Jüdisches Lexikon

WÖRTERBUCH DES

JÜDISCHEN RECHTS
 
 Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927-1930)
erschienenen Beiträge zum jüdischen Recht
 
 MARCUS COHN

 

 

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Die A. ist dem j. Rechte fremd; es fehlt sowohl der juristische Begriff wie auch die technische Bez.  Freilich sind die der A. zugrundeliegenden Ideen dem i. Recht nicht unbekannt gewesen und im Talmud zur Erörterung gekommen, so daß, wenn auch formell die A. nicht zugelassen ist, doch tatsächlich die Elternschaft in mancher Hinsicht Anerkennung findet, falls man sich um die Auferziehung des Kindes bemühte. So wird  z. B. auch in bibl.  Zeit Michal, Sauls Tochter, als Mutter der Kinder von Meraw bez., weil sie diese aufzog (II.  Sam. 21, 8; b. Sanh. 19b).  Mose wird als Sohn von Bitja, der Tochter Pharaos bez., die ihn vom Tode errettet und aufgezogen hatte (1. Chron. 4, 18; b. Meg. 13a). Das Verhältnis zwischen Mordechaj und Ester scheint einer A. zu entsprechen, wenngleich er formell mehr als ihr Vormund oder Pfleger erscheint (Est. 2, 7).  Die Zuführung der Mägde durch die Ehefrau an den Ehemann und die Anerkennung von deren Kindern (Gen. 16, 2; 30, 3) scheint auch der A. nahezukommen; hingegen ist die Ernennung der Enkelsöhne Efraim und Manasse durch Jakob zu gleichberechtigten Söhnen (Gen. 48, 5) mehr auf die Verleihung des Erstgeburtsrechts an Josef als auf einen Gedanken der A. zurückzuführen.  Anerkennt jemand seine Vaterschaft, so findet seine Erklärung nicht als Akt der A. Glauben, sondern es wird angenommen, daß er wirklich der natürliche Vater ist (B.  B. 8, 6).  Das Fehlen der A. im j. Recht ist wohl auf die Tatsache zurückzuführen, daß dieses nicht prinzipiell monogamisch orientiert ist und nur mit dem natürlichen, durch die Geburt begründeten Kindesverhältnis rechnet.  Die tatsächliche Blutsverwandtschaft ist maßgebend, ohne Rücksicht darauf, ob eine rechtliche Anerkennung von seiten des Vaters vorliegt (s. auch Schetuki). Ähnliche Gedanken wie der A. liegen wohl in alter Zeit auch dem Levirat-Institut des j. Rechts zugrunde, bei dem das zukünftige Kind einer kinderlosen Witwe aus der Ehe mit einem Bruder des verstorbenen Ehemannes als das von letzterem fiktiv adoptierte Kind gilt (Deut. 25, 5f.; vgl. auch Rut 4, 10).