausnahme im Erwerb der Erbschaft besteht hinsichtlich des Vermögens derjenigen Verbrecher, die wegen eines Hochverrats (haruge malchut, im Gegensatz zu den allgemeinen Verbrechern, haruge bet din) hingerichtet werden; der Nachlaß verfällt dem Staat. Der Nachlaß der übrigen Verbrecher verbleibt jedoch den Erben (b. Sanh. 48b).

Erfolgt die Verurteilung der Bewohner einer ganzen Stadt "ansche ir haniddachat" wegen des Verbrechens des Götzendienstes (s. auch Anstiftung), so verfällt deren Nachlaß weder den Erben noch dem Staat, sondern muß der Vernichtung anheimgegeben werden (s. Sanh. lllb); nicht einmal der Staat soll sich mit dem Gut dieser Gottlosen belasten (vgl. auch Jos. 1, 18).

Der Nachlaß eines Proselyten, der nach seinem Übertritt zum J.-tum keine Kinder mehr gezeugt hat, gilt als herrenlos; hingegen würde der Proselyt seinerseits seinen nichtj. Vater beerben (b.  Kidd. 17b; b. B. B. 149a).

Vl.  Letztwillige Verfügungen

Das j. Recht kennt prinzipiell keine Testierfreiheit, vielmehr sollte die Intestaterbfolge, wie sie von Moses im Zusammenhang mit der Anordnung für die Töchter Zelofchods gegeben wurde, in Israel zum feststehenden Gesetz werden.  Diese Unabänderlichkeit der Erbfolge wird beim Erstgeburtsrecht ausdrücklich hervorgehoben. Vom eigentlichen Testamente ist daher im alten Israel wohl kaum die Rede, denn die Erteilung der letzten Verfügungen (zawwa-a) an seine Umgebung ("seinem Hause befehlen", 11. Sam. 17, 27; II.  Kön. 20, 1) bezieht sich ursprünglich wohl nur auf allgemeine Anordnungen und hatte nicht die juristische Bedeutung einer vermögensrechtlichen testamentarischen Verfügung. Hingegen findet die Bezeichnung, diatiki, im Talmud wiederholt Anwendung und weist vielleicht auf einen Einfluß des griechischen Rechts hin (B.  B. 8, 6; b. B. B. 135b).  Aufgrund der Fiktion, daß es sich um Schenkungen handle, wurden Verfügungen eines Schwerkranken (schechiw mera) als rechtsgültig anerkannt, da eine gewisse moralische Veranlassung vorlag, dem Willen eines Schwerkranken Erfüllung zuzusichern, um ihm jeden Schmerz und jede Beunruhigung zu ersparen.  Aus diesem Grunde sind für diese Verfügungen auch keine besonderen Formen vorgesehen.  Es wird daher einem Kranken, der Verfügungen treffen will, ein gewisser Spielraum für willkürliche Verfügungen gewährt, sofern sie in Form (und Ausdrücken) einer Schenkung erfolgen.  Es kann also jemand, der mehrere Söhne hat, den einen von ihnen zum Nachteil der anderen bevorzugen.  Eine solche besondere Verteilung unter gleichberechtigten Erben wurde nicht als Aufhebung des j. Erbfolgegesetzes gewertet.  Da diese Konzessionen jedoch nur zugunsten eines Schwerkranken gemacht wurden, verloren solche Verfügungen sofort wieder ihre Gültigkeit, wenn infolge dieser Krankheit nicht der Tod des Verfügenden eintrat, gleichviel ob nun diese Anordnungen schriftlich oder mündlich getroffen worden waren (b. Gitt. 9a).  Eine völlige Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Erben, wie auch eine Aufhebung des Erstgeburtsrechts war dagegen, wenn sie in Form einer willkürlichen Erbschaftsregelung erfolgte, als Vereinbarung gegen ein Toragesetz (matne al ma schekatub batora) ungültig (B. B. 8, 5; s. auch Bedingung und Rechtsgeschäft).

Freilich ist hervorzuheben, daß diese mangelnde Testierfreiheit dadurch wieder praktisch illusorisch gemacht werden konnte, daß es jederzeit freistand, Schenkungen unter Lebenden in beliebiger Weise vorzunehmen.  Es kann somit jedermann bei Lebzeiten so weitgehende Verfügungen treffen, daß im Zeitpunkt seines Ablebens nicht mehr Vermögen vorhanden ist, als er unter die Intestaterben verteilt wissen will.  Gegen ein solches Vorgehen konnte auch mit den strengen Vorschriften des mosaischen Rechts nicht vorgegangen werden - eine Kollationspflicht hinsichtlich der Vorempfänge bestand nicht -, und es blieb den j. Rechtslehrern nur übrig, eine solche Handlungsweise zu mißbilligen.  "Die Weisen finden an dem kein Wohlgefallen", der durch solche Verfügungen das Erbrecht der Tora umgeht (B.  B. 8, 5).  Freilich erfuhr die Schenkungsfreiheit durch die Bestimmungen betr. den Heimfall der Güter an den ursprünglichen Eigentümer im Jobeljahre eine gewisse Einschränkung.

Aus der an Esau ergangenen Zusicherung, "denn das Gebirge Sei'r habe ich Esau zum Erbbesitz gegeben" (Deut. 2, 5) wird gefolgert, daß auch ein abtrünniger J. - als solcher gilt Esau seines Erbrechts nicht verlustig geht und nicht enterbt werden soll (b. Kidd. 18a).  Umstritten war offenbar zur Zeit der Mischna, ob die Enterbung dann zulässig ist, und ob "die Weisen hieran Wohlgefallen finden", wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt erschien. So entscheidet R. Simon b. Gamaliel in der Mischna (B.  B. 8, 5), im Gegensatz zur Meinung der übrigen Gelehrten, daß die Enterbung von Söhnen, die sich nicht gebührlich betragen, durchaus zu billigen sei. Auch die im Talmud (b. B. B. 133b) erwähnten Fälle von vorgekommenen Enterbungen zeigen, daß die Meinungen geteilt waren, ob bei Vorliegen von triftigen Gründen die Enterbung anzuraten sei.